Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV)
Abkürzung
SV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 6 und 10 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
Abkürzung
SV
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(5) Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und dieser Verordnung, die sich auf die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung beziehen, gelten in soweit auch für den zahnärztlichen Beruf, als die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, von der zahnärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist.
Abkürzung
SV
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)
Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und nur in der von diesem bewilligten Höchstmenge gestattet.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 sowie Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994 und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges IV dieser Verordnung können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;
den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt;
die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991;
die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;
bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;
eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.
(5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,
ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche seine Aufabe (Anm.: richtig: Aufgabe) nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder
die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, und jeweils nur im notwendigen Umfang unter Festsetzung einer Höchstmenge, erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges IV dieser Verordnung können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;
den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt;
2a. bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983);
2b. jenes Suchtgift bzw. eine Auflistung jener Suchtgifte, für das bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich der voraussichtlich im betreffenden Kalenderjahr jeweils benötigten Höchstmenge sowie des Zwecks (der Zwecke) gemäß Abs. 2 oder 3, für den (die) das Suchtgift benötigt wird;
die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991;
die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;
bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;
eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.
(5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,
ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche seine Aufabe (Anm.: richtig: Aufgabe) nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder
die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
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Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, und jeweils nur im notwendigen Umfang unter Festsetzung einer Höchstmenge, erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.
(3) Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges IV dieser Verordnung können unbeschadet des Abs. 2 auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (§ 6 Abs. 5 Suchtmittelgesetz).
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist beim Bundesministerium für Gesundheit mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;
den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt;
2a. bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983), sofern Arzneimittel hergestellt, kontrolliert oder in Verkehr gebracht werden;
2b. jenes Suchtgift bzw. eine Auflistung jener Suchtgifte, für das bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich der voraussichtlich im betreffenden Kalenderjahr jeweils benötigten Höchstmenge sowie des Zwecks (der Zwecke) gemäß Abs. 2 oder 3, für den (die) das Suchtgift benötigt wird;
die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991;
die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;
bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;
eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.
(5) Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
(7) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,
ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, dass der Verantwortliche seine Aufgabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder
die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(8) Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
Abkürzung
SV
§ 3. (1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist, kann die Bewilligung
unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1
(2) Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgift bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person oder in der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
Abkürzung
SV
§ 4. Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 2 erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Gesundheit jede Änderung der im § 2 Abs. 4 bezeichneten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderungen hinsichtlich der Art oder Höchstmenge der Suchtgifte, des Verwendungszwecks oder der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, sowie bei Änderungen in der Person des Verantwortlichen (§ 2 Abs. 4 Z 3), des Unternehmers, der Unternehmensform oder in der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Bewilligung zu beantragen.
§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes (§ 7 Abs. 1) und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
Abkürzung
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§ 5. (1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen Suchtgift nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§ 7 Abs. 2b), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.
(2) Den im § 2 Abs. 3 Genannten ist die Inverkehrsetzung von Suchtgift oder der unter Verwendung von Suchtgift hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung von Suchtgift durch leicht anwendbare Mittel möglich ist, nicht gestattet (§ 6 Abs. 7 Suchtmittelgesetz).
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es (sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
SV
§ 6. (1) Wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten ist die Erzeugung und Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift gestattet, sofern sie über eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde verfügen, daß sie das Suchtgift zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit ist nicht erforderlich.
(2) Die Abgabe von Suchtgift an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung der im Abs. 1 genannten aufsichtsbehördlichen Bestätigung erfolgen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem wissenschaftlichen Institut oder einer öffentlichen Anstalt für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es (sie) bestimmter oder sämtlicher Suchtgifte zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.
(4) In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person, das ist der Leiter oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes, zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des bezogenen Suchtgiftes jeweils zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgift im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.
(5) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat die Gebarung des wissenschaftlichen Institutes, der öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalt mit Suchtgift zu überwachen und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen. Sie hat das Bundesministerium für Gesundheit von jeder Ausstellung oder Einziehung einer Bestätigung im Sinne des Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie, der Bundespolizeidirektionen, des Bundesministeriums für Inneres, die Organe der Zollwache sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, als sie dieses für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie dieses für Schulungs- und Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie dieses für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie dieses für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für Schulungs- und Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Abkürzung
SV
§ 7. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Zollorgane sowie die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt, benötigen für den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für Schulungs- und Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtgift in Vollziehung des Suchtmittelgesetzes zukommt.
(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.
(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die notärztliche Tätigkeit benötigen.
(2b) Die Einrichtungen und Behörden des Strafvollzuges (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969) sowie des Vollzuges der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 158 bis 160 StVG) benötigen für den Erwerb, die Verarbeitung und den Besitz von Suchtgift insoweit keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, als sie dieses für die gesetzlich vorgesehene ärztliche Betreuung von angehaltenen Beschuldigten, Angeklagten, Strafgefangenen oder Untergebrachten benötigen.
(3) Die Apotheken benötigen für die Verarbeitung von Suchtgift zu Arzneimitteln keine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(4) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Krankenanstalten, sonstige Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen (§ 9 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) sowie Personen, an die es von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden ist, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,
jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind monatlich oder, sofern es sich um abgegebene Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung handelt, auf Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden.
(5) Ärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,
jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übersenden.
(5) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,
jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerium für Gesundheit. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übersenden.
(5) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
Abkürzung
SV
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(2a) Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs (Anhang IV.1.) gesondert auszuweisen.
(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,
jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerium für Gesundheit. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übersenden.
(5) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
Abkürzung
SV
Dokumentation
§ 8. (1) Erzeuger von Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich der Zubereitungen zu führen. Diese haben zu umfassen
den Lagerbestand zu Beginn jedes Jahres,
jeden Bezug und jede Abgabe im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
jeden Bezug aus dem Ausland und jede Abgabe an das Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle und Abnehmer,
bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht,
Angaben über Schwund oder Verarbeitungsverluste,
die Art und Menge entsorgten Suchtgiftes,
den Lagerbestand zum Ende jedes Jahres.
(2) Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, gesonderte Vormerkungen über Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift zu führen. Diese haben alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 zu umfassen.
(2a) Aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Anhang I.1.a.) ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen und von Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs gesondert auszuweisen.
(3) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, unter Verwendung von Suchtgift berechtigt sind (§ 2 Abs. 3), sind verpflichtet, hinsichtlich Suchtgift einschließlich Zubereitungen aus Suchtgift gesonderte Vormerkungen zu führen. Diese haben zu umfassen
alle Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 bis 7,
jeden Bezug im Inland samt Datum sowie Bezugsquelle,
jeden Bezug aus dem Ausland samt Datum sowie Bezugsquelle.
(4) Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Bundesministerium für Gesundheit. Kopien der Belege über abgegebene Suchtgiftmengen sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übersenden.
(5) Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die Suchtgift bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die veterinärmedizinischen Kliniken und Anstalten, ferner die im § 6 Abs. 1 genannten Institute und Anstalten sowie die organisierten Notarztdienste haben über Bezug und Verwendung von Suchtgift der Anhänge I, II, IV und V dieser Verordnung derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
(6) Die Vormerkungen, die auch automationsunterstützt geführt werden können, sind samt Belegen nach Zeitabschnitten geordnet drei Jahre lang aufzubewahren. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen. Auf Verlangen sind den Amtsorganen die Vormerkungen vorzuweisen oder der Behörde zu übersenden.
§ 9. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Bezug ist mit den Lieferscheinen, die Abgabe mit den ärztlichen Verschreibungen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgift an Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte dient jeder schriftliche Nachweis über die erfolgte Lieferung. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende - bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe - zusammengefaßt in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.
(2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Suchtgiftbezug ist von den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken mit den Lieferscheinen, von den Ärzten und Tierärzten für deren Berufsbedarf mit den Suchtgiftrezepten auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgift dienen die ärztlichen oder tierärztlichen Verschreibungen (Suchtgiftrezepte). Soweit Suchtgift an eine andere Apotheke oder ärztliche oder tierärztliche Hausapotheke abgegeben wird, ist dies mit Lieferscheinen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende - bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe - zusammengefasst in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.
(2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SV
§ 9. (1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgift, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Suchtgiftbezüge sind mit den Lieferscheinen auszuweisen. Als Beleg für die Suchtgiftabgabe an Ärzte, Zahnärzte, Dentisten oder Tierärzte für ihren Berufsbedarf oder an Krankenanstalten dient die Verschreibung (Suchtgiftrezept). Die Suchtgiftabgabe an andere Apotheken einschließlich der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken ist mit dem Lieferschein oder einem anderen geeigneten Beleg auszuweisen. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende – bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe – zusammengefasst in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.
(2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nachweisungen
§ 10. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jenden (Anm.: richtig: jeden) Jahres dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma und den Standort;
den Bestand an Suchtgiften;
die Verwendung von Suchtgiften;
Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Nachweisungen
§ 10. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma und den Standort;
den Bestand an Suchtgiften;
die Verwendung von Suchtgiften;
Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.
Nachweisungen
§ 10. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma und den Standort;
den Bestand an Suchtgiften;
die Verwendung von Suchtgiften;
Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.
Abkürzung
SV
Nachweisungen
§ 10. (1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen oder die Firma und den Standort;
den Bestand an Suchtgiften;
die Verwendung von Suchtgiften;
Suchtgiftzugänge einschließlich der Einfuhren von Suchtgift nach Österreich und
bei Erzeugern und Arzneimittelgroßhändlern (§ 2 Abs. 2) auch die Suchtgiftabgänge einschließlich der Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich.
(3) Für die Nachweisungen sind die hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über Suchtgifte an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen. § 8 Abs. 2a ist anzuwenden.
Abkürzung
SV
Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln
§ 10a. (1) Die gemäß § 6a des Suchtmittelgesetzes zum Anbau von Cannabispflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke berechtigte Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH hat die mit dem Anbau der Cannabispflanzen im Zusammenhang stehenden Vorgänge durch Führung von Vormerkungen zu dokumentieren. Die Vormerkungen haben zu umfassen
den Bestand an Cannabispflanzen zu Beginn jedes Vegetationszyklus, geordnet nach Sorten,
jeden Bezug von Cannabissamen oder -pflanzen im Inland, geordnet nach Sorten, samt Datum sowie Bezugsquelle,
Ort und Zeit des Anbaus von Cannabispflanzen, geordnet nach Sorten und Mengen; als Anbau gilt jede Art der An- und Aufzucht, der Vermehrung sowie der Inkulturhaltung;
die Lage und Größe der Kulturflächen, auf denen der Anbau der Cannabispflanzen erfolgt, geordnet nach Cannabissorten,
die Lage und Größe der Fläche, auf der die Lagerung der Cannabispflanzen oder des daraus gewonnen Cannabis erfolgt,
jede Abgabe von Cannabispflanzen oder von aus den Cannabispflanzen gewonnenem Cannabis, geordnet nach Sorten, sowie das Datum der Abgabe, die abgegebene Menge und den Abnehmer,
die im Zuge des Anbaus im jeweiligen Vegetationszyklus oder nach dem Ernten und der Trocknung entsorgte Menge an Ernteresten, letalen Pflanzen, Rückschnittsverlusten sowie an Cannabis,
den Bestand an Cannabispflanzen am Ende jedes Vegetationszyklus, geordnet nach Sorten,
die Menge des je Sorte aus den Cannabispflanzen im jeweiligen Vegetationszyklus gewonnenen Cannabis.
(2) Im Falle, dass die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH für den Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln oder damit verbundene wissenschaftliche Zwecke eine Tochtergesellschaft gegründet hat (§ 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes), obliegt dieser die Dokumentation gemäß Abs. 1.
(3) § 8 Abs. 6 erster und dritter Satz ist anzuwenden. Den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen ist der Zugang zu den Anbauflächen, Betriebsstätten und Lagerstätten zu ermöglichen.
(4) Der Vorrat an Cannabispflanzen und Cannabis darf in der Regel die für die Erzeugung von Suchtgift im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen.
Abkürzung
SV
Packungsaufschrift
§ 11. Auf allen Packungen, in denen Suchtgift in den Verkehr gebracht wird, ist der Suchtgiftinhalt entweder in Hundertteilen (Prozenten) oder in der darin enthaltenen Gewichtsmenge, berechnet auf die Base des Suchtgiftes, anzugeben.
