Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden (Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Verordnung - GuK-EWRV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, wird verordnet:
§ 1. Folgende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise über den Abschluß einer Ausbildung zum Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ausgestellt wurden, werden als dem österreichischen Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig anerkannt:
in Deutschland das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege,
in Belgien das „brevet
in Dänemark das „sygeplejerske''-Diplom, ausgestellt von den vom „Sundhedsstyrelsen'' (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen,
in Frankreich das „diplome d'Etat d'infirmier(ere)'' (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/ einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen,
in Irland das Zeugnis einer (eines) „Registered General Nurse'', ausgestellt von „An Bord Altranais'' (Nursing Board),
in Italien das „diploma di infermiere professionale'', ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen,
in Luxemburg das staatliche Diplom eines „infirmier'' (Krankenpfleger/Krankenschwester) oder das staatliche Diplom eines „infirmier hospitalier gradue'' (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenhausschwester), ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses,
in den Niederlanden die Diplome „verpleger A'', „verpleegster A'', „verpleegkundige A'', oder das Diplom „verpleegkundige MBOV'' (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige) oder das Diplom „verpleegkundige HBOV'' (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige), ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prüfungskommissionen,
im Vereinigten Königreich das „Statement of Registration as a Registered General Nurse'', in Teil I des Registers, das vom „United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting'' geführt wird,
in Griechenland „To (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar!)'' (Krankenschwester-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/-pfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder „To (Anm.:
in Spanien der „Titulo de Diplomado en Enfermeria'' (Universitätsdiplom für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität,
in Portugal das „Diploma do curso de enfermagem geral'' (allgemeines Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde,
in Finnland das Diplom „sairaanhoitaja/sjukskötare'' (Diplom in Krankenpflege oder politechnisches Diplom in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege,
in Norwegen der „bevis for bestatt sykepleiereksamen'' (Diplom in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege,
in Schweden das Diplom „sjuksköterska'' (Hochschulzeugnis in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege, und
in Island das „prof i hjukrunarfraeoum fra Haskola Islands'' (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.