Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2004-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 412
Änderungshistorie JSON API
33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,

36.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,

37.

entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,

38.

entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,

39.

entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

40.

als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

Abkürzung

ChemG 1996

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

Abkürzung

ChemG 1996

Verantwortlichkeit

§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 67 Abs. 1 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfolgungsverjährung

§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Amtsbeschwerde

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Amtsbeschwerde

§ 75. (1) Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I

S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I

S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I

S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I

S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I

S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I

S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I

S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I

S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I

S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I

S 712/1934, dRGBl. I S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I

S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I S 637/1938, dRGBl. I

S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

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