Suchtgiftbezug durch Ärzte und Tierärzte
§ 12. Ärzte einschließlich der Zahnärzte sowie Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
Abkürzung
SV
Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
§ 12. Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe
§ 13. Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen einschließlich der zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
Abkürzung
SV
Behandlung, Verschreibung und Abgabe
§ 13. Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.
§ 14. Nicht verschrieben werden dürfen:
Suchtgifte in Substanz;
Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.
§ 14. Nicht verschrieben werden dürfen:
Suchtgifte in Substanz;
Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
Zubereitungen aus Heroin, Cannabis (ausgenommen Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind), Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.
Abkürzung
SV
§ 14. Nicht verschrieben werden dürfen:
Suchtgifte in Substanz;
Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.
§ 15. (1) Der Arzt darf an einem Tag für einen Patienten oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
```
Alfentanil ....................................... 0,0100 g,
```
```
Cocain ........................................... 0,1000 g,
```
```
Dextromoramid .................................... 0,1000 g,
```
```
Fentanyl ......................................... 0,1000 g,
```
```
Hydrocodon ....................................... 0,2000 g,
```
```
Hydromorphon ..................................... 0,0300 g,
```
```
Methadon ......................................... 0,1000 g,
```
```
Methylphenidat ................................... 0,1000 g,
```
```
Morphin .......................................... 2,0000 g,
```
```
Nicomorphin ...................................... 0,2000 g,
```
```
Opium ............................................ 2,0000 g,
```
```
Opiumextrakt ..................................... 1,0000 g,
```
```
Opiumtinktur ..................................... 20,0000 g,
```
```
Oxycodon ......................................... 0,2000 g,
```
```
Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige
```
Zubereitungen .................................... 0,4000 g,
```
Pentazocin ....................................... 0,5000 g,
```
```
Pethidin ......................................... 1,0000 g,
```
```
Piritramid ....................................... 0,1500 g,
```
```
Remifentanil ..................................... 0,0100 g,
```
```
Sufentanil ....................................... 0,0005 g.
```
(2) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt durch den Vermerk „praescriptio indicata'' zu kennzeichnen. Auf Suchtgift-Dauerverschreibungen nach § 21 Abs. 1 und 2 kann dieser Vermerk entfallen.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 15. (1) Der Arzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
```
Alfentanil ............................... 0,1000 g,
```
```
Cocain ................................... 0,1000 g,
```
```
Dextromoramid ............................ 0,1000 g,
```
```
Fentanyl ................................. 0,1000 g,
```
```
Hydrocodon ............................... 0,2000 g,
```
```
Hydromorphon ............................. 1,0000 g,
```
```
Methadon ................................. 1,0000 g,
```
```
Methylphenidat ........................... 1,7000 g,
```
```
Morphin .................................. 6,0000 g,
```
```
Nicomorphin .............................. 0,2000 g,
```
```
Opium .................................... 2,0000 g,
```
```
Opiumextrakt ............................. 1,0000 g,
```
```
Opiumtinktur ............................. 20,0000 g,
```
```
Oxycodon ................................. 2,4000 g,
```
```
Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige
```
Zubereitungen ............................ 0,4000 g,
```
Pentazocin ............................... 0,5000 g,
```
```
Pethidin ................................. 1,0000 g,
```
```
Piritramid ............................... 0,1500 g,
```
```
Remifentanil ............................. 0,0250 g,
```
```
Sufentanil ............................... 0,0020 g.
```
(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 15. (1) Der Arzt oder Zahnarzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
| 1. | Alfentanil …………………………………..………………………………… | 0,1000 g, |
|---|---|---|
| 2. | Cocain ………………………………………………………………..…...…. | 0,1000 g, |
| 3. | Dextromoramid ……………………………………………………….….….. | 0,1000 g, |
| 4. | Fentanyl ……………………………………..………………….….………. | 0,1000 g, |
| 5. | Hydrocodon ……………………………………….……………..….….…… | 0,2000 g, |
| 6. | Hydromorphon ………………………………………………….…..….…… | 1,0000 g, |
| 7. | Methadon………………………………………………………………..…… | 1,0000 g, |
| 8. | Methylphenidat ……………………………………………………….…..…. | 1,7000 g, |
| 9. | Morphin………………………………..…………………………….…..…… | 6,0000 g, |
| 10. | Nicomorphin ……………………………………………….……….……...… | 0,2000 g, |
| 11. | Opium …………………………………………………….………….…...….. | 2,0000 g, |
| 12. | Opiumextrakt …………………………..…………………………………..… | 1,0000 g, |
| 13. | Opiumtinktur …………………………………………………….………...… | 20,0000 g, |
| 14. | Oxycodon …………………………………………………….……….…..…. | 2,4000 g, |
| 15. | Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ……………….….… | 0,4000 g, |
| 16. | Pentazocin ……………………………………………………………..…..…. | 0,5000 g, |
| 17. | Pethidin ………………………………………………………….………...…. | 1,0000 g, |
| 18. | Piritramid ………………………………………………………………....….. | 0,1500 g, |
| 19. | Remifentanil …………………………………………………………..…..…. | 0,0250 g, |
| 20. | Sufentanil ………………………………………………………….…...….…. | 0,0020 g. |
(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.
Abkürzung
SV
§ 15. (1) Der Arzt oder Zahnarzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
Alfentanil 0,1000 g,
Cocain 0,1000 g,
Dextromoramid 0,1000 g,
Fentanyl 0,1000 g,
Hydrocodon 0,2000 g,
Hydromorphon 1,0000 g,
Methadon 1,0000 g,
Methylphenidat 1,7000 g,
Morphin 6,0000 g,
Nicomorphin 0,2000 g,
Opium 2,0000 g,
Opiumextrakt 1,0000 g,
Opiumtinktur 20,0000 g,
Oxycodon 2,4000 g,
Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,4000 g,
Pentazocin 0,5000 g,
Pethidin 1,0000 g,
Piritramid 0,4500 g,
Remifentanil 0,0500 g,
Sufentanil 0,0020 g.
(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.
§ 16. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
Fentanyl 0,004 g,
Hydrocodon 0,200 g,
Hydromorphon 0,030 g,
Methadon 0,150 g,
Methylphenidat 0,200 g,
Morphin 0,500 g,
Nicomorphin 0,200 g,
Opium 15,000 g,
Opiumextrakt 7,500 g,
Opiumtinktur 150,000 g,
Oxycodon 0,300 g,
Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,400 g,
Pethidin 1,000 g,
Piritramid 0,200 g.
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.
Abkürzung
SV
§ 16. (1) Der Tierarzt darf an einem Tag für ein Tier oder für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
Fentanyl 0,004 g,
Hydrocodon 0,200 g,
Hydromorphon 0,030 g,
Methadon 0,500 g,
Methylphenidat 0,200 g,
Morphin 0,500 g,
Nicomorphin 0,200 g,
Opium 15,000 g,
Opiumextrakt 7,500 g,
Opiumtinktur 150,000 g,
Oxycodon 0,300 g,
Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen 0,400 g,
Pethidin 1,000 g,
Piritramid 0,200 g.
(2) Cocain, Fenetyllin und Pentazocin enthaltende Arzneimittel dürfen vom Tierarzt nicht verschrieben werden.
(3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Verschreibungen für den Bedarf der Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität keine Anwendung.
(4) Erweisen sich in besonders schweren Fällen die im Abs. 1 angeführten Mengen für ein Tier als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Tierarzt durch den Vermerk „praescriptio indicata“ zu kennzeichnen.
§ 17. (1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.
(2) Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden.
§ 17. (1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.
(2) Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankensanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (§ 22 Abs. 1 Z 1) kann abgesehen werden.
Abkürzung
SV
§ 17. (1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.
(2) Jede ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgift unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 18 bis 22. Bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf einer Krankensanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibung von Suchtgift für den Bedarf von Stationen innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 18 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden; von der Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung durch Aufkleben der Suchtgiftvignette kann abgesehen werden.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung dürfen, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, nur auf dem hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegten dreiteiligen Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat in diesem Fall das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall'' zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(4) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung zu verschreiben. Andere sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Verordnung mit Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung und möglichst vor der Abgabe des Suchtgiftes über die Abgabe zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einer mit einer Suchtgiftvignette versehenen Suchtgift-Einzelverschreibung der Apotheke nachzureichen, die die Abgabe vorgenommen hat. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Der Übersendung einer Ablichtung der Notfallverschreibung ist die Übermittlung mittels Fax oder automationsunterstützter Datenübertragung gleichzuhalten. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Verordnung mit Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung und möglichst vor der Abgabe des Suchtgiftes über die Abgabe zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einer mit einer Suchtgiftvignette versehenen Suchtgift-Einzelverschreibung der Apotheke nachzureichen, die die Abgabe vorgenommen hat. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Der Übersendung einer Ablichtung der Notfallverschreibung ist die Übermittlung mittels Fax oder automationsunterstützter Datenübertragung gleichzuhalten. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten oder Zahnärzten mit Berechtigung zur Verordnung mit Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung, und möglichst vor der Abgabe des Suchtgiftes, über die Abgabe zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einer mit einer Suchtgiftvignette versehenen Suchtgift-Einzelverschreibung der Apotheke nachzureichen, die die Abgabe vorgenommen hat. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden; als Übersendung gilt auch die Übermittlung in elektronischer Form, wenn sichergestellt ist, dass die übermittelte Notfallverschreibung ausschließlich auf einem Empfangsgerät der betreffenden Behörde einlangt. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten oder Zahnärzten mit Berechtigung zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden; als Übersendung gilt auch die Übermittlung in elektronischer Form, wenn sichergestellt ist, dass die übermittelte Notfallverschreibung ausschließlich auf einem Empfangsgerät der betreffenden Behörde einlangt. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
Abkürzung
SV
§ 18. (1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten oder Zahnärzten mit Berechtigung zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden; als Übersendung gilt auch die Übermittlung in elektronischer Form, wenn sichergestellt ist, dass die übermittelte Notfallverschreibung ausschließlich auf einem Empfangsgerät der betreffenden Behörde einlangt. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3) Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 19. (1) Die Verschreibung (Suchtgiftrezept) ist mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz - bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione'';
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
der gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata'' oder
der gemäß § 21 Abs. 1 anzubringende Vermerk „zur Schmerzbehandlung'' oder
der gemäß § 21 Abs. 2 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung'',
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
§ 19. (1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz - bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”;
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
der gemäß 3 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
der gemäß § 21 Abs. 6 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
§ 19. (1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz - bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz - des Arztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”;
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
der gemäß 3 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
§ 19. (1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione”;
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, daß die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
Abkürzung
SV
§ 19. (1) Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen, und hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und Berufssitz – bei Wohnsitzärzten den Wohnsitz – des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes (Stampiglie);
den Namen und die Anschrift des Patienten, des Tierhalters oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist; bei Verschreibung für einen Patienten auch dessen Geburtsjahr; bei Verschreibung für den Praxisbedarf den Vermerk „pro ordinatione“;
die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels; die Menge des enthaltenen Suchtgiftes ist ziffernmäßig und wörtlich so anzugeben, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist; bei Arzneispezialitäten ist deren Handelsbezeichnung, die Packungsgröße und die Anzahl der verschriebenen Packungen wörtlich anzugeben; in Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung sowie bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen sind die wörtlichen Angaben nicht erforderlich;
bei Verschreibungen für einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung;
das Ausstellungsdatum;
die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) des Verschreibenden; bei Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III ist die Angabe des Vornamens nicht erforderlich.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben können auch mit Schreibmaschine oder automationsunterstützt erfolgen.
(3) Fehlen
die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
der gemäß § 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
der gemäß § 21 Abs. 5 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
so darf der Apotheker diese nach eingeholter Weisung des Arztes oder, in den Fällen der Z 1 bis 3, des Zahnarztes nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt oder Zahnarzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.
(4) Fehlt die Angabe des Geburtsjahres (Abs. 1 Z 2), so hat der Apotheker dieses nach Feststellung zu ergänzen.
§ 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(5) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon;
Zubereitungen von Tramadol.
