Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieVergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätsweinund Prädikatswein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 16 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

§ 1. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.

(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder dessen Außenstellen oder bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg mittels Formular gemäß § 31 Abs. 4 Weingesetz einzubringen.

(2) Abweichend von § 1 erfolgt bei Anträgen auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg eingebracht worden sind, die sensorische Prüfung der entsprechenden Proben durch die bei diesem Bundesamt eingerichtete Kostkommission.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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