Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-09
Status Aufgehoben · 2013-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten, die weder dem Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen noch Spielwaren gemäß § 6 lit. d Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden Fassung) sind und deren Geschosse eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen, insbesondere Federdruckwaffen.

Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Schußwaffenähnliche Produkte dürfen nur von Gewerbetreibenden mit einer Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes (§ 127 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) an Letztverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten gemäß Abs. 1 an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Übergangsbestimmung

§ 3. Die Abgabe von schußwaffenähnlichen Produkten durch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hiezu berechtigte Gewerbetreibende an Personen über 18 Jahren ist bis 31. Dezember 1997 zulässig.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.