§ 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen.
(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon;
Zubereitungen von Tramadol.
§ 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon;
Zubereitungen von Tramadol.
Abkürzung
SV
§ 20. (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat, bei Substitutions-Einzelverschreibungen spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(3) Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
Zubereitungen von Dihydrocodein;
Zubereitungen von Methaqualon;
Zubereitungen von Tramadol.
§ 21. (1) Für Schmerzpatienten, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, können Einzelverschreibungen oder, bei Zweckmäßigkeit, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Schmerzbehandlung'' zu enthalten.
(2) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind im Rahmen der Substitutionsbehandlung, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung'' zu enthalten.
(3) Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken. Für die Dauerverschreibung darf nur das vierteilige Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen (Abs. 2) nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übersenden.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Abs. 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung (Abs. 4) an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Arzneimittel-Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen. Die Sätze 3 bis 5 des Abs. 4 sind anzuwenden.
(6) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Abs. 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung (Abs. 4) auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Abs. 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung (Abs. 4) auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit zu übersenden.
(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit zu übersenden.
(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
Abkürzung
SV
§ 21. (1) Für Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.
(2) Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.
(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist.
(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.
(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.
(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit zu übersenden.
(8) Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.
§ 22. (1) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. § 18 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(3) § 18 Abs. 4 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
§ 22. (1) Die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in fortlaufender Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung sind, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmißbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. § 18 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(3) § 18 Abs. 4 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
§ 22. (1) Die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. § 18 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(3) § 18 Abs. 4 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung,
Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Dauerverschreibung sowie
Formblätter für die Substitutionsverschreibung aufzulegen. Die Vignetten gemäß Z 1 und 2 sind jeweils in fortlaufender Nummerierung aufzulegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
Suchtgiftvignetten sowie
Formblätter für die Substitutionsverschreibung
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Der Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
Suchtgiftvignetten sowie
Formblätter für die Substitutionsverschreibung
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
Suchtgiftvignetten sowie
Formblätter für die Substitutionsverschreibung
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung in der Österreichischen Staatsdruckerei Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner ein Formblatt für die Substitutionsverschreibung aufzulegen.
(2) Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 10 Abs. 3 der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung in der Österreichischen Staatsdruckerei Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner ein Formblatt für die Substitutionsverschreibung aufzulegen.
(2) Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 10 Abs. 3 der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist vom Arzt, Zahnarzt, Dentisten oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekannt zu geben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen jener Suchtgiftvignetten - einschließlich der bereits auf Suchtgiftverschreibungen aufgebrachten -, von deren Verlust oder Diebstahl sie Kenntnis erlangt, unverzüglich in eine dafür vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte und entsprechend dem Stand der Technik gesicherte, nicht öffentliche Datenbank einzutragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Verhinderung der Abgabe der suchtgifthaltigen Arzneimittel an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, die in die Datenbank eingetragenen Alphanummernfolgen in geeigneter elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen
über Anforderung den Anbietern von Apothekensoftware für Zwecke der technischen Realisierung der optoelektronischen Erkennung des die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcodes (§ 22 Abs. 1) in Apotheken mit entsprechender technischer Ausstattung,
der Österreichischen Apothekerkammer zum Zweck der ehesten Information auch jener öffentlichen Apotheken, die nicht über eine für die optoelektronische Strichcodeerkennung erforderliche Ausstattung verfügen, über die betreffenden Alphanummernfolgen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner ein Formblatt für die Substitutionsverschreibung aufzulegen.
(2) Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 10 Abs. 3 der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist vom Arzt, Zahnarzt, Dentisten oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekannt zu geben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen jener Suchtgiftvignetten - einschließlich der bereits auf Suchtgiftverschreibungen aufgebrachten -, von deren Verlust oder Diebstahl sie Kenntnis erlangt, unverzüglich in eine dafür vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte und entsprechend dem Stand der Technik gesicherte, nicht öffentliche Datenbank einzutragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Verhinderung der Abgabe der suchtgifthaltigen Arzneimittel an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, die in die Datenbank eingetragenen Alphanummernfolgen in geeigneter elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen
über Anforderung den Anbietern von Apothekensoftware für Zwecke der technischen Realisierung der optoelektronischen Erkennung des die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcodes (§ 22 Abs. 1) in Apotheken mit entsprechender technischer Ausstattung,
der Österreichischen Apothekerkammer zum Zweck der ehesten Information auch jener öffentlichen Apotheken, die nicht über eine für die optoelektronische Strichcodeerkennung erforderliche Ausstattung verfügen, über die betreffenden Alphanummernfolgen.
Abkürzung
SV
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift zum Schutz vor Rezeptfälschungen und zur Nachvollziehbarkeit der Verschreibung Suchtgiftvignetten aufzulegen, die im Sicherheitsdruck herzustellen, mit Sicherheitsmerkmalen, die der Geheimhaltung unterliegen, sowie einer fortlaufenden Alphanummerierung und einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen sind.
(2) Die Suchtgiftvignetten sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen, die auf Grund einer Anordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 10 Abs. 3 der Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 375/1997, in der geltenden Fassung, nur auf Suchtgiftrezept verschrieben werden dürfen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist vom Arzt, Zahnarzt, Dentisten oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge bekannt zu geben. Eine bei der Sicherheitsbehörde erstattete Anzeige ist in Kopie anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen jener Suchtgiftvignetten – einschließlich der bereits auf Suchtgiftverschreibungen aufgebrachten –, von deren Verlust oder Diebstahl sie Kenntnis erlangt, unverzüglich in eine dafür vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte und entsprechend dem Stand der Technik gesicherte, nicht öffentliche Datenbank einzutragen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Zweck der Verhinderung der Abgabe der suchtgifthaltigen Arzneimittel an Personen, für die diese nicht verschrieben wurden, die in die Datenbank eingetragenen Alphanummernfolgen in geeigneter elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen
über Anforderung den Anbietern von Apothekensoftware für Zwecke der technischen Realisierung der optoelektronischen Erkennung des die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcodes (§ 22 Abs. 1) in Apotheken mit entsprechender technischer Ausstattung,
der Österreichischen Apothekerkammer zum Zweck der ehesten Information auch jener öffentlichen Apotheken, die nicht über eine für die optoelektronische Strichcodeerkennung erforderliche Ausstattung verfügen, über die betreffenden Alphanummernfolgen.
§ 23. (1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.
Abkürzung
SV
§ 23. (1) Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken haben einen begründeten Verdacht des Mißbrauchs von Suchtgift unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.
Abkürzung
SV
§ 23. Die Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften der §§ 18 bis 22 entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
Substitutionsbehandlung
§ 23a. (1) Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung von opioidabhängigen Personen mit oral zu verabreichenden opioidhaltigen Arzneimitteln als Ersatz für missbräuchlich zugeführte Opioide mit dem Ziel,
das Risikoverhalten des Abhängigen zu reduzieren und sein Leben in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zu stabilisieren und zu bessern,
die Abstinenz von Suchtmitteln schrittweise wiederherzustellen,
die Behandlung einer neben der Opioidabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung zu unterstützen oder
die Risiken einer Opioidabhängigkeit während einer Schwangerschaft oder unmittelbar nach der Geburt zu verringern.
(2) Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen.
(3) Wenn es aus Gründen der Qualitätssicherung der Behandlung oder der Behandlungssicherheit erforderlich ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Stand der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung nähere Leitlinien zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zu erlassen.
(4) Die Beurteilung des Vorliegens einer Indikation zur Substitutionsbehandlung ist auf Grundlage umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel, auf allfällige unmittelbar abstinenzorientierte Behandlungsalternativen sowie auf allfällige im konkreten Einzelfall mit der Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel verbundene Sicherheitsrisiken vorzunehmen.
(5) Bei kürzer als zwei Jahre bestehender Opioidabhängigkeit sowie bei Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Indikation zur Substitutionsbehandlung in der für diese Altersgruppe besonders gebotenen Sorgfalt zu stellen und die Indikation für eine Abstinenzbehandlung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vom Arzt, wenn ihm dies zur Abklärung allfälliger Behandlungsalternativen geboten erscheint, bei Indikationsstellung die Meinung eines nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Facharztes für Psychiatrie einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Patient dem Arzt einer geeigneten Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes zuzuführen; dieser hat auf die Einholung der psychiatrischen Fachmeinung hinzuwirken.
(6) Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Fall bei Indikationsstellung die Einholung der Meinung eines nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Facharztes für Psychiatrie einzuholen. Bei dieser Altersgruppe dürfen Arzneispezialitäten, die retardiertes Morphin enthalten, nur verordnet werden, sofern nur dadurch weitere abhängigkeitsbedingte Schäden hintan gehalten werden können.
Abkürzung
SV
Substitutionsbehandlung
§ 23a. (1) Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung von opioidabhängigen Personen mit oral zu verabreichenden opioidhaltigen Arzneimitteln als Ersatz für missbräuchlich zugeführte Opioide mit dem Ziel,
das Risikoverhalten des Abhängigen zu reduzieren und sein Leben in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zu stabilisieren und zu bessern,
die Abstinenz von Suchtmitteln schrittweise wiederherzustellen,
die Behandlung einer neben der Opioidabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung zu unterstützen oder
die Risiken einer Opioidabhängigkeit während einer Schwangerschaft oder unmittelbar nach der Geburt zu verringern.
(2) Die Substitutionsbehandlung kann als Überbrückungs-, Reduktions- oder Erhaltungstherapie zum Einsatz kommen.
(3) Wenn es aus Gründen der Qualitätssicherung der Behandlung oder der Behandlungssicherheit erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den Stand der medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Erfahrung nähere Leitlinien zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zu erlassen.
(4) Die Beurteilung des Vorliegens einer Indikation zur Substitutionsbehandlung ist auf Grundlage umfassender diagnostischer Abklärung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Bedachtnahme auf das Behandlungsziel, auf allfällige unmittelbar abstinenzorientierte Behandlungsalternativen sowie auf allfällige im konkreten Einzelfall mit der Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel verbundene Sicherheitsrisiken vorzunehmen.
(5) Bei kürzer als zwei Jahre bestehender Opioidabhängigkeit sowie bei Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Indikation zur Substitutionsbehandlung in der für diese Altersgruppe besonders gebotenen Sorgfalt zu stellen und die Indikation für eine Abstinenzbehandlung besonders sorgfältig zu prüfen. Bei Personen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vom Arzt, wenn ihm dies zur Abklärung allfälliger Behandlungsalternativen geboten erscheint, im Verlauf der diagnostischen Abklärung die Meinung eines nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zur Indikationsstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel qualifizierten, auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie oder Psychiatrie berechtigten Facharztes einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Patient dem Arzt einer geeigneten Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 des Suchtmittelgesetzes zuzuführen; dieser hat auf die Einholung der psychiatrischen Fachmeinung hinzuwirken.
(6) Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Fall im Verlauf der Indikationsstellung die Einholung der Meinung eines nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zur Indikationsstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel qualifizierten, auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie oder Psychiatrie berechtigten Facharztes einzuholen. Bei dieser Altersgruppe dürfen Morphinpräparate in Retardform nur verordnet werden, sofern nur dadurch weitere abhängigkeitsbedingte Schäden hintan gehalten werden können.
§ 23b. (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
(2) Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),
die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),
die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung,
die Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber den anderen in die Behandlung eingebundenen Stellen,
die Meldung des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Amtsarzt, und
die Meldung der Einstellung auf das Substitutionsmittel sowie des Beginns und der Beendigung der Substitutionsbehandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 23j).
Abkürzung
SV
§ 23b. (1) Eine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
(2) Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind
die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (§ 23e),
die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (§ 23f Abs. 2),
die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
Abkürzung
SV
§ 23c. Bei der Substitutionsbehandlung sind Methadon sowie auch Buprenorphin, jeweils in einer für die perorale Einnahme geeigneten und die i.v. Verwendung dieser Suchtmittel erschwerenden Zubereitung, Mittel der ersten Wahl. Nur bei Unverträglichkeit dieser Arzneimittel dürfen andere Substitutionsmittel verschrieben werden.
