Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2004-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 412
Änderungshistorie JSON API
10.

„reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

11.

„sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten;

12.

„krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13.

„fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14.

„erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

15.

„umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Erzeugnisse sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

6.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10.

Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

5.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

6.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10.

Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

5.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

6.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1 ;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Gase unter Druck

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Abkürzung

ChemG 1996

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

1.

der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

2.

der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

3.

der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.

Abkürzung

ChemG 1996

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

1.

der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

2.

der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

3.

der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

Abkürzung

ChemG 1996

Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 5. (1) Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV) und

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV)

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

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