Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Kondensmilch- und Milchpulverarten (CELEX-Nr.: 376L0118, 378L0630, 383L0635, 379L1067, 387L0524)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird - hinsichtlich der §§ 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Kondensmilch- und Milchpulverarten anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für diätetische Lebensmittel einschließlich Säuglings- und Kleinkindernahrung.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
„eingedickte Milch'' das flüssige Erzeugnis, das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25% des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf; darunter fallen
ungezuckerte und
gezuckerte
„Trockenmilch'' das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste Erzeugnis mit einem Gehalt an Restwasser von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis; darunter fallen Milchpulverarten.
§ 3. Der Gehalt an Laktaten bei den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 darf 300 mg in 100 g fettfreiem Trockenmassenanteil nicht überschreiten.
§ 4. Für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61/1 vom 18. März 1995, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen.
Bezeichnung und Beschreibung
§ 6. Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. § 2 Z 1 lit. a haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
a) Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch
Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte Magermilch oder ungezuckerte kondensierte Magermilch
teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch
Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, ungezuckerte Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, kondensiertes Kaffeeobers oder kondensierte Kaffeesahne
Die unter Z 1 genannten Erzeugnisse sind zum Zwecke der Haltbarmachung zu sterilisieren.
§ 7. Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß § 2 Z 1 lit. b haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
a) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch
Den unter Z 1 genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose zuzusetzen.
Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.
§ 8. Milchpulverarten gemäß § 2 Z 2 haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
a) Milchpulver oder Vollmilchpulver
Magermilchpulver
teilentrahmtes Milchpulver
Milchpulver mit hohem Fettgehalt, Rahmpulver oder Sahnepulver
Die Haltbarmachung der unter Z 1 genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.
Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.
Probenahme und Analysenmethoden
§ 9. (1) Die Probenahme für Kondensmilch- und Milchpulverarten hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs I zu erfolgen.
(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Kondensmilch- und Milchpulverarten, welche nach den im Anhang II angeführten Kriterien zu erfolgen hat, sind die im Anhang III beschriebenen Analysenmethoden anzuwenden.
Kennzeichnung
§ 10. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei Abgabe an den Letztverbraucher auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;
die Nettofüllmenge dieser Erzeugnisse ausgedrückt in Masseneinheiten, die Nettofüllmenge der ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, die in anderen Behältnissen als in Metalldosen bzw. Tuben abgefüllt sind, ausgedrückt in Masseneinheiten und Volumeneinheiten;
der Gehalt an Milchfett in Prozent des Enderzeugnisses außer bei den Erzeugnissen gemäß den §§ 6 Z 1 lit. b, 7 Z 1 lit. b und 8 Z 1 lit. b, sowie der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei allen Kondensmilcharten;
bei allen Erzeugnissen Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution;
bei allen Kondensmilcharten kann diese Angabe durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll;
bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d außerdem der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses;
die Angabe „ultrahocherhitzt'' oder „Ultrahocherhitzung'' bei ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefüllt wurden;
die Angabe „sofort löslich'' in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d, bei denen es sich um ein sofort lösliches Erzeugnis (Instant) handelt.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind im gleichen Sichtfeld im Sinne des § 3 Abs. 2 LMKV anzubringen.
(3) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung braucht die erforderliche Kennzeichnung mit Ausnahme der Sachbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.
§ 11. (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8
die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
das Ursprungsland bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten;
das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung des Loses ermöglicht.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen.
ANHANG I
METHODEN ZUR PROBENAHME FÜR DIE CHEMISCHE ANALYSE VON BESTIMMTEN
SORTEN EINGEDICKTER MILCH UND TROCKENMILCH FÜR DIE MENSCHLICHE
ERNÄHRUNG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Verwaltungsvorschriften
1.1. Personal
Die Probenahme soll von einer mit den in dem Mitgliedstaat
geltenden Vorschriften qualifizierten und zugelassenen
Person vorgenommen werden.
1.2. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede offizielle Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt
und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats
gekennzeichnet.
1.3. Parallelproben
Für die Analysen sind mindestens zwei gleiche Proben
gleichzeitig zu entnehmen. Vorbehaltlich der noch
auszuarbeitenden Gemeinschaftsbestimmungen hängt die
Anzahl der zu entnehmenden Proben von den entsprechenden
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen
Mitgliedstaaten ab.
Die Proben sind dem Laboratorium so bald wie möglich nach
der Probenahme zuzusenden.
1.4. Protokoll
Der Probe ist ein Entnahmebericht beizufügen, der gemäß
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erstellt wird.
```
Geräte für die Probenahme
```
Eigenschaften
Alle Geräte müssen für die Probenahme geeignet sein und
keine Veränderungen der Probe bewirken, die die
Analysenergebnisse beeinflussen. Die Verwendung von
Geräten aus rostfreiem Stahl wird empfohlen. Alle
Oberflächen sollen glatt und frei von Kratzern und alle
Ecken abgerundet sein.
Die Geräte für die Probenahmen müssen den Anforderungen
genügen, die für jedes der zu prüfenden Erzeugnisse
festgelegt sind.