Abkürzung
SV
§ 23d. (1) Die Weiterbehandlung nach Einstellung des Patienten auf das Substitutionsmittel ist vom einstellenden Arzt sicherzustellen, wenn er sie nicht selbst durchführt. Im Befund für den weiterbehandelnden Arzt hat der einstellende Arzt eine genaue Dosisempfehlung und eine Empfehlung des Modus der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten (§ 23e) darzulegen. Ferner hat der einstellende Arzt dem Patienten einen Nachweis nach Anhang VII darüber, dass sich der Patient einer Substitutionsbehandlung unterzieht, auszustellen, welcher den Patienten während der gesamten Behandlung begleitet. Der Nachweis hat zu enthalten
den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Patienten,
das Substitutionsmittel samt Tagesdosis, auf die der Patient eingestellt ist,
den Namen und die Anschrift (Telefonnummer) jener Drogenhilfeeinrichtung, die gegebenenfalls die psychosoziale Begleitbetreuung des Patienten durchführt,
den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des einstellenden Arztes,
das Datum und die Unterschrift des einstellenden Arztes,
den Namen, die Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) des behandelnden Arztes,
das Datum und die Unterschrift des behandelnden Arztes, und
die Anschrift (Telefonnummer) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
(2) Der Landeshauptmann hat für die Bereitstellung der Formulare für den Nachweis gemäß Abs. 1 und § 23f Abs. 1 bei den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden Sorge zu tragen.
(3) Dem Nachweis nach Abs. 1 ist die Kopie einer gültigen Substitutions-Dauerverschreibung (§ 21) gleichzuhalten. Soweit ein Substitutionsnachweis nicht ausgestellt wird, ist dem Patienten eine Kopie der Substitutions-Dauerverschreibung auszuhändigen.
§ 23e. (1) Bei Ausstellung der Substitutionsverschreibung (§ 21) hat der Arzt, außer im Fall der Verschreibung von Buprenorphin, einen Abgabemodus anzuordnen, der die tägliche kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels unter Sicht in der Apotheke, Ordinationsstätte, Krankenanstalt oder in der den Patienten betreuenden Drogenhilfeeinrichtung sicherstellt. Ausnahmen von der täglichen kontrollierten Einnahme sind nur an Wochenenden und Feiertagen zulässig; dabei sind dem Patienten nicht mehr als eine Tagesdosis für den Sonntag bzw. eine Tagesdosis pro Feiertag auszufolgen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind weitere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme nur zulässig, wenn im Einzelfall keine Hinweise auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels oder einen Beigebrauch anderer Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden, vorliegen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme ist nur zulässig, wenn dem Patienten nachweislich
auf Grund des zeitlichen Umfanges einer beruflichen Tätigkeit oder einer vom Arbeitsmarktservice geförderten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder
aus anderen zeitlich begrenzten (wie insbesondere vorübergehende Erkrankung, Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel) oder zeitlich unbegrenzten, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mehr als sieben Tagesdosen ausgefolgt werden; Voraussetzung für die Mitgabe des Substitutionsmittels ist überdies, dass der Patient sich bereits über einen Zeitraum von zumindest zwölf Wochen oder, sofern es sich bei dem Substitutionsmittel um eine Arzneispezialität handelt, die retardiertes Morphin enthält, über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei demselben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.
(4) Im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (Abs. 2 Z 2), insbesondere zu Urlaubszwecken, ist die Mitgabe des Substitutionsmittels nur zulässig, wenn keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist. Voraussetzung für die Mitgabe zu Urlaubszwecken ist, dass der Patient
einer beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 nachgeht und sich bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht oder,
sofern er keiner beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 nachgeht, sich über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei dem selben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 oder 4 sind Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme (Abs. 1) nur zulässig, wenn dies im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die zu dokumentieren sind, geboten ist und hierüber das Einvernehmen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Amtarzt hergestellt wurde.
(6) Im Falle einer Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme ist die Anordnung der Mitgabe des Substitutionsmittels samt Begründung auf der Substitutionsverschreibung zu vermerken. Das Vorliegen der die Anordnung der Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme rechtfertigenden Gründe (Abs. 2) und Voraussetzungen (Abs. 3, 4, 5) ist vom Amtsarzt zu prüfen. Der Amtsarzt hat bei Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung sicherzustellen, dass die zulässige Dauer der Mitgabe des Substitutionsmittels nicht überschritten wird.
(7) Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (zB Erkrankung des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch den zuständigen Amtsarzt. In allen anderen Fällen hat der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.
(8) Ist der Patient aus zwingenden Gründen (zB Erkrankung) an der auf der Verschreibung vermerkten täglich kontrollierten Einnahme gehindert, so hat der behandelnde Arzt durch geeignete Vorkehrungen, wie zB Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person, welche sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen hat, vorzusorgen. Der Arzt hat die abgebende Stelle (§ 23e Abs. 1), sofern er das Substitutionsmittel nicht selbst abgibt, rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle zu dokumentieren.
(9) Im Fall, dass die Laufzeit der Dauerverschreibung während einer urlaubsbedingten oder sonstigen vorhersehbaren Abwesenheit des verschreibenden Arztes endet, hat dieser seinen Vertreter hievon zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
SV
§ 23e. (1) Bei Ausstellung der Substitutionsverschreibung hat der Arzt einen Abgabemodus anzuordnen, der die tägliche kontrollierte Einnahme des Substitutionsmittels unter Sicht in der Apotheke, Ordinationsstätte, Krankenanstalt oder in der den Patienten betreuenden Drogenhilfeeinrichtung sicherstellt. Ausnahmen von der täglichen kontrollierten Einnahme sind nur an Wochenenden und Feiertagen zulässig; dabei dürfen dem Patienten nicht mehr als eine Tagesdosis für den Sonntag bzw. eine Tagesdosis pro Feiertag ausgefolgt werden. Bei Buprenorphin kann von der täglichen kontrollierten Einnahme abgesehen werden, es dürfen dem Patienten bis zu sieben Tagesdosen auf einmal ausgefolgt werden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind weitere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme nur zulässig, wenn im Einzelfall keine Hinweise auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels oder einen Beigebrauch anderer Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden, vorliegen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme ist nur zulässig, wenn dem Patienten nachweislich
auf Grund des zeitlichen Umfanges einer beruflichen Tätigkeit oder einer vom Arbeitsmarktservice geförderten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder
aus anderen zeitlich begrenzten (wie insbesondere vorübergehende Erkrankung, Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel) oder zeitlich unbegrenzten, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
(3) Im Fall einer beruflichen Tätigkeit oder Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen dem Patienten nicht mehr als sieben Tagesdosen ausgefolgt werden. Voraussetzung für die Mitgabe des Substitutionsmittels ist überdies, dass sich der Arzt davon überzeugt hat, dass der Patient sich bereits über einen Zeitraum von zumindest zwölf Wochen, sofern es sich um ein Morphinpräparat in Retardform handelt, über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei einem gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten qualifizierten Arzt in Behandlung befindet und während zumindest dieser Zeit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt hat.
(4) Im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (Abs. 2 Z 2), insbesondere zu Urlaubszwecken, ist die Mitgabe des Substitutionsmittels nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass keine andere, die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung des Patienten mit dem Substitutionsmittel möglich ist. Voraussetzung ist überdies, dass sich der Arzt davon überzeugt hat, dass der Patient sich bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten bei einem gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten qualifizierten Arzt in Behandlung befindet und während zumindest dieser Zeit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz erfüllt hat. Die Mitgabe darf pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen nicht überschreiten. Als Tagesdosis gilt die Dosis für einen Kalendertag, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt.
(5) Andere Ausnahmen von der täglich kontrollierten Einnahme sind nur zulässig, wenn dies im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen, insbesondere auch aus therapeutischen Gründen, geboten ist und hierüber das Einvernehmen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Amtsarzt hergestellt worden ist. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund und das hergestellte Einvernehmen sind zu dokumentieren. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund ist durch einen Vermerk auf der Verschreibung kenntlich zu machen.
(6) Im Falle einer Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme ist die Anordnung der Mitgabe des Substitutionsmittels samt Begründung auf der Substitutionsverschreibung zu vermerken. Das Vorliegen der die Anordnung der Ausnahme von der täglich kontrollierten Einnahme rechtfertigenden Gründe (Abs. 2) und Voraussetzungen (Abs. 3, 4, 5) ist vom Amtsarzt zu prüfen. Der Amtsarzt hat bei Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung sicherzustellen, dass die zulässige Dauer der Mitgabe des Substitutionsmittels nicht überschritten wird.
(7) Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (zB Erkrankung des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch den zuständigen Amtsarzt. In allen anderen Fällen hat der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.
(8) Ist der Patient aus zwingenden Gründen (zB Erkrankung) an der auf der Verschreibung vermerkten täglich kontrollierten Einnahme gehindert, so hat der behandelnde Arzt durch geeignete Vorkehrungen, wie zB Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person, welche sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen hat, vorzusorgen. Der Arzt hat die abgebende Stelle (§ 23e Abs. 1), sofern er das Substitutionsmittel nicht selbst abgibt, rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle zu dokumentieren.
(9) Im Fall, dass die Laufzeit der Dauerverschreibung während einer urlaubsbedingten oder sonstigen vorhersehbaren Abwesenheit des verschreibenden Arztes endet, hat dieser seinen Vertreter hievon zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
§ 23f. (1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hat
den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
(2) Während der Behandlung hat der Arzt, insbesondere im Hinblick auf medizinisch indizierte Dosisanpassungen, regelmäßige, anfänglich häufigere Behandlungskontrollen durchzuführen. Zur Überprüfung, ob neben dem Substitutionsmittel noch andere, vom behandelnden Arzt nicht verordnete Suchtmittel missbräuchlich verwendet werden, sind ferner verlässliche Harnkontrollen zu veranlassen.
(3) Bei Umstellung des Patienten von Methadon oder Buprenorphin auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
(4) Im Falle der Behandlung mit einer Zubereitung, die retardiertes Morphin enthält, hat der weiterbehandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich die Meinung eines zweiten, nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Arztes einzuholen, sofern
der Patient das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
bei der Patientin eine Schwangerschaft vorliegt. Im Falle der Z 2 ist eine zweite Fachmeinung jedenfalls zu Beginn der Schwangerschaft einzuholen. Soweit dies nach den Umständen möglich und tunlich ist, sind hiefür die suchtspezifischen, im Bereich der Substitutionsbehandlung tätigen Einrichtungen der Krankenanstalten heranzuziehen.
(5) Die Einrichtung, bei der der Patient gegebenenfalls eine psychosoziale Begleitbetreuung wahrnimmt, ist von Rückfällen des Patienten in den Suchtgiftmissbrauch, insbesondere auch von positiven Harnbefunden, in Kenntnis zu setzen, damit sie den Rückfall mit dem Patienten bearbeiten kann.
§ 23f. (1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hat
den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
(2) Während der Behandlung hat der Arzt, insbesondere im Hinblick auf medizinisch indizierte Dosisanpassungen, regelmäßige, anfänglich häufigere Behandlungskontrollen durchzuführen. Zur Überprüfung, ob neben dem Substitutionsmittel noch andere, vom behandelnden Arzt nicht verordnete Suchtmittel missbräuchlich verwendet werden, sind ferner verlässliche Harnkontrollen zu veranlassen.
(3) Bei Umstellung des Patienten von Methadon oder Buprenorphin auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
(4) Im Falle der Behandlung mit einer Zubereitung, die retardiertes Morphin enthält, hat der weiterbehandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich die Meinung eines zweiten, nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Arztes einzuholen, sofern
der Patient das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
bei der Patientin eine Schwangerschaft vorliegt.
(5) Die Einrichtung, bei der der Patient gegebenenfalls eine psychosoziale Begleitbetreuung wahrnimmt, ist von Rückfällen des Patienten in den Suchtgiftmissbrauch, insbesondere auch von positiven Harnbefunden, in Kenntnis zu setzen, damit sie den Rückfall mit dem Patienten bearbeiten kann.
