Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit psychotropen Stoffen (Psychotropenverordnung – PV)
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 und 2 ist bei Auslandseinsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres oder der für die veterinärmedizinische Behandlung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere nicht erforderlich.
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
Abkürzung
PV
§ 13. (1) Im Einfuhrantrag ist anzugeben:
der Name und die Anschrift des Importeurs;
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
das Ausfuhrland;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
der Verwendungszweck;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Eine Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie zwei Ausfertigungen der Einfuhrbewilligung an den Importeur. Dieser übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die andere Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Einfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Einfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
(5) Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Nicht benützte Einfuhrbewilligungen sind spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
(6) Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Stoffes unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem von diesem hiefür aufgelegten Formblatt bekanntzugeben.
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die tatsächliche Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzusenden.
Abkürzung
PV
§ 14. (1) Im Ausfuhrantrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Exporteurs;
der Name und die Anschrift des ausländischen Importeurs;
das Bestimmungsland samt Bezeichnung und Anschrift der im Bestimmungsland für die Einfuhr zuständigen Behörde;
die Einfuhrbewilligung der Behörde des Bestimmungslandes samt Geschäftszahl und Datum;
a) die Art und Menge der psychotropen Stoffe und das Gewicht der darin enthaltenen Base in Gramm;
bei Zubereitungen die Zulassungsnummer, die Anzahl der Packungen, die Packungsgröße oder Stückzahl; bei Bulkware das Nettogewicht, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro Stück in Milligramm; bei unaufgeteilten Zubereitungen wie insbesondere Ampullen oder Durchstichflaschen die nominelle Füllmenge pro Stück, der Gehalt an psychotropen Stoffen pro 1 Milliliter in Milligramm;
Ort und Datum des Antrags sowie die Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
(2) Bei Ausfuhr nach Ländern, die keine Einfuhrbewilligung ausstellen, ist zu dem Ausfuhrantrag eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes darüber einzubringen, daß der Empfänger zur Einfuhr der im Antrag bezeichneten Stoffe berechtigt ist.
(3) Sofern Beginn und Ende der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung nicht in dasselbe Kalenderjahr fallen, hat der Antragsteller, wenn die Ausfuhr bis zum 20. Dezember des Jahres, in dem der Beginn der Geltungsdauer liegt, erfolgt, die bis dahin erfolgte Ausfuhr dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit bewilligt die Ausfuhr unter Bedachtnahme auf die vom Exporteur beizubringende Einfuhrbewilligung oder Einfuhrbestätigung (Abs. 1 Z 4, Abs. 2) auf dem hiezu aufgelegten Formblatt in dreifacher Ausfertigung.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit übersendet eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Die beiden weiteren Ausfertigungen übersendet das Bundesministerium für Gesundheit an den Exporteur; eine Ausfertigung dient zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von sechs Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Endet die Geltungsdauer der ausländischen Einfuhrbewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, so endet gleichzeitig auch die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
(7) Die erfolgte Ausfuhr ist vom Absender unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
(8) Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Ausfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit zurückzusenden.
Abkürzung
PV
§ 15. Die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten ist verboten.
§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Abkürzung
PV
§ 16. (1) Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes angeschlossen ist; solche Sendungen sind von den Zollorganen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß § 14 beim Bundesministerium für Gesundheit um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend § 14 Abs. 4 und 5 zu behandeln.
(3) Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann psychotrope Stoffe nach dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge für die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunahmen (Anm.: richtig: Zuname) einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, besondere Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.
(3) Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2 aufgelegten Formblätter vorzulegen.
(4) Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 12 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den Vor- und Zunamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 13 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 14 Abs. 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vor- und Zunamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 13 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 14 Abs. 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Abkürzung
PV
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 17. (1) Für die Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen durch das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann, unbeschadet der §§ 12 Abs. 2, 13 und 14, das in den Abs. 2 bis 5 festgelegte vereinfachte Verfahren angewendet werden.
(2) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen gibt dem Bundesministerium für Gesundheit den Vornamen sowie Familien- oder Nachnamen sowie die Stellung und Funktion innerhalb der Vereinten Nationen der für die Abwicklung des vereinfachten Verfahrens zur Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen verantwortlichen Person schriftlich bekannt. Jede Änderung dieser die verantwortliche Person betreffenden Daten ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen die zur Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligung für psychotrope Stoffe verwendeten Formulare zur Verfügung. Im Falle einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr befüllt das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen ein entsprechendes Formular mit den gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben und legt das soweit ausgefüllte Formular dem Bundesministerium für Gesundheit zur Erteilung der Bewilligung vor.
(4) Nach erteilter Einfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an die für die Ausfuhr im betreffenden Ausland zuständige Behörde sowie eine weitere Ausfertigung der Einfuhrbewilligung an den ausländischen Lieferanten; die verbleibende dritte Ausfertigung dient der zollamtlichen Abfertigung.
(5) Nach erteilter Ausfuhrbewilligung übermittelt das Bundesministerium für Gesundheit die Bewilligung dem Suchtstofflabor der Vereinten Nationen. Dieses übermittelt eine Ausfertigung der Ausfuhrbewilligung an die im Importland für die Einfuhr zuständige Behörde. Von den verbleibenden beiden Ausfertigungen dient eine zur zollamtlichen Abfertigung, die andere ist der Sendung anzuschließen.
