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Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Geltender Text a fecha 2023-12-30

Abkürzung

ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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ChemG 1996

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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ChemG 1996

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ChemG 1996

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ChemG 1996

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ChemG 1996

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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ChemG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung,

Kennzeichnung und Verpackung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

Abkürzung

ChemG 1996

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe'' sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere'' sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

2.

sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

3.

die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) „Neue Stoffe'' sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) „Nachgemeldete Stoffe'' sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste'').

(5) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) „Fertigwaren'' sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) „Hersteller'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) „Vertreiber'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) „Alleinvertreter'' ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(11) „Inverkehrsetzen'' ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates - ausgenommen der bloße Transport - gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen'' im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(12) „Verwenden'' ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.

(13) „EWR-Vertragsstaat'' ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum'' oder „die EWR-Vertragsstaaten'' die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Stoffe" sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) "Polymere" sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

2.

sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

3.

die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) "Neue Stoffe" sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) "Nachgemeldete Stoffe" sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der "Österreichischen Altstoffliste").

(5) "Zubereitungen" sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) "Fertigwaren" sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) "Hersteller" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) "Importeur" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) "Vertreiber" ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) "Alleinvertreter" ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

"In-Verkehr-Setzen" das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

2.

"Ausfuhr" die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;

3.

"Einfuhr" das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

(12) "Verwenden" ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.

(13) "Europäischer Wirtschaftsraum" ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. "EWR-Vertragsstaat" ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

(14) "Pestizide" sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

(15) "Stand der Technik" im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) “Stoffe” sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) “Polymere” sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

2.

sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht, und

3.

die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) “Neue Stoffe” sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) “Nachgemeldete Stoffe” sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der “Österreichischen Altstoffliste”).

(5) “Zubereitungen” sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) “Fertigwaren” sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) “Hersteller” ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.

(8) “Importeur” ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) “Vertreiber” ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) “Alleinvertreter” ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht wird.

(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

“In-Verkehr-Setzen” das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

2.

“Ausfuhr” die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;

3.

“Einfuhr” das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

(12) “Verwenden” ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.

(13) “Europäischer Wirtschaftsraum” ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. “EWR-Vertragsstaat” ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

(14) “Pestizide” sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

(15) “Stand der Technik” im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

(16) “Detergens” (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

1.

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

2.

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

3.

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

4.

Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.

„Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3.

„ Erzeugnisse“ ( „Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

4.

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

5.

„Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

6.

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1 (im Folgenden: PIC-V):

a)

„Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 4 der PIC-V;

b)

„Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

7.

„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.

„Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:

a)

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

b)

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

c)

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

d)

andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.

„Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3.

„ Erzeugnisse“ ( „Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

4.

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

5.

„Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

6.

im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60 (im Folgenden: PIC-V):

a)

„Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 5 der PIC-V;

b)

„Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V.

7.

„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.

„Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:

a)

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

b)

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

c)

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

d)

andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Abkürzung

ChemG 1996

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.

„Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3.

„ Erzeugnisse“ ( „Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

4.

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

5.

„Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

6.

im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60 (im Folgenden: PIC-V):

a)

„Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 5 der PIC-V;

b)

„Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr sowie die Wiederausfuhr gemäß Art. 3 Z 16 der PIC-V.

7.

„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.

„Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:

a)

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

b)

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

c)

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

d)

andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

9.

Für den Begriff „Biozidprodukt“ gilt die in Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 verwendete Definition.

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) „Gefährlich'' im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

1.

„explosionsgefährlich'',

2.

„brandfördernd'',

3.

„hochentzündlich'',

a)

als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)

als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4.

„leicht entzündlich'',

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

5.

„entzündlich'',

6.

„sehr giftig'',

7.

„giftig'',

8.

„gesundheitsschädlich'' („mindergiftig''),

9.

„ätzend'',

10.

„reizend'',

11.

„sensibilisierend'',

12.

„krebserzeugend'',

13.

„fortpflanzungsgefährdend'' („reproduktionstoxisch''), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14.

„erbgutverändernd'',

15.

„umweltgefährlich'',

(2) Fertigwaren sind „gefährlich'' im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als „gefährliche Fertigwaren'' gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) “Gefährlich” im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

1.

“explosionsgefährlich”,

2.

“brandfördernd”,

3.

“hochentzündlich”,

a)

als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)

als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4.

“leicht entzündlich”,

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

5.

“entzündlich”,

6.

“sehr giftig”,

7.

“giftig”,

8.

“gesundheitsschädlich” (“mindergiftig”),

9.

“ätzend”,

10.

“reizend”,

11.

“sensibilisierend”,

12.

“krebserzeugend”,

13.

“fortpflanzungsgefährdend” (“reproduktionstoxisch”), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14.

“erbgutverändernd”,

15.

“umweltgefährlich”,

(2) Fertigwaren sind “gefährlich” im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Als “gefährliche Fertigwaren” gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

1.

„explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

2.

„brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

3.

„hochentzündlich“, wenn sie

a)

als flüssige Stoffe oder Gemische einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)

als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4.

„leicht entzündlich“, wenn sie

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

5.

„entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

6.

„sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

7.

„giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

8.

„gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

9.

„ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

10.

„reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

11.

„sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten;

12.

„krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13.

„fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder fähigkeit zur Folge haben können;

14.

„erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

15.

„umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Erzeugnisse sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

1.

„explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

2.

„brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

3.

„hochentzündlich“, wenn sie

a)

als flüssige Stoffe oder Gemische einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)

als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4.