§ 23f. (1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hat
den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
(2) Während der Behandlung hat der Arzt, insbesondere im Hinblick auf medizinisch indizierte Dosisanpassungen, regelmäßige, anfänglich häufigere Behandlungskontrollen durchzuführen. Zur Überprüfung, ob neben dem Substitutionsmittel noch andere, vom behandelnden Arzt nicht verordnete Suchtmittel missbräuchlich verwendet werden, sind ferner verlässliche Harnkontrollen zu veranlassen.
(3) Bei Umstellung des Patienten von Methadon oder Buprenorphin auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
(4) Im Falle der Behandlung mit einer Zubereitung, die retardiertes Morphin enthält, hat der weiterbehandelnde Arzt im Bedarfsfall unverzüglich die Meinung eines zweiten, nach Maßgabe der Weiterbildungsverordnung orale Substitution zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Arztes einzuholen, sofern
der Patient das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
bei der Patientin eine Schwangerschaft vorliegt.
(5) Die Einrichtung, bei der der Patient gegebenenfalls eine psychosoziale Begleitbetreuung wahrnimmt, ist von Rückfällen des Patienten in den Suchtgiftmissbrauch, insbesondere auch von positiven Harnbefunden, nach Maßgabe des § 8a Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes in Kenntnis zu setzen, damit sie den Rückfall mit dem Patienten bearbeiten kann.
Abkürzung
SV
§ 23f. (1) Jeder weiterbehandelnde Arzt hat den Substitutionsnachweis des Patienten (§ 23d Abs. 1) zu kontrollieren. Er hat
den Beginn seiner Behandlung, seinen Namen samt Berufsbezeichnung und Anschrift (Telefonnummer) zu vermerken,
bestehende Einträge bei Änderung zu aktualisieren, und
seine Einträge mit Datum und seiner Unterschrift zu fertigen.
(2) Während der Behandlung hat der Arzt, insbesondere im Hinblick auf medizinisch indizierte Dosisanpassungen, regelmäßige, anfänglich häufigere Behandlungskontrollen durchzuführen. Zur Überprüfung, ob neben dem Substitutionsmittel noch andere, vom behandelnden Arzt nicht verordnete Suchtmittel missbräuchlich verwendet werden, sind ferner verlässliche Harnkontrollen zu veranlassen.
(3) Bei Umstellung des Patienten von Methadon oder Buprenorphin auf ein anderes Substitutionsmittel sowie bei Änderung der Dosis oder Signatur ist vom behandelnden Arzt, soweit dies möglich und tunlich ist, mit dem einstellenden Arzt bzw. dem Arzt, der bisher die Substitutionsbehandlung durchgeführt hat, Rücksprache zu halten.
(4) Die Einrichtung, bei der der Patient gegebenenfalls eine psychosoziale Begleitbetreuung wahrnimmt, ist von Rückfällen des Patienten in den Suchtgiftmissbrauch, insbesondere auch von positiven Harnbefunden, nach Maßgabe des § 8a Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes in Kenntnis zu setzen, damit sie den Rückfall mit dem Patienten bearbeiten kann.
Abkürzung
SV
§ 23g. (1) Die Behandlung unterliegt der Kontrolle durch den zuständigen Amtsarzt. Dieser hat die Qualifikation des Arztes (Weiterbildungsverordnung orale Substitution) zu prüfen und bei Bedenken hinsichtlich der Verordnungskonformität der Indikationsstellung oder Behandlung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu halten. Die Rücksprache ist zu dokumentieren. Der behandelnde Arzt hat dem Amtsarzt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den von diesem als erforderlich erachteten Fällen den Behandlungsvertrag (§ 23b Abs. 1 Z 4) vorzulegen. Führt die Rücksprache zu keinem Einvernehmen, so hat der Amtsarzt die Fertigung der Dauerverschreibung (§ 21 Abs. 2) zu verweigern. Der Amtsarzt hat die Verweigerung der Vidierung zu dokumentieren und dem behandelnden Arzt gegenüber zu begründen. Er hat erforderlichenfalls den Patienten bei der Auffindung einer geeigneten Behandlungsalternative zu unterstützen.
(2) Stellt der Amtsarzt auf der Verschreibung offensichtliche Formalfehler (zB Schreibfehler, Datierungsmängel) oder sonstige offenbare Irrtümer, Mängel oder Ungereimtheiten fest, so hat er diese zu beheben oder fehlende Angaben zu ergänzen, die vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren sowie diese dem behandelnden Arzt zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Amtsarzt hat
sich auch davon zu überzeugen, dass sich der Patient erforderlichenfalls weiteren gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 12 Suchtmittelgesetz) unterzieht, und
erforderlichenfalls motivierend auf den Patienten hinzuwirken.
(4) Der Amtsarzt hat die Anschrift und Telefonnummer der für die Kontrolle der Behandlung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf dem Substitutionsnachweis (§ 23d) zu vermerken und den Eintrag mit seiner Unterschrift zu fertigen.
Abkürzung
SV
§ 23h. (1) Die Apotheke hat bei Verdacht von Unzukömmlichkeiten (wie insbesondere Nichterscheinen zur Einnahme oder Abholung des Substitutionsmittels, missbräuchliche Einnahme von Suchtmitteln, Umgehung der kontrollierten Einnahme, aggressives Verhalten, Vorlage von Rezepten über nicht vom die Substitutionsbehandlung durchführenden Arzt ausgestellte Suchtmittel) unverzüglich den behandelnden Arzt und den zuständigen Amtsarzt zu verständigen.
(2) Versäumt der Patient die tägliche Einnahme, so dürfen die nichtbezogenen Dosen des Substitutionsmittels nicht an einem anderen Tag abgegeben werden. Gibt der Patient an, dass das abgegebene Substitutionsmittel in Verlust geraten oder erbrochen worden ist, ist dieses von der Apotheke nicht zu ersetzen. In diesen Fällen ist der verschreibende Arzt zu verständigen. Diesem obliegt es zu beurteilen, ob eine medikamentöse Behandlung im Hinblick auf Entzugsbeschwerden angezeigt ist.
(3) Die Aufteilung auf mehrere Tagesportionen ist in der Apotheke dann vorzunehmen, wenn diese Abgabeform auf der Substitutionsverschreibung vermerkt und die kontrollierte Einnahme sichergestellt ist.
(4) Im Falle, dass der Patient auf Grund einer Erkrankung an der kontrollierten Einnahme oder Abholung des Substitutionsmittels verhindert ist, darf die Apotheke dieses an eine vertrauenswürdige Person ausfolgen. Diese Person hat sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und die Erkrankung mittels ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. Die Ausfolgung des Substitutionsmittels ist von der Apotheke zu dokumentieren. An Minderjährige darf das Substitutionsmittel nicht ausgefolgt werden.
Abkürzung
SV
§ 23h. (1) Versäumt der Patient die tägliche Einnahme, so dürfen die nichtbezogenen Dosen des Substitutionsmittels nicht an einem anderen Tag abgegeben werden. Gibt der Patient an, dass das abgegebene Substitutionsmittel in Verlust geraten oder erbrochen worden ist, ist dieses von der Apotheke nicht zu ersetzen. In diesen Fällen ist der verschreibende Arzt zu verständigen. Diesem obliegt es zu beurteilen, ob eine medikamentöse Behandlung im Hinblick auf Entzugsbeschwerden angezeigt ist.
(2) Die Aufteilung auf mehrere Tagesportionen ist in der Apotheke dann vorzunehmen, wenn diese Abgabeform auf der Substitutionsverschreibung vermerkt und die kontrollierte Einnahme sichergestellt ist.
(3) Im Falle, dass der Patient auf Grund einer Erkrankung an der kontrollierten Einnahme oder Abholung des Substitutionsmittels verhindert ist, darf die Apotheke dieses an eine vertrauenswürdige Person ausfolgen. Diese Person hat sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und die Erkrankung mittels ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. Die Ausfolgung des Substitutionsmittels ist von der Apotheke zu dokumentieren. An Minderjährige darf das Substitutionsmittel nicht ausgefolgt werden.
§ 23i. (1) Der Landeshauptmann hat für die Einrichtung einer Sachverständigenkommission zur regionalen Koordination der Substitutionsbehandlung Sorge zu tragen.
(2) Der Kommission gemäß Abs. 1 sind der Drogen- oder Suchtkoordinator, Vertreter der Ärztekammer, der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer sowie der weiteren in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen beizuziehen. Der Kommission können ferner sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden.
(3) Die Kommission kann zur Klärung von im Rahmen einer Substitutionsbehandlung auftretenden Konflikten sowie zur Beratung in allen Aspekten und Problemen der Substitutionsbehandlung, insbesondere von substituierenden Ärzten, Amtsärzten, Patienten oder Kostenträgern angerufen werden. Die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Patientendaten zur Klärung von Konfliktfällen ist der Kommission nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten gestattet. Die Konfliktparteien haben die Kommission bei der Klärung des Konfliktfalles zu unterstützen und dabei mitzuwirken. Beschlüsse der Kommission haben empfehlenden Charakter und sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
(4) In grundsätzlichen Fragen der Substitutionsbehandlung kann erforderlichenfalls der Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k) befasst werden.
Abkürzung
SV
§ 23i. (1) Der Landeshauptmann hat für die Einrichtung einer Sachverständigenkommission zur regionalen Koordination der Substitutionsbehandlung Sorge zu tragen.
(2) Der Kommission gemäß Abs. 1 sind der Drogen- oder Suchtkoordinator, Vertreter der Ärztekammer, der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer sowie der weiteren in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen beizuziehen. Der Kommission können ferner sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden.
(3) Die Kommission kann zur Klärung von im Rahmen einer Substitutionsbehandlung auftretenden Konflikten sowie zur Beratung in allen Aspekten und Problemen der Substitutionsbehandlung, insbesondere von substituierenden Ärzten, Amtsärzten, Patienten oder Kostenträgern angerufen werden. Die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Patientendaten zur Klärung von Konfliktfällen ist der Kommission nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten gestattet. Die Konfliktparteien haben die Kommission bei der Klärung des Konfliktfalles zu unterstützen und dabei mitzuwirken. Beschlüsse der Kommission haben empfehlenden Charakter und sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
(4) In grundsätzlichen Fragen der Substitutionsbehandlung können erforderlichenfalls der Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k) oder das Bundesdrogenforum befasst werden.
§ 23j. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein Substitutionsregister zu führen.
(2) Jeder Arzt, der einen Patienten auf ein Substitutionsmittel einstellt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über die Einstellung auf ein Substitutionsmittel schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhang VIII) mitzuteilen.
(3) Jeder Arzt, der die Weiterbehandlung des Patienten mit einem Substitutionsmittel durchführt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über den Beginn und das Ende der Behandlung schriftlich mit dem jeweils dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhänge VIII und IX) mitzuteilen. Das Ende der Behandlung ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom behandelnden Arzt auch dann mitzuteilen, wenn die Behandlung auf Dauer von einem anderen Arzt fortgesetzt wird.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf die gemäß Abs. 2 und 3 erhobenen Daten automationsunterstützt verarbeiten. Es darf Auskünfte ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck bei Rückfragen von Ärzten, Amtsärzten oder Apotheken erteilen. Die Auskunft hat sich ausschließlich auf jenen Patienten zu beschränken, auf den sich die Rückfrage bezieht.
Abkürzung
SV
§ 23j. Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) zu verwenden.
§ 23k. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung und der Qualifikation der in diese Behandlung eingebundenen Ärzte und Amtsärzte ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung einzurichten, dem sachkundige Vertreter der Ämter der Landesregierungen, der Drogen- oder Suchtkoordinationen der Bundesländer, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung, der Medizinischen Universitäten sowie der in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Berufsgruppen und Einrichtungen beizuziehen sind. Dem Ausschuss können ferner Vertreter maßgeblicher Einrichtungen der Suchtforschung sowie sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten beigezogen werden. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Ausschusses ehrenamtlich aus.
