Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Kondensmilch- und Milchpulverarten (CELEX-Nr.: 376L0118, 378L0630, 383L0635, 379L1067, 387L0524)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-05-16
Status Aufgehoben · 2004-01-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird - hinsichtlich der §§ 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Kondensmilch- und Milchpulverarten anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für diätetische Lebensmittel einschließlich Säuglings- und Kleinkindernahrung.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„eingedickte Milch'' das flüssige Erzeugnis, das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25% des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf; darunter fallen

a)

ungezuckerte und

b)

gezuckerte

2.

„Trockenmilch'' das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste Erzeugnis mit einem Gehalt an Restwasser von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis; darunter fallen Milchpulverarten.

§ 3. Der Gehalt an Laktaten bei den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 darf 300 mg in 100 g fettfreiem Trockenmassenanteil nicht überschreiten.

§ 4. Für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61/1 vom 18. März 1995, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen.

Bezeichnung und Beschreibung

§ 6. Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. § 2 Z 1 lit. a haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.

a) Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch

b)

Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte Magermilch oder ungezuckerte kondensierte Magermilch

c)

teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch

d)

Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, ungezuckerte Kondensmilch mit hohem Fettgehalt, kondensiertes Kaffeeobers oder kondensierte Kaffeesahne

2.

Die unter Z 1 genannten Erzeugnisse sind zum Zwecke der Haltbarmachung zu sterilisieren.

§ 7. Gezuckerte Kondensmilcharten gemäß § 2 Z 1 lit. b haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.

a) gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch

b)

gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch

c)

gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch

2.

Den unter Z 1 genannten Erzeugnissen ist zum Zwecke der Haltbarmachung Saccharose zuzusetzen.

3.

Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.

4.

Bei der Herstellung von gezuckerten Kondensmilcharten ist der Zusatz von Laktose in einem Verhältnis von nicht mehr als 0,02% bezogen auf das Endprodukt zulässig.

§ 8. Milchpulverarten gemäß § 2 Z 2 haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1.

a) Milchpulver oder Vollmilchpulver

b)

Magermilchpulver

c)

teilentrahmtes Milchpulver

d)

Milchpulver mit hohem Fettgehalt, Rahmpulver oder Sahnepulver

2.

Die Haltbarmachung der unter Z 1 genannten Erzeugnisse hat durch Wasserentzug zu erfolgen.

3.

Die Ausgangsprodukte für die unter Z 1 genannten Erzeugnisse müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zumindest einer Pasteurisierung entspricht.

Probenahme und Analysenmethoden

§ 9. (1) Die Probenahme für Kondensmilch- und Milchpulverarten hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs I zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Kondensmilch- und Milchpulverarten, welche nach den im Anhang II angeführten Kriterien zu erfolgen hat, sind die im Anhang III beschriebenen Analysenmethoden anzuwenden.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei Abgabe an den Letztverbraucher auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8 Z 1;

2.

die Nettofüllmenge dieser Erzeugnisse ausgedrückt in Masseneinheiten, die Nettofüllmenge der ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, die in anderen Behältnissen als in Metalldosen bzw. Tuben abgefüllt sind, ausgedrückt in Masseneinheiten und Volumeneinheiten;

3.

der Gehalt an Milchfett in Prozent des Enderzeugnisses außer bei den Erzeugnissen gemäß den §§ 6 Z 1 lit. b, 7 Z 1 lit. b und 8 Z 1 lit. b, sowie der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse bei allen Kondensmilcharten;

4.

bei allen Erzeugnissen Empfehlungen für die Verdünnung oder Rekonstitution;

a)

bei allen Kondensmilcharten kann diese Angabe durch eine aufschlußreiche Information über die Verwendung des Erzeugnisses ersetzt werden, wenn dieses in unveränderter Form verwendet werden soll;

b)

bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d außerdem der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses;

5.

die Angabe „ultrahocherhitzt'' oder „Ultrahocherhitzung'' bei ungezuckerten Kondensmilcharten gemäß § 6 Z 1, sofern diese Erzeugnisse einer solchen Behandlung unterworfen und aseptisch abgefüllt wurden;

6.

die Angabe „sofort löslich'' in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Milchpulverarten gemäß § 8 Z 1 lit. a, c und d, bei denen es sich um ein sofort lösliches Erzeugnis (Instant) handelt.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind im gleichen Sichtfeld im Sinne des § 3 Abs. 2 LMKV anzubringen.