```
Probenbehälter
```
Eigenschaften
Die Behälter und die Verschlüsse für die Proben sollen aus
Werkstoffen bestehen und so gestaltet sein, daß die Probe
angemessen gegen jede mögliche Veränderung geschützt ist,
die das Ergebnis der nachfolgenden Analyse oder
Untersuchungen beeinflussen kann. Zu den geeigneten
Werkstoffen gehören Glas, einige Metalle und einige
Kunststoffe. Der Behälter sollte vorzugsweise
undurchsichtig sein. Wenn lichttransparente Behälter
benutzt werden, sollen diese mit Inhalt an einem dunklen
Ort aufbewahrt werden.
Die Behälter und die Verschlüsse müssen sauber und trocken
sein. Die Form und das Fassungsvermögen der Behälter
müssen den Anforderungen entsprechen, die für das zu
prüfende Erzeugnis festgelegt sind.
Einweg-Kunststoffbehälter, Behälter aus mit Aluminiumfolie
beschichtetem Kunststoff und geeignete Kunststoffbeutel
mit entsprechenden Verschlüssen können benutzt werden.
Andere Behälter als Plastikbeutel müssen dicht
verschlossen werden können, entweder mit einem geeigneten
Stopfen oder durch Metall- oder Kunststoff-Schraubkappen,
die erforderlichenfalls mit einer feuchtigkeitsdichten,
unlöslichen, nichtabsorbierenden und fettresistenten
Kunststoffbeschichtung ausgekleidet sind, so daß jede
Beeinflussung des Geruches, des Geschmacks, der
Eigenschaften oder der Zusammensetzung der Probe vermieden
wird.
Werden Stopfen verwendet, so sollen diese aus
nichtabsorbierendem, geruchlosen Material bestehen.
```
Technik der Probenahme
```
Der Probenbehälter soll unmittelbar nach der Probeentnahme
verschlossen werden.
```
Aufbewahrung und Lagerung der Proben
```
Die Lagertemperatur vor dem Transport der Proben der
verschiedenen Erzeugnisse soll 25 Grad C nicht
überschreiten. Die Lagertemperatur soll so rasch wie
möglich nach der Probenahme erreicht werden.
```
Beförderung der Proben
```
Die Proben sollen so rasch wie möglich nach der Probenahme
(nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden) zu dem
Untersuchungslabor befördert werden. Während der
Beförderung sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine
Beeinträchtigung durch gasförmige Kontaminationen,
direktes Sonnenlicht und Temperaturen von mehr als
25 Grad C zu vermeiden.
II. METHODE 1: ENTNAHME EINGEDICKTER MILCH
```
Anwendungsbereich
```
Diese Methode ist zur Probenahme für die chemische Analyse
folgender Milchsorten anzuwenden:
- Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder
kondensierte Vollmilch,
- Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch,
kondensierte Magermilch, ungezuckerte kondensierte
Magermilch,
- teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte
teilentrahmte Kondensmilch,
- Kondensmilch mit hohem Fettgehalt oder ungezuckerte
Kondensmilch mit hohem Fettgehalt,
- gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte
Vollmilch,
- gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte
kondensierte Magermilch,
- gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte
teilentrahmte kondensierte Milch.
```
Geräte
```
2.1. Allgemeine Bemerkungen
Vergleiche Absatz 2 der allgemeinen Bestimmungen.
2.2. Rührstäbe mit Lochscheibe und Rührer
Rührstäbe und Rührer zur Durchmischung von Flüssigkeiten
in großen Mengen müssen über eine für eine entsprechende
Durchwirbelung des Produkts ausreichend große Fläche
verfügen, ohne die Entwicklung von ranzigem Geschmack oder
Geruch zu fördern. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen
Formen und Größen der Behälter lassen sich keine
spezifischen Ausführungen von Rührstäben für jeden Zweck
empfehlen; sie müssen jedoch so ausgeführt sein, daß sie
ein Zerkratzen der Innenflächen der Probenbehälter während
des Rührens verhindern.
Die Geräte sind bereits in Absatz 2 der allgemeinen
Bestimmungen beschrieben worden.
Ein Rührstab, der als für die Durchmischung von
Flüssigkeiten in Eimern oder Kannen geeignet empfohlen
werden kann (siehe Abbildung 1) hat die folgenden
ungefähren Abmessungen: eine Scheibe mit einem Durchmesser
von 150 mm, die mit sechs Löchern mit einem Durchmesser
von 12,5 mm auf einen Kreis mit einem Durchmesser von
100 mm versehen ist, ist in ihrer Mitte mit einem nicht
aus Metall bestehenden Stab verbunden, der am anderen Ende
zu einem schlaufenförmigen Griff geformt ist. Die Länge
des Stabes einschließlich des Griffs beträgt etwa 1 m.
Ein geeigneter Rührstab für die Verwendung in Kleintanks
hat die folgenden ungefähren Abmessungen (siehe
Abbildung 2): ein Stab von mindestens 2 m Länge ist mit
einer Scheibe mit einem Durchmesser von 300 mm verbunden;
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