Abkürzung
SV
§ 23k. Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten der Substitutionsbehandlung und der Qualifikation der in diese Behandlung eingebundenen Ärzte und Amtsärzte ist im Bundesministerium für Gesundheit ein Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung einzurichten, dem die Drogen- oder Suchtkoordinatoren aller Bundesländer sowie je ein sachkundiger Vertreter, entsendet vom Amt der Landesregierung jedes Bundeslandes, von der Österreichischen Ärztekammer, von der Österreichischen Apothekerkammer, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, von den Medizinischen Universitäten, sowie je ein Vertreter der in die begleitende psychosoziale Betreuung eingebundenen sonstigen Berufsgruppen und Einrichtungen beizuziehen sind. Dem Ausschuss können weitere Personen, insbesondere Vertreter maßgeblicher Einrichtungen der Suchtforschung sowie sonstige hinsichtlich der Sicherheit oder Qualität in der Substitutionsbehandlung sachkundige Experten, beigezogen werden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Ausschusses ehrenamtlich aus.
Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener
Durchführungsübereinkommens
§ 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im Herkunftstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Herkunftstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II oder IV oder - sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird - im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(3) Der Arzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener
Durchführungsübereinkommens
§ 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder Zahnarzt oder von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II, oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(3) Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener
Durchführungsübereinkommens
§ 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3 entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet eingeführt und im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder Zahnarzt oder von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.
(2) Für Zwecke des Reiseverkehrs, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt oder Zahnarzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen I, II, oder IV oder – sofern es zur Substitutionsbehandlung verordnet wird – im Anhang III angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde, eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während der Reise benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(3) Der Arzt oder Zahnarzt darf für Zwecke des Reiseverkehrs suchtgifthaltige Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 beträgt längstens 30 Tage.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Abs. 2 werden vom Bundesminister für Gesundheit aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten, Zahnärzten oder von ihnen ermächtigten Personen sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Abs. 2 dürfen Ablichtungen der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.
Abkürzung
SV
Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr
§ 24. (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel ausgenommen jener, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, dürfen von Reisenden, denen sie im Ausland verschrieben wurden und derer sie zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise bedürfen, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Ohne Nachweis der im Ausland erfolgten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung dürfen suchtgifthaltige Arzneimittel, ausgenommen jene, die Suchtgifte gemäß Abs. 6 enthalten, in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn
die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, oder
es sich um Zubereitungen des Anhangs III handelt.
(3) Arzneimittel,
deren Suchtgiftgehalt die für das betreffende Suchtgift in Abs. 4 festgelegte Menge nicht übersteigt, oder die
unabhängig vom Suchtgiftgehalt, andere als die im Abs. 4 bezeichneten Suchtgifte – ausgenommen jedoch die im Abs. 6 bezeichneten Suchtgifte – enthalten,
dürfen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, im Reiseverkehr nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn zum Nachweis, dass das Arzneimittel zum persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise dient, zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt wird. Aus der Verschreibung müssen der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen. Wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs IX (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein, ihre Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.
(4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) beträgt in Arzneimitteln gemäß Abs. 3 Z 1 für
| Buprenorphin ………………………………………………………………..... | 300 mg, | |
|---|---|---|
| Codein ……………………………………………………………………........ | 12000 mg, | |
| Dextropropoxyphen ……………..……………………………….………….... | 6000 mg, | |
| Dihydrocodein …………………………………….………….……….………. | 12000 mg, | |
| Dronabinol ……………………………..……………………………………… | 1000 mg, | |
| Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) ………………….……..…….. | 100 mg, | |
| Fentanyl in anderen Darreichungsformen ..…………………………………... | 20 mg, | |
| Hydrocodon …...……………………………………………………….……... | 450 mg, | |
| Hydromorphon ...…………………………………………………………….... | 300 mg, | |
| Methadon ..…………………………………………………………….……… | 2000 mg, | |
| Methylphenidat ……………………………………………………………….. | 2000 mg, | |
| Morphin .………………………………………………………….…………… | 3000 mg, | |
| Oxycodon ..…………………………………………………….……………… | 1000 mg, | |
| Pentazocin ……………………………………………………….……………. | 6000 mg, | |
| Pethidin ……………………………………………….……………………….. | 12000 mg. | |
(5) Arzneimittel, die ein Suchtgift gemäß Abs. 4 in einer den Suchtgiftgehalt gemäß Abs. 4 übersteigenden Menge enthalten, dürfen nur in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn die reisende Person eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IX oder – im Fall von Reisenden aus Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind – eine vergleichbare Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster Anhang X) mit sich führt, aus der hervorgeht, dass sie das Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat. Abs. 3 letzter Satz gilt.
(6) Folgende Suchtgifte dürfen nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden:
Acetorphin,
Acetyl-alpha-methylfentanyl,
Alpha-methylfentanyl,
Alpha-methylthiofentanyl,
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,
Beta- hydroxyfentanyl,
Cannabiskraut und Cannabisharz,
Desomorphin,
Etorphin,
Heroin,
Ketobemidon,
3-Methylfentanyl,
3-Methylthiofentanyl,
MPPP,
Para-fluorofentanyl,
PEPAP,
Thiofentanyl.
(7) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen im Bundesgebiet für den medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf des Patienten während einer Auslandsreise für die Dauer von längstens 30 Tagen verschrieben werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarf während der Reise in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, ein suchtgifthaltiges Arzneimittel benötigen, über Vorlage der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster Anhang IX) auszustellen, mit der beglaubigt wird, dass die Person das suchtgifthaltige Arzneimittel vorschriftsgemäß ärztlich oder zahnärztlich verschrieben erhalten hat und es während der Reise benötigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Die Bescheinigung kann auch vom verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt werden, sie ist in diesem Fall von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beglaubigen. Für jedes Suchtgift ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit hat als zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens einen Vordruck für die Bescheinigung gemäß Abs. 8 aufzulegen (Muster Anhang IX), von dem Kopien hergestellt werden dürfen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Vordruck bei Bedarf zu vervielfältigen und den Ärzten, Zahnärzten und Dentisten Kopien unentgeltlich auszufolgen.
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit hat ferner einen Vordruck im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln aufzulegen, der den Bezirksverwaltungsbehörden für die Bescheinigung des medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs suchtgifthaltiger Arzneimittel bei Reisen von Patienten in Länder dient, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind (Muster Anhang X). Von dem Vordruck dürfen Kopien hergestellt werden. Abs. 9 letzter Satz ist anzuwenden.
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31, verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine besondere Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
Abkürzung
SV
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 25. (1) Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgift ist, außer in den Fällen der §§ 24, 27 Abs. 6 und 31a, verboten, sofern der Bundesminister für Gesundheit hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von Suchtgift ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von Suchtgift nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2) Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von Suchtgiften ist beim Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der veterinärmedizinischen Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.
§ 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
Abkürzung
SV
§ 26. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist mit dem Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen; bei Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei weitere Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Suchtgiftgehalt pro einem Milliliter in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
Abkürzung
SV
§ 27. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm, bei Mohnstroh in Kilogramm; aus Cannabisextrakten isoliertes Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist durch den Zusatz „Cannabisextrakt“ zu kennzeichnen;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Suchtgiftgehalt pro Stück in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung ist auch ohne Erteilung einer Ausfuhrbewilligung gestattet.
(7) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(8) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(9) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
Abkürzung
SV
§ 28. (1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.
(2) Verboten ist
die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.
§ 29. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 27 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 27 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Abkürzung
SV
§ 29. (1) Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 27 beim Bundesministerium für Gesundheit um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 27 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Abkürzung
SV
§ 30. (1) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Mohnstroh gelten die §§ 25 bis 29 sinngemäß.
(2) Mohnstroh darf nur für floristische Zwecke und nur mit einem Zertifikat der Behörde des Ausfuhrlandes nach Österreich eingeführt werden, welches bestätigt, daß die Morphin-Alkaloide entzogen wurden.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 31. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2 aufgelegten Formblätter vorzulegen.
(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 31. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 25 Abs. 2, 26 und 27, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Vor- und Zunamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für Suchtgifte verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 27 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 26 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 27 Abs. 2, 4, 6 und 7 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 31. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 25 Abs. 2, 26 und 27, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vor- und Zunamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für Suchtgifte verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 27 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 26 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 27 Abs. 2, 4, 6 und 7 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Abkürzung
SV
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 31. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 25 Abs. 2, 26 und 27, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für Suchtgifte verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 27 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Suchtgiftsendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 26 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 27 Abs. 2, 4, 6 und 7 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Übermittlung von Proben sichergestellter Suchtgifte zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der
kriminaltechnischen Analyse
§ 31a. (1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter Suchtgifte nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte Suchtgifte in Empfang nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
an die es eine Probe eines Suchtgiftes gemäß Abs. 2 zu übermitteln beabsichtigt oder
von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,
(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Staates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,
Beförderung durch einen Boten,
Beförderung über Diplomatenpost,
Beförderung als (Express)-Einschreiben.
(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
(8) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unverzüglich nach deren Einlangen.
(9) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
(10) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.
Abkürzung
SV
Übermittlung von Proben sichergestellter Suchtgifte zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der kriminaltechnischen Analyse
§ 31a. (1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter Suchtgifte nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte Suchtgifte in Empfang nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
an die es eine Probe eines Suchtgiftes gemäß Abs. 2 zu übermitteln beabsichtigt oder
von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,
vor der tatsächlichen Übermittlung die Einzelheiten der Beförderung der Probe. Für die Übermittlung ist das im Beschluss 2001/19/JI vorgesehene Begleitformular zu verwenden. Dieses vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitformular wird der Probe für die gesamte Beförderungsdauer angeschlossen.
(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Staates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,
Beförderung durch einen Boten,
Beförderung über Diplomatenpost,
Beförderung als (Express)-Einschreiben.
(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
(8) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unverzüglich nach deren Einlangen.
(9) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
(10) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 30 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.
Abkürzung
SV
Erste Hilfe
§ 32. Für Suchtgifte, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 25 bis 29 nicht.
Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
SV
Schluss-, In-Kraft-Tretens- sowie Außer-Kraft-Tretensbestimmungen
§ 33. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
SV
§ 34. (1) Bewilligungen, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, für das Jahr 1998 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.
(2) Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler, denen für das Jahr 1997 eine Bewilligung gemäß § 2 der Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 390/1979, erteilt worden ist, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis 31. Jänner 1998 in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgift sowie die Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift im Jahr 1997 gemäß § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 390/1979 vorzulegen.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2005 zu vernichten.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(8) Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(8) Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
(9) § 22 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 tritt mit 1. November 2012 in Kraft
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(8) Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
(9) § 22 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 tritt mit 1. November 2012 in Kraft
(10) § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
SV
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(8) Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
(9) § 22 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 tritt mit 1. November 2012 in Kraft
(10) § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(11) Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß § 21 verwendet werden.
Abkürzung
SV
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile I, II, III und IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2006 zu vernichten.
(5) Diese Verordnung (Anm.: in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2006) tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Beiziehung des Ausschusses gemäß § 23k die Erfahrungen mit den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Substitutionsbehandlung unter dem Blickwinkel der Patientenversorgung, der Qualitätssicherung der Behandlung sowie der Sicherheit der Gebarung mit den Substitutionsmitteln bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 zu erheben.
(7) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2007 tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(8) Die vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2005 in fortlaufender Nummerierung aufgelegten Vignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung und für die Suchtgift-Dauerverschreibung behalten auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 166/2008 bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 ihre Gültigkeit und können unterschiedslos zur Kennzeichnung eines Rezepts als Suchtgift-Einzelverschreibung oder Suchtgift-Dauerverschreibung verwendet werden. Restbestände der nicht zur Verwendung gelangenden Vignetten sind bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 zu vernichten.
(9) § 22 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 tritt mit 1. November 2012 in Kraft
(10) § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(11) Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß § 21 verwendet werden.
(12) Die Überschrift des § 23a, § 23a Abs. 1 und 3, § 23b, § 23c, § 23e Abs. 2 bis 4 und 6, § 23f Abs. 2, § 23g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 23a Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 1 letzter Satz, § 23f Abs. 2 und 4, § 23g Abs. 3 sowie Anhang VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2015 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 8 Abs. 2a, § 23, § 23h Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anhänge I, II und IV treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 in Kraft. § 23 Abs. 2 und § 23h Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2017 außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 4.
§ 36. (1) Unbeschadet des § 18 Abs. 1 darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
(2) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil I kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
(6) Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
(7) Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
Zubereitungen des Anhanges III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
Zubereitungen von Dihydrocodein,
Zubereitungen von Methaqualon,
Zubereitungen von Tramadol.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 4.
