Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1997

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-12-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Für Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 1997 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt wegen der extremen Witterungsverhältnisse in allen Weinbaugebieten

1.

bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 17,0 g/l und

2.

bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 Weingesetz) mit 17,5 g/l festgelegt.

Für Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 1997 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt wegen der extremen Witterungsverhältnisse in allen Weinbaugebieten

1.

bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 16,5 g/l und

2.

bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 Weingesetz) mit 17,5 g/l festgelegt.

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