Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung) (CELEX-Nr.: 396L0023)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b und des § 38 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

2.

Abschnitt - Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

3.

Abschnitt - Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen §§ 10 bis 12

4.

Abschnitt - Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen

5.

Abschnitt - Schlußbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und im Fleisch.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht werden soll;

2.

betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzutragen sind;

3.

Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;

4.

nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

5.

Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten worden sind;

6.

Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

7.

vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;

8.

Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht verwendet werden dürfen;

9.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht werden soll;

2.

betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, einzutragen sind;

3.

Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;

4.

nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

5.

Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten worden sind;

6.

Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;

7.

vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;

8.

Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht verwendet werden dürfen;

9.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigte Untersuchungsstelle.

2.

Abschnitt

Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

§ 3. (1) Die behördliche Kontrolle von Fleisch auf Rückstände und Stoffe in Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

1.

die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang zu dieser Verordnung, gegliedert nach Tierart;

2.

die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von

a)

Stoffen im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung in Tieren, im Trinkwasser und im Futter der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,

b)

Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe;

3.

die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

1.

Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;

2.

bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1997, sowie im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

1.

Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;

2.

bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/ 1995, sowie im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.

§ 5. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

§ 5. (1) Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die entnommenen Proben an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Laboratorium versendet werden, sofern mit den in Österreich zugelassenen Laboratorien nicht das Auslangen gefunden werden kann und das in dem anderen Mitgliedstaat befindliche Laboratorium für Untersuchungen gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG zugelassen ist. In diesem Fall hat der Landeshauptmann an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein diesbezügliches Ansuchen unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen zu richten.

§ 6. Der amtlich beauftragte Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

§ 7. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an den Tierarzt, der die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 8. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang zu dieser Verordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

§ 9. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von Amtstierärzten oder Fleischuntersuchungstierärzten im Sinne der §§ 16 und 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu überwachen.

(2) Die nach § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu achten und allfällige Verstöße der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

3.

Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich - vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.

2.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

(3) Für Schlacht-, Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich garantiert, daß

a)

die Wartezeiten eingehalten wurden,

b)

die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und

c)

die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2.

Es darf nur Fleisch übernommen werden, wenn der Erzeuger schriftlich garantiert, daß

a)

keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und

b)

keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.

3.

Es darf nur Fleisch in Verkehr gebracht werden, das von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammt.

(4) Wird ein Tier von jemandem anderen als dem Erzeugerbetrieb (Tierhaltungsbetrieb) an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser Person zu erfüllen.

3.

Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich - vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.

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