Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung gentechnisch hergestellter Lebensmittel und Verzehrprodukte (Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-04-02
Status Aufgehoben · 1997-05-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, und auf Grund des § 62 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, wird hinsichtlich der §§ 1 bis 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen sowie auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, solche jedoch nicht enthalten.

(2) Gentechnisch veränderte Organismen im Sinne dieser Verordnung sind Organismen (Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen), deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt.

(3) Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des Abs. 1 gelten nicht mehr als gleichwertig im Sinne des § 2 Z 2 dieser Verordnung, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Verzehrprodukten aufweisen, unter Beachtung der natürlichen Schwankungen dieser Merkmale.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 2. Lebensmittel und Verzehrprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen nur mit einer zusätzlichen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Diese Kennzeichnung hat die folgenden Kennzeichnungselemente (Angaben) zu enthalten:

1.

vorhandene gentechnisch veränderte Organismen;

2.

alle Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie

3.

das Verfahren, mit dem die veränderten Merkmale oder Eigenschaften im Sinne der Z 2 erzielt wurden;

4.

vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen beeinflussen können;

5.

vorhandene Stoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln oder in bestehenden gleichwertigen Verzehrprodukten nicht vorhanden sind und gegen die ethische Vorbehalte bestehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 3. (1) Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten muß die Kennzeichnung gemäß § 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein.

(2) „Verpackt'' sind Waren, die der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 LMKV gegeben sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 4. Bei verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, ist die gemäß § 2 vorgesehene Kennzeichnung in dem im § 3 Abs. 2 erster Satz LMKV genannten Sichtfeld anzubringen. Dies gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen, auf denen diese Kennzeichnung dauerhaft angebracht ist. Dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 5. Bei nicht verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2

a)

beim Einführen durch einen entsprechenden Hinweis in den Lieferpapieren zu entsprechen,

b)

beim Lagern, Feilhalten, Verkauf, bei jedem sonstigen Überlassen und beim Verwenden für andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht, dadurch zu entsprechen, daß in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Kennzeichnung angebracht wird.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.

§ 6. Auf Lebensmittel und Verzehrprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, finden die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 Gentechnikgesetz keine Anwendung.

Zum Außerkrafttreten vgl. auch Celex-Nr. 397R0258.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten außer Kraft.

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