Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Für Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 1997 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt wegen der extremen Witterungsverhältnisse in allen Weinbaugebieten
bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 17,0 g/l und
bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 Weingesetz) mit 17,5 g/l festgelegt.
Für Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 1997 werden die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt wegen der extremen Witterungsverhältnisse in allen Weinbaugebieten
bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 5 Weingesetz) mit 16,5 g/l und
bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 Weingesetz) mit 17,5 g/l festgelegt.
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