31. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung) (CELEX-Nr.: 393L0043, 396L0003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und regelt die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften; für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen der Verordnung sinngemäß.

(2) Diese Verordnung ist auf alle, der Urproduktion folgenden Stufen gemäß § 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Diese Verordnung ist in jenen Teilbereichen nicht anzuwenden, in denen einschlägige Hygienevorschriften spezielle Regelungen vorsehen.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Lebensmittelhygiene'' (im folgenden „Hygiene'' genannt):

2.

„Lebensmittelunternehmen'': jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht;

3.

„genußtaugliches Lebensmittel'': ein unter Hygienegesichtspunkten zum Verzehr geeignetes Lebensmittel.

§ 3. Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden, und zwar nach folgenden, bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points) verwendeten Grundsätzen:

a)

Analyse der potentiellen Risiken für Lebensmittel in den Prozessen eines Lebensmittelunternehmens;

b)

Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen Risiken für Lebensmittel auftreten können;

c)

Festlegung, welche dieser Punkte für die Lebensmittelsicherheit kritisch sind - „kritische Punkte'';

d)

Feststellung und Durchführung wirksamer Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte und

e)

Überprüfung der Gefährdungsanalyse für Lebensmittel, der kritischen Kontrollpunkte und der Prüf- und Überwachungsverfahren in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Prozesse in dem Lebensmittelunternehmen.

§ 4. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens hat für die Einhaltung der im Anhang angeführten Hygienevorschriften zu sorgen. Dabei sind folgende Anwendungsbereiche zu berücksichtigen:

1.

Abschnitt I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, mit Ausnahme der durch Abschnitt III erfaßten Betriebsstätten;

2.

Abschnitt II gilt für alle Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden, mit Ausnahme der unter Abschnitt III fallenden Räume sowie der Verzehrbereiche;

3.

Abschnitt III gilt für alle in der Überschrift zu diesem Abschnitt aufgeführten Betriebsstätten;

4.

Abschnitt IV gilt für die Beförderung insgesamt;

5.

Die Abschnitte V bis X gelten für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher;

6.

a) Abschnitt XI gilt für die Lagerung, Beförderung oder Anbieten zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.

b)

Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum in Verbindung mit einer niedrigeren Temperatur als in Abschnitt XI festgelegt, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten. Ist das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum bei einem im Abschnitt XI nicht genannten Produkt in Verbindung mit einer bestimmten Temperatur, deklariert, ist die deklarierte Temperatur einzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) hat die Lebensmittelunternehmen auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei der zuständigen Behörde auch Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger) zu gewähren ist. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung über Lebensmitteltransportbehälter, BGBl. Nr. 313/1986, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung - hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte - außer Kraft.

ANHANG

(Die Begriffe „gegebenenfalls'' und „erforderlichenfalls'' stehen

für die Gewährleistung von Unbedenklichkeit und Genußtauglichkeit

der Lebensmittel)

Abschnitt I

Allgemeine Anforderungen an Betriebsstätten, in denen mit

Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die in Abschnitt III genannten Betriebsstätten)

1.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und instand gehalten werden.

2.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, daß

a)

eine angemessene Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion möglich ist;

b)

die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit, unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen und dgl. vermieden wird;

c)

eine gute Lebensmittelhygienepraxis gewährleistet und ein Schutz gegen Kreuzkontaminationen während Arbeitsgängen durch Lebensmittel, Einrichtungen, Materialien, Wasser, Luftzufuhr oder Personal sowie externe Kontaminationsquellen (zB durch Ungeziefer) gegeben ist;

d)

geeignete Temperaturbedingungen für eine hygienisch einwandfreie Verarbeitung und Lagerung von Erzeugnissen herrschen.

3.

Es müssen in ausreichender Anzahl an angemessener Stelle

4.

Handwaschbecken müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben.

5.

Es muß eine hinreichende und angemessene natürliche oder

6.

Alle sanitären Einrichtungen innerhalb von

7.

Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird,

8.

Die Ableitungsanlagen müssen sich als für den beabsichtigten

9.

Es muß für angemessene Umkleidemöglichkeiten für das Personal

10.

Tiere sind von den Räumen der Betriebsstätten (ausgenommen Verzehrbereiche) fernzuhalten. Ausnahmsweise können Blindenführhunde in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben toleriert werden, wenn Vorsorge zur Gewährleistung der Unbedenklichkeit und Genußtauglichkeit der Lebensmittel getroffen wird.

Abschnitt II

Spezifische Anforderungen innerhalb von Räumen, in denen

Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet werden (ausgenommen

Verzehrbereiche und die in Abschnitt III genannten Betriebsstätten)

1.

Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, be- oder verarbeitet

a)

Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nichttoxischen Materialien. Gegebenenfalls muß auf den Böden eine angemessene Ableitung des Wassers möglich sein.

b)

Die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nichttoxischen Materialien und eine glatte Fläche bis zu einer für die entsprechenden Arbeitsvorgänge angemessenen Höhe.

c)

Die Decken und Deckenvorrichtungen müssen so konzipiert, gebaut und verputzt sein, daß die Ansammlung von Schmutz vermieden und Kondensierung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf einem Minimum gehalten werden.

d)

Fenster und sonstige Öffnungen müssen so gebaut sein, daß Schmutzansammlungen vermieden werden; können solche Fenster oder Öffnungen ins Freie geöffnet werden, so müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern ausgestattet sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Sollten offene Fenster oder Öffnungen zu einer Kontamination von Lebensmitteln führen, so müssen diese bei der Lebensmittelherstellung geschlossen bleiben.

e)

Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert glatte und wasserabstoßende Oberflächen.

f)

Oberflächen (insbesondere die Oberflächen von Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen), sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung von glatten, waschbaren und nichttoxischen Materialien.

2.

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsbeständigen Materialien bestehen, leicht zu reinigen sein und eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr besitzen.

3.

Gegebenenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Waschen von

Abschnitt III

Anforderungen an ortsveränderliche oder nichtständige

Betriebsstätten (wie Verkaufszelte, Marktstände, nichtständige

1.

Betriebsstätten und Verkaufsautomaten sind so anzuordnen, zu

2.

Es gelten insbesondere folgende Anforderungen, falls

a)

Es müssen geeignete Einrichtungen (einschließlich Einrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände, hygienischer Sanitäreinrichtungen und Umkleidemöglichkeiten) - zumindest in unmittelbarer Nähe - zur Verfügung stehen, damit eine angemessene Personalhygiene gewährleistet ist.

b)

Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nichttoxischer Materialien. Andere Materialien können verwendet werden, wenn durch ein Gutachten einer Untersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder einer gemäß § 50 LMG 1975 autorisierten Person die toxikologische und hygienische Unbedenklichkeit für den beabsichtigten Verwendungszweck nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist dann nicht erforderlich, wenn in einem Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses ausdrücklich die Eignung solcher Materialien festgestellt wurde.

c)

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Einrichtungen vorhanden sein.

d)

Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen von Lebensmitteln vorhanden sein.

e)

Es muß eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung vorhanden sein.

f)

Es müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und hygienischen Beseitigung von (flüssigen und festen) gefährlichen und ungenießbaren Stoffen und Abfällen vorhanden sein.

g)

Es müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und Überwachung der geeigneten Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein.

h)

Die Lebensmittel müssen so aufbewahrt sein, daß eine Kontaminationsgefahr vermieden wird.

Abschnitt IV

Beförderung

1.

Transportmittel oder Behälter zur Beförderung von Lebensmitteln

2.

a) Transportgefäße oder Behälter dürfen zur Beförderung anderer Güter nur eingesetzt werden, wenn es dadurch nicht zu einer Kontamination der Lebensmittel kommen kann.

b)

Bei Lebensmitteln, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, hat diese Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind, zu erfolgen. Auf den Behältern ist in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft ein deutlich sichtbarer und unverwischbarer Hinweis auf ihre Verwendung zur Beförderung von Lebensmitteln oder der Hinweis „Nur für Lebensmittel'' anzubringen. Für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg gelten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 96/3 der Kommission vom 26. Jänner 1996 (ABl. Nr. L 21/42 vom 27. 1. 1996). Für die Beförderung von Rohzucker auf See gelten die Ausnahmeregelungen der Richtlinie 98/28/EG (ABl. Nr. L 140 vom 12. Mai 1998, S 10).

3.

Werden in Transportmitteln oder Behältern neben Lebensmitteln

4.

Wurden Transportmittel oder Behälter für die Beförderung

5.

Lebensmittel in Transportmitteln oder Behältern müssen so

6.

Falls erforderlich, müssen Transportmittel oder Behälter, die

Abschnitt V

Gerätespezifische Anforderungen

Alle Gegenstände, Armaturen und Geräte, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

a)

saubergehalten und

b)

so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, daß das Risiko einer Kontamination vermieden wird;

c)

mit Ausnahme von Einwegbehältern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, daß sie im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung rein gehalten und erforderlichenfalls desinfiziert werden können;

d)

so installiert sein, daß das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden kann.

Abschnitt VI

Lebensmittelabfälle

1.

Lebensmittelabfälle und andere Abfälle dürfen nicht in Räumen,

2.

Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen in

3.

Es sind geeignete Vorkehrungen für die Beseitigung und Lagerung

Abschnitt VII

Wasserversorgung

1.

Es muß für eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesorgt

2.

Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, ist aus

3.

Dampf, der direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf

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