(6) Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Jänner jedes Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach psychotropen Stoffen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der gemäß Abs. 2 benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
(7) § 13 Abs. 2 erster Satz, 4 und 5 erster Satz sowie § 14 Abs. 2 und 4 und 6 gelten auch für vereinfachte Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5.
Übermittlung von Proben sichergestellter psychotroper Stoffe
zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder
der kriminaltechnischen Analyse
§ 17a. (1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter psychotroper Stoffe nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte psychotrope Stoffe in Empfang nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
an die es eine Probe eines psychotropen Stoffes gemäß Abs. 2 zu übermitteln beabsichtigt oder
von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,
(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Mitgliedstaates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,
Beförderung durch einen Boten,
Beförderung über Diplomatenpost,
Beförderung als (Express)-Einschreiben.
(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
(8) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unmittelbar nach deren Einlagen.
(9) Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
(10) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.
Abkürzung
PV
Übermittlung von Proben sichergestellter psychotroper Stoffe zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der kriminaltechnischen Analyse
§ 17a. (1) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
(2) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter psychotroper Stoffe nach dem Verfahren der Abs. 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte psychotrope Stoffe in Empfang nehmen.
(3) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
an die es eine Probe eines psychotropen Stoffes gemäß Abs. 2 zu übermitteln beabsichtigt oder
von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,
(4) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Mitgliedstaates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
(5) Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,
Beförderung durch einen Boten,
Beförderung über Diplomatenpost,
Beförderung als (Express)-Einschreiben.
(6) Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Beförderungsart gemäß Abs. 5 Z 1 gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
(8) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unmittelbar nach deren Einlagen.
(9) Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
(10) Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Abs. 1 bis 9 geregelte Verfahren nicht.
Abkürzung
PV
Erste Hilfe
§ 18. Für psychotrope Stoffe, die in für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden, gelten die §§ 12 bis 16 nicht.
Abkürzung
PV
Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 19. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
PV
§ 20. Für das Jahr 1998 sind Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis längstens 31. März 1998 zu stellen.
§ 21. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 7 Abs. 1, 2e und 3 sowie § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 7 Abs. 1, 2e und 3 sowie § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
PV
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2012 tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft und ist auf alle Verschreibungen anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2012 ausgestellt werden.
(3) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2017 außer Kraft.
(5) Die §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d und 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 7 Abs. 1, 2e und 3 sowie § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(9) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 4 Z 2a und § 10 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anhang
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Anhang
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Anhang
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Anhang
1.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam
Glutethimid
Pentobarbital
2.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenproporex
Fludiazepam
Flurazepam
GHB
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
Anhang
1.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam
Glutethimid
Pentobarbital
2.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenproporex
Fludiazepam
Flurazepam
GHB
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
Anlage 1
1.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
2.Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenproporex
Fludiazepam
Flurazepam
GHB
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
Abkürzung
PV
Anlage 1
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenproporex
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
Abkürzung
PV
Anlage 1
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Fencamfamin
Fenproporex
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
Abkürzung
PV
Anlage 1
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Etizolam
Fencamfamin
Fenproporex
Flualprazolam
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradrol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
Abkürzung
PV
Anlage 1
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clonazolam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Diclazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Etizolam
Fencamfamin
Fenproporex
Flualprazolam
Flubromazolam
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradrol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
Abkürzung
PV
Anlage 1
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges III des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Amobarbital
Butalbital
Cathin; (+)-Norpseudoephedrin
Cyclobarbital
Flunitrazepam*
Glutethimid
Pentobarbital
die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
- Verschreibung nur auf Suchtgiftrezept (§ 10 Abs. 3)
Stoffe und Zubereitungen des Anhanges IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Psychotrope Stoffe (§ 3 Abs. 1 Suchtmittelgesetz):
Allobarbital
Alprazolam
Amfepramon
Aminorex
Barbital,ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, und je Packungseinheit nicht mehr als 20g Barbital, berechnet als Säure, enthalten.
Benzfetamin
Bromazepam
Bromazolam
Brotizolam
Butobarbital
Camazepam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clonazepam
Clonazolam
Clorazepat
Clotiazepam
Cloxazolam
Delorazepam
Diazepam
Diclazepam
Estazolam
Ethchlorvynol
Ethinamat
Ethylloflazepate
Etilamfetamin
Etizolam
Fencamfamin
Fenproporex
Flualprazolam
Flubromazolam
Fludiazepam
Flurazepam
Halazepam
Haloxazolam
Ketazolam
Lefetamin
Loprazolam
Lorazepam
Lormetazepam
Mazindol
Medazepam
Mefenorex
Meprobamat
Mesocarb
Methylphenobarbital
Methyprylon
Midazolam
Nimetazepam
Nitrazepam
Nordazepam
Oxazepam
Oxazolam
Pemolin
Phenazepam
Phendimetrazin
Phenobarbital
Phentermin
Pinazepam
Pipradrol
Prazepam
Pyrovaleron
Secbutabarbital
Temazepam
Tetrazepam
Triazolam
Vinylbital
Zolpidem
die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt
Abkürzung
PV
Anlage 2
Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
PV
Anlage 3
Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr in Länder, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
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