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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

Geltender Text a fecha 1998-01-12

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997 wird verordnet:

§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

§ 2. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe, BGBl. II Nr. 323/1997.