Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind entsprechend dem Muster der Anlage Berufsausweise für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegeausweise) herzustellen und dem jeweiligen Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Gesundheits- und Krankenpflegeausweis ist vom Landeshauptmann mit einer Ordnungsnummer zu versehen, der die Kurzbezeichnung des jeweiligen Bundeslandes voranzustellen ist wie folgt:
für Burgenland: B 2. für Kärnten: K 3. für Niederösterreich: NÖ
für Oberösterreich: OÖ
für Salzburg: S 6. für Steiermark: St
für Tirol: T 8. für Vorarlberg: V 9. für Wien: W
(3) Gesundheits- und Krankenpflegeausweise sind vom Landeshauptmann auf Antrag auszustellen und anläßlich der Ausfolgung vom Antragsteller eigenhändig zu unterfertigen.
(4) Jede Änderung
des Vor- oder Familiennamens,
der Staatsangehörigkeit,
der Berufsbezeichnung oder
der Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Anlage
Muster des Gesundheits- und Krankenpflegeausweises
(Anm.: Anlage (Ausweis-Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)