„leicht entzündlich“, wenn sie

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

5.

„entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

6.

„sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

7.

„giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

8.

„gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

9.

„ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

10.

„reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

11.

„sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten;

12.

„krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13.

„fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14.

„erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

15.

„umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Erzeugnisse sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

6.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10.

Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

5.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259;

4.

Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

6.

Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10.

Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993 verwendet werden;

5.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

6.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet werden;

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1.

die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3.

das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

4.

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.

Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1 ;

6.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;

7.

Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;

8.

Tabakerzeugnisse;

9.

Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;

10.

Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;

11.

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes verwendet werden;

2.

Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.: ab 21.1.2006:

3.

Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 verwendet werden;

4.

Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;

5.

Wirkstoffe, die ausschließlich für Biozid-Produkte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes - BPG, BGBl. I Nr. 105/2000, oder ausschließlich für Grundstoffe gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes verwendet werden.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975 und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

(8) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und hinsichtlich des Sicherheitsdatenblattes dem § 25 des Biozid-Produkte-Gesetzes entsprechen. § 37 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Biozid-Produkte, für die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 übermittelt worden ist, und auf Biozid-Produkte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht anzuwenden.

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Gase unter Druck

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Oxidierende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Oxidierende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Korrosiv gegenüber Metallen

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Die Ozonschicht schädigend

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Abkürzung

ChemG 1996

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Stoffe und Gemische gelten als „gefährlich“ im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V), wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

1.

der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

2.

der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

3.

der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

1.

der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

2.

der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

3.

der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 5. (1) Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV) und

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV)

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP V),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP V),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1.

den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

2.

den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

3.

Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

4.

das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

5.

die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

6.

die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

8.

die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1.

den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

2.

den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

3.

Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

4.

das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

5.

die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

6.

die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

8.

die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(5) Im Sinne einer aktiven Beteiligung an der Durchführung der REACH-Verordnung ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich mindestens einem an die ECHA zu übermittelnden Dossier aus den Kategorien gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 sicherzustellen. Soweit zur Erreichung dieses Zieles die vorhergehende Einbringung eines Dossiers gemäß §7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlich ist, ist dessen rechtzeitige Einbringung sicherzustellen. Die Einbringung eines Dossiers kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

1.

Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,

2.

Prüfung auf akute Toxizität,

3.

Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

4.

Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

5.

Prüfung auf subakute Toxizität,

6.

Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

7.

Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

1.

Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,

2.

Prüfung auf akute Toxizität,

3.

Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

4.

Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

5.

Prüfung auf subakute Toxizität,

6.

Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

7.

Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 CLP V.

(3) Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Erleichterungen der Anmeldung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

1.

für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

2.

für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

3.

für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Erleichterungen der Anmeldung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

1.

für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

2.

für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

3.

für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesen Antrag an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet wurde. Sofern die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat sie bzw. er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

1.

Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

2.

neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

3.

neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

4.

nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

5.

Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

1.

der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

2.

Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

3.

bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und - soweit verfügbar - Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

1.

Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

2.

neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

3.

neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

4.

nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

5.

Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

1.

der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

2.

Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

3.

bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und - soweit verfügbar - Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes den in § 13 genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen.

(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu bewilligen, wenn der Antragsteller:

1.

Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen,

2.

den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,

3.

die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und

4.

glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden vorlegt.

(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

2.

Kennzeichnung gemäß Art. 5;

3.

Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß dem DSG 2000 bestehenden Verpflichtungen – insbesondere betreffend den Umgang mit den Daten und über ihre Verpflichtungen im Sinne des § 15 des DSG 2000 (Datengeheimnis) – belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

2.

Kennzeichnung gemäß Art. 5;

3.

Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

2.

Kennzeichnung gemäß Art. 5;

3.

Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

1.

ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

2.

die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

1.

Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;

2.

Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;

3.

Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;

4.

Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

1.

Namen;

2.

Geschlecht;

3.

(gegebenenfalls) frühere Namen;

4.

Geburtsdatum;

5.

Wohnanschrift;

6.

Staatsangehörigkeit;

7.

bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

8.

bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

a)

Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

b)

Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;

c)

Höchstkonzentration;

d)

beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

9.

Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);

10.

Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

1.

für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

2.

die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

3.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

4.

der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

1.

der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,

3.

die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und

4.

die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;

2.

die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;

3.

nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

1.

die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;

2.

bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

1.

die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner

a)

die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,

b)

die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und

c)

die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,

2.

der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner

a)

die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und

b)

einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

zu übermitteln.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKAG), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

1.

die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,

2.

die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie

3.

die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

mitzuteilen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§ 14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den §§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.

(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§ 14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

(5) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(6) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Verlässlichkeit

§ 11. (1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

a)

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und

b)

die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist - mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle - der Stoff neu anzumelden.

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenschutz

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.

(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass

1.

die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,

2.

die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3.

nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,

4.

die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5.

die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6.

tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7.

die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und

8.

die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

1.

Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,

2.

neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

3.

Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

4.

die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

5.

Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:

1.

eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

2.

zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

3.

100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

4.

1 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

1.

Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

2.

Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

3.

Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

4.

eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

1.

biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2.

chronische Toxizität,

3.

krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

4.

Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

5.

fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

6.

weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1.

sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

2.

die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

1.

Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

2.

Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

3.

Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

4.

eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1 000 Jahrestonnen oder insgesamt 5 000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

1.

biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2.

chronische Toxizität,

3.

krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

4.

Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

5.

fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

6.

weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1.

sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

2.

die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

1.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

2.

ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG)

Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3 übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln. Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG)

Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Generelle Verbote und Beschränkungen *1)

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, daß

1.

bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

3.

für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Verordnungen gemäß § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987).

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, daß

1.

bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

3.

für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.”

(7) Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(8) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Mit Verordnungen gemäß Abs. 1 können auch einschlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) durch Verordung ferner festzulegen, dass

1.

derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr setzt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

2.

derjenige, der Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungs gemäße oder vorherseh bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver bunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese;

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer großen Gefahr oder einem großen Risiko verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass die einschlägigen Maßnahmen gemäß den Stoffsicherheitsberichten für die eingesetzten Stoffe eingehalten werden;

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen;

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen;

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Werden mit Verordnung Meldepflichten in Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden.

(5) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) geboten ist, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Bescheid befristete Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zulassen, soweit in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist, dass Ausnahmen in Einzelfällen erteilt werden können. Zur Einbringung derartiger Anträge ist berechtigt, wer einen Wohnsitz oder ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen kann.

(6) Für die Entscheidung über Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(7) Bestehende Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Soweit in Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 5 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte unbeschadet des § 6 Abs. 3 oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte unbeschadet des § 6 Abs. 3 oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Begriff „gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese Aufgaben wahrzunehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) Der Begriff „gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne der Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Aufgaben wahrzunehmen.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er - soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist - für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund neuer Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er - soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist - für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen zu knüpfen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben, sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat sie bzw. er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese – ohne unnötigen Aufschub – außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr bringt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

(2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACHV hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACHV zur Verfügung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten

oder strengen Beschränkungen unterliegen

§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1 fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.

(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde'' des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde'' des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde'' vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde'' gegebenenfalls abzuändern.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente

organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als “Bezeichnete nationale Behörde” für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte “zuständige Behörde” im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente

organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als “Bezeichnete nationale Behörde” für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte “zuständige Behörde” im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 21 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM) durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 17 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist soweit möglich in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

2.

hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(9) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

1.

der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

2.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 19 POPV sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der POPV, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen. Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POPV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POPV ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 POPV ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POPV durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist – soweit möglich – in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

2.

hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

1.

hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

2.

hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

3.

hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

1.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

Nachforschungs- und Einstufungspflicht *1)

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 7, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen.

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer erfolgten Einstufung gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI, Teil 3 der CLP-Verordnung, oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung – REACH-V“ bezeichnet wird, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen. Bis zum 1. Dezember 2010 ist darüber hinaus auch eine Einstufung gemäß § 36 (Giftliste) für die in § 35 Z 1 angeführten gefährlichen Eigenschaften heranzuziehen, wenn ein Stoff in der Giftliste, jedoch nicht in der Stoffliste angeführt ist.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste und gemäß der Giftliste (§ 36), soweit letztere gemäß Abs. 2 maßgeblich ist, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste oder Giftliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 bis zu dem jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) ist zulässig. Diesfalls finden die Art. 61 der CLP-V und Art. 31 der REACH-V (insbesondere Abs. 10) Anwendung.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zu dokumentieren.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Gemischen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 7), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zu dokumentieren.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

Abkürzung

ChemG 1996

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage zu dokumentieren.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

1.

Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Zubereitung;

2.

die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

3.

Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

1.

Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder der Gemisches;

2.

die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

3.

Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden sind.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Abkürzung

ChemG 1996

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben:

1.

Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder des Gemisches;

2.

die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

3.

Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428/2002, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

6.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige'', „giftige'', „ätzende'' oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige'', „giftige'', „ätzende'', „mindergiftige'', „hochentzündliche'', „leichtentzündliche'' oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

6.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende” oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende”, “mindergiftige”, “hochentzündliche”, “leichtentzündliche” oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

6.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende” oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und “sehr giftige”, “giftige”, “ätzende”, “mindergiftige”, “hochentzündliche”, “leichtentzündliche” oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Bedingungen zu entsprechen:

1.

die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2.

die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3.

die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4.

Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet werden;

6.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7.

Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“, „ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gebrachten Stoffe und Gemische, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verpackungspflicht

§ 23. Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und

2.

die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.

Kennzeichnungspflicht *1)

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;

7.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung;

8.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

9.

für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung'';

10.

für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff'' zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung - Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff'' zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig'' oder „nicht gesundheitsschädlich'' aufweisen.

(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen, die den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen, im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung - in der jeweiligen Landessprache oder in englischer Sprache - zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

1.

die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (Abs. 1 Z 1, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Z 6 und 7).

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk “EG-Kennzeichnung”;

8.

für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis “Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff” zu kennzeichnen. Zubereitungen, die 1% oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis “Achtung - Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff” zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie “nicht giftig” oder “nicht gesundheitsschädlich” aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

1.

die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk “EG-Kennzeichnung”;

8.

für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis “Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff” zu kennzeichnen. Zubereitungen, die 1% oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis “Achtung - Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff” zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie “nicht giftig” oder “nicht gesundheitsschädlich” aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn

1.

die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk “EG-Kennzeichnung”;

8.

für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis “Achtung - nicht vollständig geprüfter Stoff” zu kennzeichnen. Gemische, die 1% oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis “Achtung - Gemisch enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff” zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie “nicht giftig” oder “nicht gesundheitsschädlich” aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Gemische nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

1.

die Gemische wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Gemische wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Abs. 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr bringt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;

8.

