Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)
(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACHV zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)
(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.
Abkürzung
ChemG 1996
Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.
Abkürzung
ChemG 1996
Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren
§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.
Abkürzung
ChemG 1996
Verantwortlichkeit
§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:
der Hersteller,
der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und
jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.
(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.
(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.
Abkürzung
ChemG 1996
Verantwortlichkeit
§ 27. (1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:
bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:
jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),
überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.
bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.
Abkürzung
ChemG 1996
Werbebeschränkungen
§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.
(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.
(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.
Abkürzung
ChemG 1996
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Wasch- und Reinigungsmittel
§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.
(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).
(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
ChemG 1996
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)
§ 29. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.
Abkürzung
ChemG 1996
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)
§ 29. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.
Abkürzung
ChemG 1996
II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten
Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)
§ 29. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.
Abkürzung
ChemG 1996
Registrierung
§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen aufzunehmen sind.
(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,
den Namen und Sitz des Herstellers,
den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,
die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder Vertriebsmenge im Inland,
die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),
die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,
die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,
die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und
Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).
(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
Abkürzung
ChemG 1996
Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
die chemische Bezeichnung,
allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,
Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.
Abkürzung
ChemG 1996
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
Abkürzung
ChemG 1996
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
Abkürzung
ChemG 1996
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
Abkürzung
ChemG 1996
Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen
§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen
§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenblatt für Inhaltsstoffe
§ 33. Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenblatt für Inhaltsstoffe
§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenblatt für Inhaltsstoffe
§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.
Abkürzung
ChemG 1996
Kennzeichnung, Dosierung und Werbung
§ 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:
der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;
Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;
die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;
gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.
(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.
(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.
Abkürzung
ChemG 1996
Laborverzeichnis
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Abkürzung
ChemG 1996
Laborverzeichnis
§ 34. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Abkürzung
ChemG 1996
Laborverzeichnis
§ 34. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Abkürzung
ChemG 1996
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die
sehr giftig oder giftig oder
gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.
Abkürzung
ChemG 1996
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die
bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T + ) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
Stoffe, wenn sie
aa) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder
bb) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.
Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.
bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (X n ) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes
Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;
Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.
Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V enthalten sein muss.
Abkürzung
ChemG 1996
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften
Begriffsbestimmung
§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:
„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
– „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
– „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
– „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
– „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
– „Giftig bei Einatmen“ (H331)
oder
„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
– „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).
Gemische, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 4 der CLP-V sachgemäß noch mit sehr giftig und giftig eingestuft und gekennzeichnet sind, gelten bis zum 31. Mai 2017 als Gifte im Sinne des § 35.
Abkürzung
ChemG 1996
Giftliste
§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Giftliste
§ 36. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen *)
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.
*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 1: besonderes Registrierungsverfahren für Gifte).
Abkürzung
ChemG 1996
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen
§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.”
(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.
Abkürzung
ChemG 1996
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische
§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Gemische (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.
Abkürzung
ChemG 1996
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische
§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.
Abkürzung
ChemG 1996
Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische
§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind.
Abkürzung
ChemG 1996
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle
§ 38. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist.
(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.
(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.
(3) Beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Datenverwertung
§ 39. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Sie bzw. er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.
(3) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.
Abkürzung
ChemG 1996
Inverkehrsetzen von Giften *)
§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.
*) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)
Abkürzung
ChemG 1996
In-Verkehr-Setzen von Giften
§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
Abkürzung
ChemG 1996
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,
Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Universitäten und Universitätsinstitute,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
ChemG 1996
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Universitäten,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Abkürzung
ChemG 1996
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Universitäten,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und
Betriebe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigte Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 ist, gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.
(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(5) Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 Z 6 ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:
die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,
den Verwendungszweck des Giftes; falls Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,
die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und
den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist.
Das entsprechende Zeugnis für die Berufsausbildung oder der Sachkundenachweis, zB die Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, und ein Nachweis über Kenntnisse der Ersten Hilfe sind anzuschließen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen mangelhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte bei namentlicher Anführung der Gifte für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person bei namentlicher Anführung zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
Abkürzung
ChemG 1996
Abgabe und Erwerb von Giften
§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
Apotheken.
(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
Inhaber
eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,
einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder
einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,
gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und
öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
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