Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Vorläuferstoffen (Vorläuferstoffeverordnung - VorlV) (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2007-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17, 18 Abs. 5 und 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (§ 2 Z 7) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.

(2) Nicht als Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

Arzneimittel und

2.

sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten, sofern sie so zusammengesetzt sind, daß die in ihnen enthaltenen Vorläuferstoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel wiedergewonnen werden können.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist, in einen Drittstaat,

2.

Einfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft,

3.

Durchfuhr: die Beförderung von Vorläuferstoffen zwischen Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt,

4.

Inverkehrsetzen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Vorläuferstoffen an Dritte,

5.

Wirtschaftsbeteiligte: natürliche oder juristische Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie die Vermittlung oder Lagerung von Vorläuferstoffen, ausüben,

6.

Richtlinie 92/109/EWG: die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90: die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Verordnung (EWG) Nr. 3769/92: die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992, in der jeweils geltenden Fassung,

9.

Verordnung (EG) Nr. 1485/96: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 188/28 vom 27. Juli 1996, in der jeweils geltenden Fassung.

Genehmigung

§ 3. (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen will.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1.

die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an Vorläuferstoffen handelt,

2.

die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen beauftragten Einrichtungen,

3.

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

4.

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen.

Abkürzung

VorlV

§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium (Anm.: richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,

2.

den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,

3.

den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,

4.

eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort, Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen,

5.

die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen Stoffen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.

§ 5. (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.

§ 6. Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung

1.

befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2.

mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder

3.

nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.

§ 7. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 8. Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen.

§ 9. (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1.

kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,

2.

für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (§ 4 Abs. 1 Z 2) oder

3.

Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4.

Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5.

keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden sind oder

6.

die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

§ 10. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben, besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

1.

der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder

2.

Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.

Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel

§ 11. Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die §§ 3 bis 9 und § 10 Z 1 sinngemäß anzuwenden. § 10 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.

Abgabe

§ 12. (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden an

1.

natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 sind,

2.

natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu setzen,

3.

öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken,

4.

die sonstigen im § 3 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (§ 2 Z 1).

Erfassung von Betriebsstätten

§ 13. (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Abs. 1. Dies gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.

Aufzeichnungen

§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;

2.

Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);

3.

Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für die nach § 3 Abs. 2 Berechtigten.

(4) Verpflichtete nach Abs. 1 haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung, die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.

(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe unmittelbar zur Verfügung zu halten.

(6) Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten

1.

mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2.

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

(7) Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Abs. 6) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu unterschreiben und während der im Abs. 5 genannten Frist aufzubewahren.

(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich

1.

Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,

2.

Essigsäureanhydrid 20,0 l,

3.

Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder

4.

Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg

Aufzeichnungen

§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen zu führen:

1.

die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;

2.

Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);

3.

Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für die nach § 3 Abs. 2 Berechtigten.

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