für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Gemische, die 1% oder mehr eines solchen Stoffes enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung Gemisch enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“ zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Gemische nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

1.

die Gemische wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Gemische wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

Abkürzung

ChemG 1996

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Abs. 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Gemische überdies den Handelsnamen oder die sonstige Bezeichnung des Gemisches;

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder des Gemisches erstmalig oder erneut in Verkehr bringt;

3.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder des Gemisches auftretenden Gefahren;

4.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes oder des Gemisches hinweisen;

6.

für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS ergibt;

7.

für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-V angeführt sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;

8.

für Gemische, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 8 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2015)

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte Stoffe oder Gemische nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn

1.

die Gemische wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder

2.

die Stoffe oder Gemische wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Abkürzung

ChemG 1996

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem Titel III der CLP-V gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muss

1.

deutlich sichtbar und deutlich lesbar dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden,

2.

wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein und

3.

allgemein verständlich sein.

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bundesgesetzblatt.

(4) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

Abkürzung

ChemG 1996

Kennzeichnungspflicht

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem Titel III der CLP-V gekennzeichnet sind.

(2) Die Kennzeichnung muss

1.

deutlich sichtbar und deutlich lesbar dauerhaft auf der Verpackung angebracht werden,

2.

wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, unbeschadet der PIC-V in deutscher Sprache abgefasst sein und

3.

allgemein verständlich sein.

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt.

(4) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe „Überarbeitet am

.. (Datum)'' zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

1.

den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

2.

die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe “Überarbeitet am

.. (Datum)” zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

1.

den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

2.

die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe “Überarbeitet am

.. (Datum)” zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

1.

den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Fall) und

2.

die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in § 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen vorgesehen werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem nicht gefährlichen Gemisch im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1, das einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Art. 31 der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem nicht gefährlichen Gemisch im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1, das einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Art. 31 der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Abkürzung

ChemG 1996

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACHV zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung (§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) sind jedenfalls verantwortlich:

1.

der Hersteller,

2.

der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und

3.

jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.

(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in Verkehr setzt.

(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2 von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener, sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:

1.

bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:

a)

jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),

b)

überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.

2.

bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.

Werbebeschränkungen

§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.

(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher, deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.

(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von

verbrauchsintensiven Produkten

Wasch- und Reinigungsmittel

§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.

(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel, Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).

(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes. Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

ChemG 1996

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

Abkürzung

ChemG 1996

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

Abkürzung

ChemG 1996

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

Registrierung

§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen aufzunehmen sind.

(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige), verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

1.

den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,

2.

den Namen und Sitz des Herstellers,

3.

den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,

4.

die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder Vertriebsmenge im Inland,

5.

die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),

6.

die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,

7.

die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,

8.

die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und

9.

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).

(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2 nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

Abkürzung

ChemG 1996

In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

Abkürzung

ChemG 1996

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

Abkürzung

ChemG 1996

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

1.

die chemische Bezeichnung,

2.

allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,

3.

Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,

4.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,

5.

Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und

6.

sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.

(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.

Abkürzung

ChemG 1996

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

Abkürzung

ChemG 1996

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

Abkürzung

ChemG 1996

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln

enthaltenen Stoffen

§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu verbieten.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

§ 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind:

1.

der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;

2.

Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels verantwortlich ist;

3.

die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

4.

die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

5.

gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen, Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.

(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.

(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und - sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind - den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

Laborverzeichnis

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abkürzung

ChemG 1996

Laborverzeichnis

§ 34. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Abkürzung

ChemG 1996

Laborverzeichnis

§ 34. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die

1.

sehr giftig oder giftig oder

2.

gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

1.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T + ) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

a)

Stoffe, wenn sie

aa) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

bb) gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

b)

Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

2.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (X n ) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

a)

Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

b)

Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

Abkürzung

ChemG 1996

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die gemäß Art. 4 der CLP-V folgendermaßen einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

– „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)

– „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)

– „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

2.

„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

– „Giftig bei Verschlucken“ (H301)

– „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)

– „Giftig bei Einatmen“ (H331)

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

– „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

Giftliste

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Giftliste

§ 36. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche

Zubereitungen *1)

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 1: besonderes Registrierungsverfahren für Gifte).

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche

Zubereitungen

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.”

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische

§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Gemische (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische

§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Gemische

§ 37. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 37 gemeldet worden sind.

(3) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.

(3) Beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Abkürzung

ChemG 1996

Datenverwertung

§ 39. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Sie bzw. er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.

(3) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Inverkehrsetzen von Giften *1)

§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)

In-Verkehr-Setzen von Giften

§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder 216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession,

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten und Universitätsinstitute,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und

6.

Betriebe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigte Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 ist, gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(5) Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 Z 6 ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:

1.

die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,

2.

den Verwendungszweck des Giftes; falls Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

3.

die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und

4.

den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen mangelhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte bei namentlicher Anführung der Gifte für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person bei namentlicher Anführung zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Abkürzung

ChemG 1996

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber

a)

eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,

b)

einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder

c)

einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und

6.

gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

a)

die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

b)

für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

aa) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

bb) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015

Abkürzung

ChemG 1996

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

1.

zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 GewO 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und

2.

Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

1.

Inhaber

a)

eines Giftbezugsscheines gemäß § 42,

b)

einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder

c)

einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder gemäß § 1 Abs. 4 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015,

2.

gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,

a)

Universitäten, Privatuniversitäten, Pädagogische Hochschulen, private Pädagogische Hochschulen und Fachhochschulen,

b)

wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c)

gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,

d)

Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Gifte benötigen und

e)

öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3.

Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4.

Chemische Laboratorien gemäß § 103 GewO 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5.

zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5a. Anstalten und sonstige Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und der Abwasserbeseitigung dienen sowie dazu errichtete Zweckverbände, sofern sie diese Gifte für Analysezwecke benötigen und

6.

gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 41a ausgestellten Bescheinigung Betriebe bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender,

a)

die Gifte im Sinne des § 35 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer anderen selbständigen berufsmäßigen Tätigkeit benötigen und

b)

für die im Bereich, in dem Gifte eingesetzt werden, zumindest eine dauernd beschäftigte Person verfügbar ist:

aa) die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

bb) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektorat der Universität bzw. dem Rektorat der pädagogischen Hochschule, von der Leitung der Privatuniversität bzw. von der Leitung der Fachhochschule oder von einer vom Rektorat bzw. von der Leitung ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, b, c und e ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015

Abkürzung

ChemG 1996

Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41a. (1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu enthalten:

1.

die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);

2.

den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;

3.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:

a)

die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

b)

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);

2.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;

3.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);

4.

die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

2.

bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

3.

in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;

5.

nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;

6.

das Register gemäß § 42 Abs. 10 auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Abkürzung

ChemG 1996

Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41a. (1) Zur Erlangung einer Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 hat der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender eine Meldung an die gemäß Abs. 5 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die Meldung muss von der nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigt sein und hat nachstehende Angaben unter Anschluss der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu enthalten:

1.

die Geschäftssparte bzw. die Bezeichnung der ausgeübten berufsmäßigen Tätigkeit (zB Art des Gewerbes, Ziviltechniker);

2.

den Verwendungszweck des Giftes; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen;

3.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

den Namen und die Funktionsbezeichnung zumindest einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten Person:

a)

die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt;

b)

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Qualifikation zur Berufsausübung (zB Gewerbeberechtigung, Nachweis der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges, Ziviltechnikerbefugnis);

2.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der entsprechende Nachweis der im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 (Nachweis für den Abschluss einer geeigneten schulischen oder universitären Ausbildung; Nachweis für den Abschluss eines Kurses über die erforderlichen Sachkenntnisse) oder der Nachweis der Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 lit. b sublit. aa bzw. einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung;

3.

für die gemäß Abs. 1 Z 4 diesbezüglich benannte Person der Nachweis von Kenntnissen über Maßnahmen der Ersten Hilfe; alternativ kann dieser Nachweis auch für eine andere im Betriebsbereich dauernd beschäftigte und verfügbare Person beigebracht werden, die ausreichende Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt (zB auch Ausbildung als Ersthelfer gemäß § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 idF BGBl. Nr. 457/1995 (DFB) oder eine andere gleichwertige Ausbildung);

4.

die bezüglich Identifizierung, Einstufung und Zusammensetzung des gemäß Abs. 1 Z 3 zu bezeichnenden Giftes relevanten Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes (zumindest Abschnitte 1 bis 3). Dies gilt dann nicht, wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nach Prüfung – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 auszustellen;

2.

bei Vorlage mangelhafter Informationen oder Unterlagen dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren;

3.

in der Bescheinigung ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte – bei namentlicher Anführung der Gifte – für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen, sowie den Namen der gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a gemeldeten Person; wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann an Stelle der Bezeichnung der einzelnen Gifte eine Sammelbezeichnung (zB Analysestandards) verwendet werden;

4.

die Bescheinigung zu entziehen, wenn der Betrieb bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender die Gifte nicht mehr benötigt und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bescheinigung nicht zurückgestellt wird;

5.

nach einer Meldung geänderter Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine entsprechende Änderung der Bescheinigung vorzunehmen;

6.

das Register gemäß § 42 Abs. 10 auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) Sofern die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb bzw. andere selbständige berufsmäßige Verwender weiterhin Gifte im Rahmen seiner berufsmäßigen Verwendung benötigt, sind die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.

(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Betrieb liegt bzw. der selbständige berufsmäßige Verwender seine dauernde berufliche Tätigkeit ausübt; im Falle mehrerer Betriebsstätten ist dies die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

1.

die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

2.

über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

1.

eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

1.

welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

2.

welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

3.

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(4) Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1. Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des 25. November 2015 gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse.

Abkürzung

ChemG 1996

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

1.

die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

2.

über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

1.

eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

1.

welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

2.

welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

3.

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

Abkürzung

ChemG 1996

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

1.

die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

2.

über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

1.

eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

1.

welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

2.

welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

3.

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

Abkürzung

ChemG 1996

Sachkunde

§ 41b. (1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich

1.

die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und

2.

über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie

1.

eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2.

diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.

Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,

1.

welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,

2.

welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und

3.

die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1.

ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

2.

eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

2.

die Bezeichnung des Giftes,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

5.

im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

b)

sachkundig und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

1.

über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

2.

über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1.

ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

2.

eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

2.

die Bezeichnung des Giftes,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

5.

im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

b)

sachkundig und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

1.

über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

2.

über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1.

ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

2.

eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

2.

die Bezeichnung des Giftes,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

5.

im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

b)

sachkundig und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

1.

über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und

2.

über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 42. (1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

die benötigte Menge des Giftes und

5.

den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

b)

sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 42. (1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

die benötigte Menge des Giftes und

5.

den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen.

(11) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 42. (1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.