(3) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung braucht die erforderliche Kennzeichnung mit Ausnahme der Sachbezeichnung nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt zu sein.

§ 11. (1) Bei Abgabe nicht für den Letztverbraucher bestimmter Erzeugnisse sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß §§ 6 Z 1, 7 Z 1 und 8

2.

die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;

3.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;

4.

das Ursprungsland bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten;

5.

das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Feststellung des Loses ermöglicht.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen.

ANHANG I

METHODEN ZUR PROBENAHME FÜR DIE CHEMISCHE ANALYSE VON BESTIMMTEN

SORTEN EINGEDICKTER MILCH UND TROCKENMILCH FÜR DIE MENSCHLICHE

ERNÄHRUNG

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Verwaltungsvorschriften

1.1. Personal

Die Probenahme soll von einer mit den in dem Mitgliedstaat

geltenden Vorschriften qualifizierten und zugelassenen

Person vorgenommen werden.

1.2. Verschließen und Kennzeichnen der Proben

Jede offizielle Probe wird am Ort der Entnahme versiegelt

und gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats

gekennzeichnet.

1.3. Parallelproben

Für die Analysen sind mindestens zwei gleiche Proben

gleichzeitig zu entnehmen. Vorbehaltlich der noch

auszuarbeitenden Gemeinschaftsbestimmungen hängt die

Anzahl der zu entnehmenden Proben von den entsprechenden

einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen

Mitgliedstaaten ab.

Die Proben sind dem Laboratorium so bald wie möglich nach

der Probenahme zuzusenden.

1.4. Protokoll

Der Probe ist ein Entnahmebericht beizufügen, der gemäß

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erstellt wird.

```

2.

Geräte für die Probenahme

```

Eigenschaften

Alle Geräte müssen für die Probenahme geeignet sein und

keine Veränderungen der Probe bewirken, die die

Analysenergebnisse beeinflussen. Die Verwendung von

Geräten aus rostfreiem Stahl wird empfohlen. Alle

Oberflächen sollen glatt und frei von Kratzern und alle

Ecken abgerundet sein.

Die Geräte für die Probenahmen müssen den Anforderungen

genügen, die für jedes der zu prüfenden Erzeugnisse

festgelegt sind.

```

3.

Probenbehälter

```

Eigenschaften

Die Behälter und die Verschlüsse für die Proben sollen aus

Werkstoffen bestehen und so gestaltet sein, daß die Probe

angemessen gegen jede mögliche Veränderung geschützt ist,

die das Ergebnis der nachfolgenden Analyse oder

Untersuchungen beeinflussen kann. Zu den geeigneten

Werkstoffen gehören Glas, einige Metalle und einige

Kunststoffe. Der Behälter sollte vorzugsweise

undurchsichtig sein. Wenn lichttransparente Behälter

benutzt werden, sollen diese mit Inhalt an einem dunklen

Ort aufbewahrt werden.

Die Behälter und die Verschlüsse müssen sauber und trocken

sein. Die Form und das Fassungsvermögen der Behälter

müssen den Anforderungen entsprechen, die für das zu

prüfende Erzeugnis festgelegt sind.

Einweg-Kunststoffbehälter, Behälter aus mit Aluminiumfolie

beschichtetem Kunststoff und geeignete Kunststoffbeutel

mit entsprechenden Verschlüssen können benutzt werden.