§ 37. (1) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 darf für die Substitutions-Dauerverschreibung wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte vierteilige Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken.
(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 4 und 5 dürfen für Suchtgift-Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung, welche nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen, wahlweise auch die Formblätter gemäß § 36 Abs. 1 verwendet werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
(3) Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. § 36 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Teile I und II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
(5) § 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind
- jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder
in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder
in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,
- die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind
- jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder
in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder
in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,
- die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind
- jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder
in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder
in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung, angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Mißbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie
- die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen
Cannabisharz (Haschisch)
das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat
das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde
Opium, Rohopium
der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
I.1.b. Folgende Stoffe:
Acetorphin
Acetyl-alpha-methylfentanyl
Acetylmethadol
Alfentanil
Allylprodin
Alphacetylmethadol
Alphameprodin
Alphamethadol
Alpha-methylfentanyl
Alpha-methylthiofentanyl
Alphaprodin
Anileridin
Benzethidin
Benzylmorphin
Betacetylmethadol
Beta-hydroxyfentanyl
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl
Betameprodin
Betamethadol
Betaprodin
Bezitramid
Clonitazen
Cocain
Codein-N-oxid
Codoxim
Desomorphin
Dextromoramid
Diacetylmorphin, Heroin
Diampromid
Diethylthiambuten
Difenoxin
Dihydromorphin
Dimenoxadol
Dimepheptanol
Dimethylthiambuten
Dioxaphetylbutyrat
Diphenoxylat
Dipipanon
Drotebanol
Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain
gewandelt werden können
Ethylmethylthiambuten
Etonitazen
Etorphin
Etoxeridin
Fentanyl
Furethidin
Heroin, Diacetylmorphin
Hydrocodon
Hydromorphinol
Hydromorphon
Hydroxypethidin
Isomethadon
Ketobemidon
Levacetylmethadol
Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan
Levomoramid
Levophenacylmorphan
Levorphanol
Metazocin
Methadon
Methadon-Zwischenprodukt
Methyldesorphin
Methyldihydromorphin
3-Methylfentanyl
3-Methylthiofentanyl
Metopon
Moramid-Zwischenprodukt
Morpheridin
Morphin
Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
MPPP
Myrophin
Nicomorphin
Noracymethadol
Norlevorphanol
Normethadon
Normorphin
Norpipanon
Oripavin
Oxycodon
Oxymorphon
Para-fluorofentanyl
PEPAP
Pethidin
Pethidin-Zwischenprodukt A
Pethidin-Zwischenprodukt B
Pethidin-Zwischenprodukt C
Phenadoxon
Phenampromid
Phenazocin
Phenomorphan
Phenoperidin
Piminodin
Piritramid
Proheptazin
Properidin
Racemethorphan
Racemoramid
Racemorphan
Sufentanil
Thebacon
Thebain
Thiofentanyl
Tilidin
Trimeperidin
I.1.c. Weiters:
die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Levacetylmethadol
Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin
Remifentanil
die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
- jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970, ABl. Nr. L 225 S 1, in der geltenden Fassung oder
in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/1989 der Kommission vom 28. April 1989, ABl. Nr. L 121 S 4, oder
in der Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,
- die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen
Cannabisharz (Haschisch)
Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat
Opium, Rohopium
I.1.b. Folgende Stoffe:
Acetorphin
Acetyl-alpha-methylfentanyl
Acetylmethadol
Alfentanil
Allylprodin
Alphacetylmethadol
Alphameprodin
Alphamethadol
Alpha-methylfentanyl
Alpha-methylthiofentanyl
Alphaprodin
Anileridin
Benzethidin
Benzylmorphin
Betacetylmethadol
Beta-hydroxyfentanyl
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl
Betameprodin
Betamethadol
Betaprodin
Bezitramid
Clonitazen
Cocain
Codein-N-oxid
Codoxim
Desomorphin
Dextromoramid
Diacetylmorphin, Heroin
Diampromid
Diethylthiambuten
Difenoxin
Dihydromorphin
Dimenoxadol
Dimepheptanol
Dimethylthiambuten
Dioxaphetylbutyrat
Diphenoxylat
Dipipanon
Drotebanol
Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain
gewandelt werden können
Ethylmethylthiambuten
Etonitazen
Etorphin
Etoxeridin
Fentanyl
Furethidin
Heroin, Diacetylmorphin
Hydrocodon
Hydromorphinol
Hydromorphon
Hydroxypethidin
Isomethadon
Ketobemidon
Levacetylmethadol
Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan
Levomoramid
Levophenacylmorphan
Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)
Levorphanol
Metazocin
Methadon
Methadon-Zwischenprodukt
Methyldesorphin
Methyldihydromorphin
3-Methylfentanyl
3-Methylthiofentanyl
Metopon
Moramid-Zwischenprodukt
Morpheridin
Morphin
Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
MPPP
Myrophin
Nicomorphin
Noracymethadol
Norlevorphanol
Normethadon
Normorphin
Norpipanon
Oripavin
Oxycodon
Oxymorphon
Para-fluorofentanyl
PEPAP
Pethidin
Pethidin-Zwischenprodukt A
Pethidin-Zwischenprodukt B
Pethidin-Zwischenprodukt C
Phenadoxon
Phenampromid
Phenazocin
Phenomorphan
Phenoperidin
Piminodin
Piritramid
Proheptazin
Properidin
Racemethorphan
Racemoramid
Racemorphan
Sufentanil
Thebacon
Thebain
Thiofentanyl
Tilidin
Trimeperidin
I.1.c. Weiters:
die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Levacetylmethadol
Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin
Remifentanil
die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Abkürzung
SV
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
– jene der Verwendung für gewerbliche Zwecke dienenden Blüten- und Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder
in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,
– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehördenden (Anm.: richtig: gehörenden) Pflanzen
Cannabisharz (Haschisch)
das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat
Opium, Rohopium
I.1.b. Folgende Stoffe:
Acetorphin
Acetyl-alpha-methylfentanyl
Acetylmethadol
Alfentanil
Allylprodin
Alphacetylmethadol
Alphameprodin
Alphamethadol
Alpha-methylfentanyl
Alpha-methylthiofentanyl
Alphaprodin
Anileridin
Benzethidin
Benzylmorphin
Betacetylmethadol
Beta-hydroxyfentanyl
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl
Betameprodin
Betamethadol
Betaprodin
Bezitramid
Clonitazen
Cocain
Codein-N-oxid
Codoxim
Desomorphin
Dextromoramid
Diacetylmorphin, Heroin
Diampromid
Diethylthiambuten
Difenoxin
Dihydromorphin
Dimenoxadol
Dimepheptanol
Dimethylthiambuten
Dioxaphetylbutyrat
Diphenoxylat
Dipipanon
Drotebanol
Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain
gewandelt werden können
Ethylmethylthiambuten
Etonitazen
Etorphin
Etoxeridin
Fentanyl
Furethidin
Heroin, Diacetylmorphin
Hydrocodon
Hydromorphinol
Hydromorphon
Hydroxypethidin
Isomethadon
Ketobemidon
Levacetylmethadol
Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan
Levomoramid
Levophenacylmorphan
Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)
Levorphanol
Metazocin
Methadon
Methadon-Zwischenprodukt
Methyldesorphin
Methyldihydromorphin
3-Methylfentanyl
3-Methylthiofentanyl
Metopon
Moramid-Zwischenprodukt
Morpheridin
Morphin
Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
MPPP
Myrophin
Nicomorphin
Noracymethadol
Norlevorphanol
Normethadon
Normorphin
Norpipanon
Oripavin
Oxycodon
Oxymorphon
Para-fluorofentanyl
PEPAP
Pethidin
Pethidin-Zwischenprodukt A
Pethidin-Zwischenprodukt B
Pethidin-Zwischenprodukt C
Phenadoxon
Phenampromid
Phenazocin
Phenomorphan
Phenoperidin
Piminodin
Piritramid
Proheptazin
Properidin
Racemethorphan
Racemoramid
Racemorphan
Sufentanil
Thebacon
Thebain
Thiofentanyl
Tilidin
Trimeperidin
I.1.c. Weiters:
die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Levacetylmethadol
Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin
Remifentanil
Tapentadol
die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Abkürzung
SV
Anhang I
I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:
I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:
Cannabis (Marihuana)
Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist
ausgenommen sind
– die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die
im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder
in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,
angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,
– Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie
– die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.
Cannabisharz (Haschisch)
das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen
Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt
Hanf siehe Cannabis
Mohnstrohkonzentrat
das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde
Opium, Rohopium
der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
I.1.b. Folgende Stoffe:
Acetorphin
Acetyl-alpha-methylfentanyl
Acetylfentanyl
Acetylmethadol
Acryloylfentanyl
Alfentanil
Allylprodin
Alphacetylmethadol
Alphameprodin
Alphamethadol
Alpha-methylfentanyl
Alpha-methylthiofentanyl
Alphaprodin
Anileridin
Benzethidin
Benzylmorphin
Betacetylmethadol
Beta-hydroxyfentanyl
Beta-hydroxy-3-methylfentanyl
Betameprodin
Betamethadol
Betaprodin
Bezitramid
Carfentanil
Clonitazen
Cocain
Codein-N-oxid
Codoxim
Desomorphin
Dextromoramid
Diacetylmorphin, Heroin
Diampromid
Diethylthiambuten
Difenoxin
Dihydromorphin
Dimenoxadol
Dimepheptanol
Dimethylthiambuten
Dioxaphetylbutyrat
Diphenoxylat
Dipipanon
Drotebanol
Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain
gewandelt werden können
Ethylmethylthiambuten
Etonitazen
Etorphin
Etoxeridin
Fentanyl
Furanylfentanyl
Furethidin
Heroin, Diacetylmorphin
Hydrocodon
Hydromorphinol
Hydromorphon
Hydroxypethidin
Isomethadon
Ketobemidon
Levacetylmethadol
Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan
Levomoramid
Levophenacylmorphan
Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)
Levorphanol
Metazocin
Methadon
Methadon-Zwischenprodukt
Methyldesorphin
Methyldihydromorphin
3-Methylfentanyl
3-Methylthiofentanyl
Metopon
Moramid-Zwischenprodukt
Morpheridin
Morphin
Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins
Morphin-N-oxid
MPPP
Myrophin
Nicomorphin
Noracymethadol
Norlevorphanol
Normethadon
Normorphin
Norpipanon
Oripavin
Oxycodon
Oxymorphon
Para-fluorofentanyl
PEPAP
Pethidin
Pethidin-Zwischenprodukt A
Pethidin-Zwischenprodukt B
Pethidin-Zwischenprodukt C
Phenadoxon
Phenampromid
Phenazocin
Phenomorphan
Phenoperidin
Piminodin
Piritramid
Proheptazin
Properidin
Racemethorphan
Racemoramid
Racemorphan
Sufentanil
Thebacon
Thebain
Thiofentanyl
Tilidin
Trimeperidin
I.1.c. Weiters:
die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Levacetylmethadol
Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin
Remifentanil
Tapentadol
die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Abkürzung
SV
Anhang II
Acetyldihydrocodein
Äthylmorphin
Codein
Dextropropoxyphen
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
Propiram
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Abkürzung
SV
Anhang II
Acetyldihydrocodein
Äthylmorphin
Codein
Dextropropoxyphen
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
Propiram
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang III
III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:
Acetyldihydrocodein
Codein
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten
Zubereitungen von Dextropropoxyphen für orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten
III.2. Zubereitungen von Tramadol
Abkürzung
SV
Anhang III
III.1. Pharmazeutische Zubereitungen, die folgende Suchtgifte des Anhanges II enthalten:
Acetyldihydrocodein
Codein
Dihydrocodein
Ethylmorphin
Nicocodin
Nicodicodin
Norcodein
Pholcodin
wenn es sich um Zubereitungen mit einem oder mehreren nicht den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteilen handelt und diese Zubereitungen je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Suchtgift (berechnet als Base) oder 2,5 Prozent in unaufgeteilten Zubereitungen enthalten
Zubereitungen von Propiram, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 100 mg Propiram (berechnet als Base) und mindestens die gleiche Menge Methylcellulose enthalten
Zubereitungen von Dextropropoxyphen für die orale Anwendung ohne einen weiteren den österreichischen Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Bestandteil, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen (berechnet als Base) oder in unaufgeteilten Zubereitungen nicht mehr als 2,5 Prozent dieses Stoffes enthalten
III.2. Weiters:
Zubereitungen von Tramadol
Zubereitungen von Difenoxin, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 0,5 mg Difenoxin (berechnet als Base) und mindestens 5 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten
Zubereitungen von Diphenoxylat, wenn diese je Einzeldosis nicht mehr als 2,5 mg Diphenoxylat (berechnet als Base) und mindestens 1 Prozent dieser Menge Atropinsulfat enthalten
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
2C-B
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
- ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Abkürzung
SV
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
- ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Abkürzung
SV
Anhang IV
IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
Amphetamin
Dexamphetamin
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten
Fenetyllin
Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten
Levamfetamin
Levomethamphetamin
Mecloqualon
Methamphetamin
Methamphetamin-Razemat
Methaqualon
Methylphenidat
Phencyclidin
Phenmetrazin
Secobarbital
Zipeprol
die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
- ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)
IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
Buprenorphin
Pentazocin
Tramadol
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
MBDB
MDE
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
MBDB
MDE
4-MTA
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
MBDB
MDE
4-MTA
PMMA
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
2C-B
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
MBDB
MDE
4-MTA
PMMA
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
2C-B
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
2C-I
2C-T-2
2C-T-7
MBDB
MDE
4-MTA
PMMA
TMA-2
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
2C-B
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
2C-I
2C-T-2
2C-T-7
Benzylpiperazin (BZP)
MBDB
MDE
4-MTA
PMMA
TMA-2
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten
Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Abkürzung
SV
Anhang V
V.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs I des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):
N-Äthyl MDA
Brolamfetamin, DOB
Cathinon
2C-B
DET
DMA
DMHP
DMT
DOET
Eticyclidin, PCE
Etryptamin
N-Hydroxy MDA
Levamphetamin
(+)-Lysergid, LSD, LSD-25
MDMA
Mescalin
Methcathinon
4-Methylaminorex
MMDA
Parahexyl
PMA
Psilocin, Psilotin
Psilocybin
Rolicyclidin, PHP, PCPY
STP, DOM
Tenamfetamin, MDA
Tenocyclidin, TCP
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere 6a (10a), 6a (7), 7, 8, 9, 10, 9 (11) und deren stereochemischen Varianten
TMA
die Isomere der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.1. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter V.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt
V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach V.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):
2C-I
2C-T-2
2C-T-7
Benzylpiperazin (BZP)
MBDB
MDE
4-Methyl-Methcathinon
4-MTA
PMMA
TMA-2
THCA
die Isomere der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter V.2. angeführten Suchtgifte
die Salze der unter V.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.