(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

2.

die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35),

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4.

die benötigte Menge des Giftes und

5.

den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.

(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn

1.

der Antragsteller

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist,

c)

die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und

2.

im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

(12) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abkürzung

ChemG 1996

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 41b oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 fünfter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hierfür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden, es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hierfür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.

Abkürzung

ChemG 1996

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder –bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

Abkürzung

ChemG 1996

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

Abkürzung

ChemG 1996

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Die Abgabe von Giften gemäß § 35 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder -bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften *1)

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.

die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,

2.

den Schutz vor Verwechslungen,

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

5.

die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

6.

Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.


*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 3: zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.

die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,

2.

den Schutz vor Verwechslungen,

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

5.

die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

6.

Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte im Sinne des § 35 Z 1 dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine dem jeweiligen Gewerbe oder vorbehaltlich der in § 42 Abs. 5 angeführten Ausführungsgesetze der Länder bezüglich der Qualifikationsanforderungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweislich besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist, verwendet werden. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird; die Unterweisung ist zumindest einmal jährlich zu wiederholen.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

5.

die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

6.

Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

6.

sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

6.

sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte gemäß § 35 dürfen nur von einer Person verwendet werden, die nachweislich im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift erworben hat oder die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 und die – unbeschadet der in § 41a Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Option – Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b Abs. 1 Z 2 besitzt. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird. Die Unterweisung ist angepasst an den Wissensstand regelmäßig, jedoch zumindest einmal jährlich zu wiederholen. § 14 Abs. 4 des ASchG ist sinngemäß anzuwenden. Die Unterweisung kann auch schriftlich (zB auch anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung, die die vom Gift ausgehenden Gefahren, die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Erste Hilfe Maßnahmen beinhaltet) erfolgen. Bei schriftlichen Anweisungen ist § 14 Abs. 5 des ASchG sinngemäß anzuwenden. Bei der Verwendung von Giften ist sicherzustellen, dass im gegenständlichen Bereich eine Person anwesend ist, die über entsprechende Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 2 verfügt.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

3.

besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,

4.

besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse und

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

6.

sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Abkürzung

ChemG 1996

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

1.

Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

2.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45 Abs. 2;

3.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

4.

Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

1.

Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

2.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;

3.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

4.

Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Abkürzung

ChemG 1996

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 51. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 51. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 51. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführen und

3.

die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

Ausländische Prüfnachweise

§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Abkürzung

ChemG 1996

Ausländische Prüfnachweise

§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster'' jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung “Österreichischer Altstoffkataster” jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung “Österreichischer Altstoffkataster” jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Abkürzung

ChemG 1996

Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 54. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen und einschlägigen EU-Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die angeführten Informationen können sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen; werden oben angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 54. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Abs. 4 erlassen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLPV

§ 54. (1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLPV vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.

(2) Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLPV Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLPV zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(3) Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLPV festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLPV in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLPV festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.

(4) Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLPV festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLPV die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLPV zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich'' behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als “vertraulich” behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste (§ 36) erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als “vertraulich” behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Vertraulichkeit von Informationen Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß § 16 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

folgende öffentliche Institutionen:

a)

die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

b)

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG benötigen,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

folgende öffentliche Institutionen:

a)

die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

b)

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:

1.

die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,

2.

der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,

3.

die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,

4.

die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6.

Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,

8.

die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9.

bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

1.

folgende öffentliche Institutionen:

a)

die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

b)

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,

2.

die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 2 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Art. 45 CLP V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

4.

die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5.

die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6.

Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

6.

EU-OzonV und

7.

Art. 1 der EU-QuecksilberV.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

6.

EU-OzonV und

7.

Art. 1 der EU-QuecksilberV.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

6.

EU-OzonV,

7.

Art. 1 der EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

POP V,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

POP V,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

POP V,

6.

EU-OzonV,

7.

EU-QuecksilberV und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(4) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich

1.

der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

2.

der POP V,

3.

der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018,

4.

der REACH V,

5.

der CLP V,

6.

der EU OzonV und

7.

der EU QuecksilberV

ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Abs. 4 zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(6) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen aufzufordern.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

Abkürzung

ChemG 1996

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

Abkürzung

ChemG 1996

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

Abkürzung

ChemG 1996

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

(____

Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)

Abkürzung

ChemG 1996

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)

(____

Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)

Abkürzung

ChemG 1996

§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der PIC-V aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der PIC-V aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der PIC-V aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, des Gemisches oder des Erzeugnisses vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V und

3.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 17 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V und

3.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und

4.

EU-QuecksilberV.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V,

3.

POP V,

4.

EU QuecksilberV,

5.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und

6.

LMV 2005.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Abkürzung

ChemG 1996

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

Abkürzung

ChemG 1996

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat innerhalb der festgelegten Fristen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfahrensdelegation

§ 65. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz (§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu vereinnahmen.

Gebührentarif

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß § 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

Gebührentarif

§ 66. (1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Abkürzung

ChemG 1996

Gebührentarif

§ 66. (1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände'' genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3.

entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, ein- oder ausgeführt werden,

4.

ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5.

als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden,

6.

als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3.

entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, ein- oder ausgeführt werden,

4.

ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5.

als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden,

6.

als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,

4.

ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5.

als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr gesetzt werden,

6.

als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,

4.

ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,

6.

als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,

4.

ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,

6.

als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 der EU-QuecksilberV ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 der EU-QuecksilberV ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 der EU-QuecksilberV ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der POP V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der POP V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden,

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden oder

13.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

§ 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. § 58 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 68. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 50 Abs. 5a VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet. § 67 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände'' genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände” genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 68.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ChemG 1996

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4.

sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

Abkürzung

ChemG 1996

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen den Vorschriften der §§ 21 bis 25 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2.

einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2.

einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2.

einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2.

einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 nicht entsprechen,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2.

einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung (EG) festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält,

2.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,

3.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung bei Anwendung dieser Verordnung (EG) in einer Art und Weise verletzt, die zu einer Unterschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren, oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, führt,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung (EG) festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält,

2.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,

3.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

4.

Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5.

der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000, zuwiderhandelt,

6.

einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

8.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung bei Anwendung dieser Verordnung (EG) in einer Art und Weise verletzt, die zu einer Unterschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren, oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, führt,

9.

den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10.

bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,

12.

Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13.

Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17.

Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr setzt oder verwendet,

18.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20.

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 17 Abs. 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 1 der EU-QuecksilberV zuwiderhandelt,

24.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

30.

Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist, oder

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 1 der EU-QuecksilberV zuwiderhandelt,

24.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

30.

Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

36.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

37.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

38.

als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

39.

Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder

40.

sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 1 der EU-QuecksilberV zuwiderhandelt,

24.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

36.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

37.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

38.

als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

39.

Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder

40.

sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

23a. Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,

23b. Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

24.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

36.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

37.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

38.

als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

39.

Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder

40.

sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

23a. Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,

23b. Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

24.

der POP V zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

36.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

37.

als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

38.

als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

39.

Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder

40.

sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

23a. Art. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,

23b. Art. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,

24.

der POP V zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

30.

Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

30a. die Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

35.

entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,

36.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,

37.

entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,

38.

entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,

39.

entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

40.

als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Abkürzung

ChemG 1996

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

Abkürzung

ChemG 1996

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß

Abkürzung

ChemG 1996

Verantwortlichkeit

§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 67 Abs. 1 angeführt sind, Rechnung zu tragen.

(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Abkürzung

ChemG 1996

Verfolgungsverjährung

§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Amtsbeschwerde

§ 75. (1) Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

Abkürzung

ChemG 1996

Eintrittsrecht

§ 75b. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

Abkürzung

ChemG 1996

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(5) Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 109/2015 können Betriebe und andere selbständige berufsmäßige Verwender für Stoffe und Gemische, die mit „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 eingestuft sind, eine Meldung gemäß § 41 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 unter den dort festgelegten Bedingungen machen.

(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919, deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

2.

die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

3.

die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4.

die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I

5.

die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln (Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(6) (Anm.: richtig.: (10) ) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 29, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 38, § 39, § 41 Abs. 2 und 3, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 bis 4, § 57 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Abs. 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 75a, § 75b, § 77 Abs. 19 sowie § 78 Abs. 1 bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 29, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 38, § 39, § 41 Abs. 2 und 3, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 bis 4, § 57 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Abs. 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 75a, § 75b, § 77 Abs. 19 sowie § 78 Abs. 1 bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.

(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 29, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 38, § 39, § 41 Abs. 2 und 3, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 bis 4, § 57 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Abs. 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 75a, § 75b, § 77 Abs. 19 sowie § 78 Abs. 1 bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.

(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(22) Der Eintrag zu § 54 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 29, § 30 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 10 bis 12, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 samt Überschrift, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 und 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 Z 3a und 24, § 75, § 75a, § 75b, § 76 Abs. 6 und 7 und § 78 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Der Eintrag zu § 79 des Inhaltsverzeichnisses, § 19 Abs. 5 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.

(24) Die Einträge zu §§ 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 Z 8, die §§ 10, 11 und 12 samt Überschriften, § 57 Abs. 1 Z 8, § 67 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 71 Abs. 1 Z 35 bis 40, § 71a und § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015, außer Kraft.

(25) § 57 Abs. 4 bis 6 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 außer Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(10) § 57 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung vor dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(11) § 48 und § 62 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) § 67 Abs. 6 sowie die §§ 75, 75a und 75b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt § 61 Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, §2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 8 samt Schlussteil, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 3, § 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 45 Abs. 4, § 57 Abs. 1 Z 6 bis 8, § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Z 18, 33 und 35 bis 40, § 71a samt Überschrift, § 77 Abs. 13, § 77a samt Überschrift sowie § 78 Abs. 1, 2, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) Die Einträge zu § 20, § 41a, § 41b und § 42 des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 9, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 13, 14, 16, 18 und 28, § 5 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 3 Z 5 lit. c und e, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 1, die Überschrift zu § 20, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35, § 37 Abs. 2 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. a und d, § 41 Abs. 3 Z 5, 5a und 6, § 41 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 41b samt Überschrift, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 1 bis 3, der Einleitungsteil von § 42 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Z 1 lit. a und b sowie Z 2, § 42 Abs. 6, § 42 Abs. 7 erster Satz, § 42 Abs. 8 bis 11, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 4 und 6, § 48, § 67 Abs. 1 Z 9, 11 und 12, § 68 Abs. 1 letzter Satz, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 26, 27, 29, 30 und 30a, der Schlussteil von § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 77 Abs. 9, 10 und 17, sowie § 78 Abs. 2 Z 9 und 9a, Abs. 2a Z 6 und 6a und Abs. 2b Z 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5, § 42 Abs. 7 zweiter Satz, 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46 Abs. 3 Z 5 und § 46 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(15) § 5 Abs. 3 Z 4a, § 37 Abs. 2 letzter Satz und § 39 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015 treten mit dem 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag zu § 49 des Inhaltsverzeichnisses, § 41b Abs. 4, § 43 Abs. 1 dritter und vierter Satz, § 49 samt Überschrift und § 77 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015 außer Kraft.

