Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Bezeichnungen nach dem Weingesetz 1985 (Weingesetz-Bezeichnungsverordnung) (CELEX-Nr.: 383L0189)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-03-28
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33a des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;

2.

Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;

3.

Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:

a)

Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);

b)

Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);

4.

Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

5.

Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;

6.

Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

7.

die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.

(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

3.

Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;

5.

„Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Barrique'' („im Barrique gereift''): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;

2.

Begriffe wie „Selection'' („Selektion''), „Auswahl'', „Ausstich'', „Classic'' („Classique'', „Klassik''), „Erste Wahl'', „Tradition'', „Hausmarke'' oder „Jubiläumswein'', auch in Wortverbindungen wie „Alte ...'' oder „Kellermeister ...'': für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;

3.

Begriffe wie „Reserve'' oder „Premium'': für Qualitätswein unter den in Z 2 festgelegten Voraussetzungen und mit folgenden Einschränkungen:

a)

Rotwein: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres);

b)

Weißwein: Reifelagerung von mindestens vier Monaten (Erstverkauf nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres);

4.

Begriffe wie „Jungfernwein'' oder „Erste Lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

5.

Begriffe wie „Martiniwein'', „Leopoldiwein'', „Nikolowein'', „Weihnachtswein'', „Stefaniwein'' oder „Dreikönigswein'' oder „... lese'': für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;

6.

Begriffe wie „Handgelesen'' oder „Handgeerntet'': für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

7.

die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.

(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Cuvee'' oder „Verschnitt'': für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz'': für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

3.

Begriffe wie „Primus'', „Erster'', „Der Erste'', „Der Junge'', „Der junge ...'', „... Junker'', „Der Neue'' oder „Primaner'': für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen ...'' oder „Geerntet ...'' mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;

5.

„Gleichgepreßter aus ...'' mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.

Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

§ 1. (1) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Barrique” („im Barrique gereift”): für Qualitätswein, der durch Lagerung im Eichenholzfaß erkennbare und harmonische Geschmackstoffe erhalten hat;

2.

Begriffe wie „Selection” („Selektion”), „Auswahl”, „Ausstich”, „Classic” („Classique”, „Klassik”), „Erste Wahl”, „Tradition”, „Hausmarke” oder „Jubiläumswein”, auch in Wortverbindungen wie „Alte ...” oder „Kellermeister ...”: für Qualitätswein, soweit die Etikettierung Informationen über die Auswahlkriterien enthält; diese Bezeichnungen dürfen nur für Jahrgangsweine von empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft verwendet werden;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2008)

4.

Begriffe wie „Jungfernwein” oder „Erste Lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;

5.

Begriffe wie „Martiniwein”, „Leopoldiwein”, „Nikolowein”, „Weihnachtswein”, „Stefaniwein” oder „Dreikönigswein” oder „... lese”: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit die Etikettierung Informationen über das Lesedatum enthält;

6.

Begriffe wie „Handgelesen” oder „Handgeerntet”: für Qualitätswein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;

7.

die Angabe einer Weinbauregion (§ 25 Abs. 2 des Weingesetzes) als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten.

(2) Bezeichnungen, die bei Qualitätswein und Landwein in der Etikettierung angegeben werden dürfen:

1.

„Cuvee” oder „Verschnitt”: für Qualitätswein oder Landwein, der durch Verschneiden verschiedener Weine und/oder Moste desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

2.

„Gemischter Satz”: für Landwein oder Qualitätswein, der durch Vermischung entweder von Weißweintrauben, auch gemaischt, oder Rotweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde;

3.

Begriffe wie „Primus”, „Erster”, „Der Erste”, „Der Junge”, „Der junge ...”, „... Junker”, „Der Neue” oder „Primaner”: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;

4.

Begriffe wie „Gelesen ...” oder „Geerntet ...” mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde;

5.

„Gleichgepreßter aus ...” mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke'' sind Erzeugnisse, die

1.

unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und

2.

einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.

(2) „Aromatisierte Getränke'' sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.

(3) „Weinmischgetränke'' sind Getränke, die

1.

unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und

2.

einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.

(4) „Weinbauerzeugnisse'' sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1):

1.

Likörwein (Anhang I Z 14);

2.

Schaumwein (Anhang I Z 15);

3.

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);

4.

Perlwein (Anhang I Z 17);

5.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Weinhaltige Getränke“ sind Erzeugnisse, die

1.

unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und

2.

einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% (v/v) aufweisen.

(2) „Aromatisierte Getränke“ sind aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), die allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden.

(3) „Weinmischgetränke“ sind Getränke, die

1.

unter Verwendung von Weinbauerzeugnissen und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und

2.

einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 15% (v/v) und höchstens 50% (v/v) aufweisen.

(4) „Weinbauerzeugnisse“ sind Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisierter und alkoholarmer Wein sowie folgende Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1):

1.

Likörwein (Anhang I Z 14);

2.

Schaumwein (Anhang I Z 15);

3.

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 16);

4.

Perlwein (Anhang I Z 17);

5.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Anhang I Z 18).

Verkehrsbezeichnungen

§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.

(2) Verkehrsbezeichnungen sind:

1.

für Perlwein: „Perlwein'';

2.

für Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure: „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure'';

3.

weinhaltige Getränke:

a)

„Weinhaltiges Getränk'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol.;

b)

„Weinhaltiger Cocktail'' bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol.;

4.

Weinmischgetränke: „Weinmischgetränk''.

Verkehrsbezeichnungen

§ 3. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, weinhaltigen Getränken und Weinmischgetränken hat die Etikettierung die jeweils hiefür vorgesehene Verkehrsbezeichnung zu enthalten.

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