Anhang VI
BEHANDLUNGSVERTRAG SUBSTITUTION
Name des Patienten/der Patientin ..........................
Geburtsdatum ..............................................
Anschrift .................................................
Hiermit nehme ich die folgenden Bedingungen für meine
Substitutionsbehandlung zur Kenntnis und erkläre mich bereit, diese
einzuhalten.
```
Art der Substitutionsbehandlung: Dauer-, Reduktions-,
```
Überbrückungsbehandlung.
```
Ich erhalte mittels Substitutions-Dauerverschreibung meine
```
tägliche Dosis in der Höhe von ................... mg des
Substitutionsmittels ............................... in der Apotheke
oder an der Abgabestelle ..........................................,
wo ich es unter Sicht oral einnehme.
Verlorene Rationen werden, außer in medizinisch begründeten Fällen, nicht ersetzt: Ich wurde darüber aufgeklärt, dass das Substitutionsmittel Abhängigkeit verursacht und dass beim Absetzen Entzugssymptome auftreten.
Ich werde mich den angeordneten Harnkontrollen unterziehen (Harnabgabe unter Sicht) und nehme zur Kenntnis, dass ein Beigebrauch anderer Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder meinen Gesundheitszustand gefährden, zum Ausschluss aus der Substitutionsbehandlung führen kann. Zum Abbruch der Substitutionsbehandlung kann ferner führen:
3.1. die Weitergabe oder i.v.-Anwendung des Substitutionsmittels,
3.2. widerrechtlicher Handel mit Suchtgiften oder suchtmittelhaltigen Arzneimitteln,
3.3. missbräuchliche Verwendung von Rezepten,
3.4. unentschuldigtes Fernbleiben zu den vereinbarten Terminen beim Arzt oder bei der Ärztin bzw. beim Betreuer oder der Betreuerin,
3.5. Gewaltausübung bzw. –androhung.
Ich wurde darüber informiert, dass die Weitergabe des Substitutionsmittels nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich strafbar ist.
Ich verpflichte mich, mich den notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen und erforderlichenfalls regelmäßig an den mit der Beratungsstelle vereinbarten Einzel- und/oder Gruppensitzungen aktiv teilzunehmen.
Ich bestätige, dass ich über die mit der Substitutionstherapie verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung, die durch eine zusätzliche Einnahme von Drogen, Medikamenten und/oder Alkohol für mich bzw. durch illegale Weitergabe des Substitutionsmittels für Dritte entstehen kann, informiert wurde.
Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beginn und die Beendigung meiner Substitutionsbehandlung der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt/Amtsärztin) gemeldet werden. Meine Behandlung wird ferner dem Amtsarzt/der Amtsärztin im Wege der Vidierung der Dauerverschreibung oder Vorlage der Einzelverschreibung bekannt gegeben. Weiters wird die Einstellung auf das Substitutionsmittel, der Beginn und die Beendigung der Behandlung zur Registrierung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet. Es ist ein Ausschlussgrund für die Behandlung, wenn ich bereits von einem anderen Arzt substituiert werde. Mehrfachsubstitution ist über das im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen geführte Substitutionsregister zu erkennen.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass mir nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Suchtgiftverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mehrere Tagesdosen ausgefolgt werden dürfen und dass ich mit nach Hause genommene Substitutionsmittel für Kinder unerreichbar aufzubewahren habe.
Ich nehme zur Kenntnis und bin einverstanden, dass ich den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin im Interesse der notwendigen Gesamtkoordination der Behandlung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen anderen in die Substitutionsbehandlung eingebundenen Stellen, die im Rahmen der Behandlung gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs. 2 Suchtmittelgesetz) durchführen, entbinde.
Ort: Datum:
Unterschrift des Patienten/der Unterschrift des Arztes/der
Patientin: Ärztin:
Abkürzung
SV
Anhang VI
BEHANDLUNGSVERTRAG SUBSTITUTION
Name des Patienten/der Patientin ……………………………………………….........................
Geburtsdatum ……………………………………………………................................................
Anschrift …………………………………………………………...............................................
Hiermit nehme ich die folgenden Bedingungen für meine Substitutionsbehandlung zur Kenntnis und erkläre mich bereit, diese einzuhalten.
Art der Substitutionsbehandlung: Dauer-, Reduktions-, Überbrückungsbehandlung.
Ich erhalte mittels Substitutions-Dauerverschreibung meine tägliche Dosis in der Höhe von ...................................... mg des Substitutionsmittels .......................................................................... in der Apotheke oder an der Abgabestelle .............................................................................................................., wo ich es unter Sicht oral einnehme.
Verlorene Rationen werden, außer in medizinisch begründeten Fällen, nicht ersetzt: Ich wurde darüber aufgeklärt, dass das Substitutionsmittel Abhängigkeit verursacht und dass beim Absetzen Entzugssymptome auftreten.
Ich werde mich den angeordneten Harnkontrollen unterziehen (Harnabgabe unter Sicht) und nehme zur Kenntnis, dass ein Beigebrauch anderer Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder meinen Gesundheitszustand gefährden, zum Ausschluss aus der Substitutionsbehandlung führen kann. Zum Abbruch der Substitutionsbehandlung kann ferner führen:
3.1.die Weitergabe oder i.v.-Anwendung des Substitutionsmittels,
3.2.widerrechtlicher Handel mit Suchtgiften oder suchtmittelhaltigen Arzneimitteln,
3.3.missbräuchliche Verwendung von Rezepten,
3.4.unentschuldigtes Fernbleiben zu den vereinbarten Terminen beim Arzt oder bei der Ärztin bzw. beim Betreuer oder der Betreuerin,
3.5. Gewaltausübung bzw. –androhung.
Ich wurde darüber informiert, dass die Weitergabe des Substitutionsmittels nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich strafbar ist.
Ich verpflichte mich, mich den notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen und erforderlichenfalls regelmäßig an den mit der Beratungsstelle vereinbarten Einzel- und/oder Gruppensitzungen aktiv teilzunehmen.
Ich bestätige, dass ich über die mit der Substitutionstherapie verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung, die durch eine zusätzliche Einnahme von Drogen, Medikamenten und/oder Alkohol für mich bzw. durch illegale Weitergabe des Substitutionsmittels für Dritte entstehen kann, informiert wurde.
Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beginn und die Beendigung meiner Substitutionsbehandlung der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt/Amtsärztin) gemeldet werden. Meine Behandlung wird ferner dem Amtsarzt/der Amtsärztin im Wege der Vidierung der Dauerverschreibung oder Vorlage der Einzelverschreibung bekannt gegeben. Weiters wird die Einstellung auf das Substitutionsmittel, der Beginn und die Beendigung der Behandlung zur Registrierung dem Bundesministerium für Gesundheit gemeldet. Es ist ein Ausschlussgrund für die Behandlung, wenn ich bereits von einem anderen Arzt substituiert werde. Mehrfachsubstitution ist über das im Bundesministerium für Gesundheit geführte Substitutionsregister zu erkennen.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass mir nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Suchtgiftverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mehrere Tagesdosen ausgefolgt werden dürfen und dass ich mit nach Hause genommene Substitutionsmittel für Kinder unerreichbar aufzubewahren habe.
(Anm.: 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2009)
| Zusätzliche Vereinbarungen: | |
|---|---|
| Ort: | Datum: |
| Unterschrift des Patienten/der Patientin: | Unterschrift des Arztes/der Ärztin: |
Abkürzung
SV
Anhang VII
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhang VIII
An das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Abteilung Drogen und Suchtmittel
Radetzkystraße 2
1030 Wien ........, am ........
Vertraulich
Mitteilung über
```
```
die Einstellung eines Substitutionspatienten auf ein
Substitutionsmittel
```
```
den Beginn der Behandlung eines Substitutionspatienten
```
```
(Zutreffendes ankreuzen)
Herr/Frau ..........................................................
geb. am ............................................................
wohnhaft in ........................................................
wird gemäß den Bestimmungen der Suchtgiftverordnung
```
```
auf das Substitutionsmittel ........................ eingestellt
```
```
mit Beginn am ........ in die Substitutionsbehandlung aufgenommen
```
```
(Zutreffendes ankreuzen)
....................................................................
Bezeichnung/Adresse der meldenden Stelle/der Ärztin/des Arztes
Abkürzung
SV
Anhang VIII
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhang IX
An das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Abteilung Drogen und Suchtmittel
Radetzkystraße 2
1030 Wien ........, am ........
Vertraulich
Mitteilung über die Beendigung der Substitutionsbehandlung
Herr/Frau ..........................................................
geb. am ............................................................
wohnhaft in ........................................................
befand sich von .......... ............. bis .......................
gemäß den Bestimmungen der Suchtgiftverordnung in
Substitutionsbehandlung.
Grund für die Beendigung der Behandlung:
```
```
das angestrebte Behandlungsziel wurde erreicht
```
```
der Patient/die Patientin verstarb am (Sterbedatum):
```
```
auf Wunsch des Patienten/der Patientin
```
```
dauernder Arztwechsel
```
```
sonstiges:
```
```
(Zutreffendes ankreuzen)
....................................................................
Bezeichnung/Adresse der meldenden Stelle/der Ärztin/des Arztes
Abkürzung
SV
Anhang IX
Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
SV
Anhang X
Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr gemäß der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln
(Anm.: Anhang X ist als PDF dokumentiert.)