(16) § 76 Abs. 5 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(17) Giftbezugslizenzen und Giftbezugsscheine gemäß § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 gelten bis zum rechtlich festgelegten Ablauf ihrer Geltungsfrist weiter.

(18) Die Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999 und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(19) § 52 samt Überschrift, § 66 samt Überschrift sowie § 78 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, § 21 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 29, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 2 und 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 38, § 39, § 41 Abs. 2 und 3, § 41a Abs. 2 Z 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 Abs. 1 bis 5, § 55 Abs. 2 bis 4, § 57 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 5, § 71 Abs. 1 Z 3a, 20, 23 bis 23b und 37 und der Schlussteil, sowie Abs. 2, § 75 Abs. 1 und 2, § 75a, § 75b, § 77 Abs. 19 sowie § 78 Abs. 1 bis 2a, 3, 3a, 4, 6, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 3, § 25 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5, § 37 samt Überschrift, § 74 samt Überschrift und § 78 Abs. 2b außer Kraft.

(21) § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(22) Der Eintrag zu § 54 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 29, § 30 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 10 bis 12, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 samt Überschrift, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 und 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 Z 3a und 24, § 75, § 75a, § 75b, § 76 Abs. 6 und 7 und § 78 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Der Eintrag zu § 79 des Inhaltsverzeichnisses, § 19 Abs. 5 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.

(24) Die Einträge zu §§ 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 Z 8, die §§ 10, 11 und 12 samt Überschriften, § 57 Abs. 1 Z 8, § 67 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 71 Abs. 1 Z 35 bis 40, § 71a und § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015, außer Kraft.

(25) § 57 Abs. 4 bis 6 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 außer Kraft.

(26) Die Änderung in § 5 Abs. 3 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

ChemG 1996

Erlassung von Verordnungen

§ 77a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

2.

gemäß § 6 Abs. 5,

3.

gemäß § 7 Abs. 5,

4.

gemäß § 8 Abs. 1,

5.

gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

6.

gemäß § 14 Abs. 10,

7.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,

8.

gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

9.

gemäß § 23 Abs. 2,

10.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

11.

gemäß § 25 Abs. 5,

12.

gemäß § 26,

13.

gemäß § 34 Abs. 2,

14.

gemäß § 51,

15.

gemäß § 52 Abs. 5,

16.

gemäß § 57 Abs. 2,

17.

gemäß § 66 Abs. 2

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

2.

gemäß § 23 Abs. 2,

3.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

4.

gemäß § 26,

5.

gemäß § 30 Abs. 2,

6.

gemäß § 32,

7.

gemäß § 33,

8.

gemäß § 34 Abs. 2,

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß

1.

§ 23 Abs. 2,

2.

§ 24 Abs. 6 und 7,

3.

§ 25 Abs. 5,

4.

§ 26

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und - soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen - der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist

1.

gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3.

gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

2.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

3.

gemäß § 23 Abs. 2,

4.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

5.

gemäß § 25 Abs. 5,

6.

gemäß § 26,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 45 Abs. 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

2.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

3.

gemäß § 23 Abs. 2,

4.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

5.

gemäß § 25 Abs. 5,

6.

gemäß § 26,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 45 Abs. 4

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 23 Abs. 2,

6.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

7.

gemäß § 25 Abs. 5,

8.

gemäß § 30 Abs. 3,

9.

gemäß § 32 Abs. 1 und

10.

gemäß § 45 Abs. 4

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 4,

4.

gemäß § 23 Abs. 2,

5.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

6.

gemäß § 25 Abs. 5 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

1a. gemäß § 10 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 23 Abs. 2,

6.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

7.

gemäß § 25 Abs. 5,

8.

gemäß § 30 Abs. 3,

9.

gemäß § 32 Abs. 1 und

10.

gemäß § 45 Abs. 4

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 4,

4.

gemäß § 23 Abs. 2,

5.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

6.

gemäß § 25 Abs. 5 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

1a. gemäß § 10 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 23 Abs. 2,

6.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

7.

gemäß § 25 Abs. 5,

8.

gemäß § 30 Abs. 3,

9.

gemäß § 32 Abs. 1,

9a. gemäß § 42 Abs. 11 und

10.

gemäß § 45 Abs. 4

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 4,

4.

gemäß § 23 Abs. 2,

5.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

6.

gemäß § 25 Abs. 5,

6a. gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1,

2a. gemäß § 42 Abs. 11 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7 und 8 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

1a. gemäß § 10 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 23 Abs. 2,

6.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

7.

gemäß § 25 Abs. 5,

8.

gemäß § 30 Abs. 3,

9.

gemäß § 32 Abs. 1,

9a. gemäß § 42 Abs. 11 und

10.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 4,

4.

gemäß § 23 Abs. 2,

5.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

6.

gemäß § 25 Abs. 5,

6a. gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1,

2a. gemäß § 42 Abs. 11 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 10 Abs. 3,

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACHV, der CLPV und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POPV aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACHV, der CLPV und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POPV aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACHV, der CLPV und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POPV aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Abkürzung

ChemG 1996

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 79. Mit diesem Bundesgesetz ist Art. 9 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt.