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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Form und Inhalt des Berufsausweises für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung - GuK-AusweisV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, wird verordnet:

§ 1. (1) Vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind entsprechend dem Muster der Anlage Berufsausweise für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegeausweise) herzustellen und dem jeweiligen Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder Gesundheits- und Krankenpflegeausweis ist vom Landeshauptmann mit einer Ordnungsnummer zu versehen, der die Kurzbezeichnung des jeweiligen Bundeslandes voranzustellen ist wie folgt:

1.

für Burgenland: B 2. für Kärnten: K 3. für Niederösterreich: NÖ

4.

für Oberösterreich: OÖ

5.

für Salzburg: S 6. für Steiermark: St

7.

für Tirol: T 8. für Vorarlberg: V 9. für Wien: W

(3) Gesundheits- und Krankenpflegeausweise sind vom Landeshauptmann auf Antrag auszustellen und anläßlich der Ausfolgung vom Antragsteller eigenhändig zu unterfertigen.

(4) Jede Änderung

1.

des Vor- oder Familiennamens,

2.

der Staatsangehörigkeit,

3.

der Berufsbezeichnung oder

4.

der Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

Anlage

Muster des Gesundheits- und Krankenpflegeausweises

(Anm.: Anlage (Ausweis-Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf

die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)