Andere Behälter als Plastikbeutel müssen dicht

verschlossen werden können, entweder mit einem geeigneten

Stopfen oder durch Metall- oder Kunststoff-Schraubkappen,

die erforderlichenfalls mit einer feuchtigkeitsdichten,

unlöslichen, nichtabsorbierenden und fettresistenten

Kunststoffbeschichtung ausgekleidet sind, so daß jede

Beeinflussung des Geruches, des Geschmacks, der

Eigenschaften oder der Zusammensetzung der Probe vermieden

wird.

Werden Stopfen verwendet, so sollen diese aus

nichtabsorbierendem, geruchlosen Material bestehen.

```

4.

Technik der Probenahme

```

Der Probenbehälter soll unmittelbar nach der Probeentnahme

verschlossen werden.

```

5.

Aufbewahrung und Lagerung der Proben

```

Die Lagertemperatur vor dem Transport der Proben der

verschiedenen Erzeugnisse soll 25 Grad C nicht

überschreiten. Die Lagertemperatur soll so rasch wie

möglich nach der Probenahme erreicht werden.

```

6.

Beförderung der Proben

```

Die Proben sollen so rasch wie möglich nach der Probenahme

(nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden) zu dem

Untersuchungslabor befördert werden. Während der

Beförderung sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine

Beeinträchtigung durch gasförmige Kontaminationen,

direktes Sonnenlicht und Temperaturen von mehr als

25 Grad C zu vermeiden.

II. METHODE 1: ENTNAHME EINGEDICKTER MILCH

```

1.

Anwendungsbereich

```

Diese Methode ist zur Probenahme für die chemische Analyse

folgender Milchsorten anzuwenden:

- Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder

kondensierte Vollmilch,

- Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch,

kondensierte Magermilch, ungezuckerte kondensierte

Magermilch,

- teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte

teilentrahmte Kondensmilch,

- Kondensmilch mit hohem Fettgehalt oder ungezuckerte

Kondensmilch mit hohem Fettgehalt,

- gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte

Vollmilch,

- gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte

kondensierte Magermilch,

- gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte

teilentrahmte kondensierte Milch.

```

2.

Geräte

```

2.1. Allgemeine Bemerkungen

Vergleiche Absatz 2 der allgemeinen Bestimmungen.

2.2. Rührstäbe mit Lochscheibe und Rührer

Rührstäbe und Rührer zur Durchmischung von Flüssigkeiten

in großen Mengen müssen über eine für eine entsprechende

Durchwirbelung des Produkts ausreichend große Fläche

verfügen, ohne die Entwicklung von ranzigem Geschmack oder

Geruch zu fördern. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen

Formen und Größen der Behälter lassen sich keine

spezifischen Ausführungen von Rührstäben für jeden Zweck

empfehlen; sie müssen jedoch so ausgeführt sein, daß sie

ein Zerkratzen der Innenflächen der Probenbehälter während

des Rührens verhindern.

Die Geräte sind bereits in Absatz 2 der allgemeinen

Bestimmungen beschrieben worden.

Ein Rührstab, der als für die Durchmischung von

Flüssigkeiten in Eimern oder Kannen geeignet empfohlen

werden kann (siehe Abbildung 1) hat die folgenden

ungefähren Abmessungen: eine Scheibe mit einem Durchmesser

von 150 mm, die mit sechs Löchern mit einem Durchmesser

von 12,5 mm auf einen Kreis mit einem Durchmesser von

100 mm versehen ist, ist in ihrer Mitte mit einem nicht

aus Metall bestehenden Stab verbunden, der am anderen Ende

zu einem schlaufenförmigen Griff geformt ist. Die Länge

des Stabes einschließlich des Griffs beträgt etwa 1 m.

Ein geeigneter Rührstab für die Verwendung in Kleintanks

hat die folgenden ungefähren Abmessungen (siehe

Abbildung 2): ein Stab von mindestens 2 m Länge ist mit

einer Scheibe mit einem Durchmesser von 300 mm verbunden;

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