Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Öllampen (ÖllampenV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-04-16
Status Aufgehoben · 2007-06-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Begriffsdefinition

§ 1. Öllampen im Sinne dieser Verordnung sind Lampen und Leuchten aller Art, die mit brennbaren Flüssigkeiten, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen (R-Satz 65), befüllt und betrieben werden.

Pflichten des Inverkehrbringers

§ 2. Bei der erstmaligen Abgabe an Letztverbraucher müssen Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich sicht- und lesbar mittels Etikett oder Anhänger auf Öllampen anbringen:

1.

„Achtung! Wichtige Warnhinweise! Bitte unbedingt durchlesen!''

2.

„Lampenöl sowie gefüllte Lampen und Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewahren!''

3.

„Bei Kleinkindern kann schon ein Schluck Lampenöl - auch durch Saugen am Docht - lebensgefährliche Lungenschäden hervorrufen!''

4.

„Bei Verschlucken von Lampenöl kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen oder die Vergiftungsinformationszentrale verständigen.''

5.

„Öllampen von entflammbaren Gegenständen wie Vorhängen oder Gardinen fernhalten. In brennendem Zustand keinesfalls unbeaufsichtigt lassen.''

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

§ 3. Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 96/290/A).

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