Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten undVerbraucherschutz über Aromen und deren Ausgangsstoffe(Aromenverordnung)(CELEX-Nr.: 388L0388, 391L0071)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-02-13
Status Aufgehoben · 2011-06-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird - hinsichtlich der §§ 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

Aromen, die Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen besonderen Geruch und/oder Geschmack verleihen sowie

2.

Ausgangsstoffe für die Herstellung von Aromen.

(2) Aromen sind Aromastoffe, Aromaextrakte, Reaktionsaromen, Raucharomen oder Mischungen aus diesen.

§ 2. Diese Verordnung ist nicht auf

1.

Stoffe mit ausschließlich süßem, salzigem oder saurem Geschmack,

2.

genießbare Stoffe und Erzeugnisse, die als solche - mit oder ohne Rückverdünnung - zum Verzehr bestimmt sind,

3.

pflanzliche oder tierische Stoffe, die, wenn sie nicht als Ausgangsmaterial für Aromen verwendet werden, selbst Aromaeigenschaften (= geruch- und geschmackgebende Eigenschaften) besitzen

§ 3. Gemäß dieser Verordnung sind

1.

Aromastoffe definierte chemische Verbindungen mit Aromaeigenschaften, die wie folgt gewonnen werden:

a)

Natürliche Aromastoffe

b)

Naturidente Aromastoffe

c)

Künstliche Aromastoffe

2.

Aromaextrakte nicht unter die Begriffsbestimmung für die Stoffe gemäß Z 1 lit. a fallende konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;

3.

Reaktionsaromen Erzeugnisse, die unter Beachtung der nach der guten Herstellungspraxis üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein Reduktionszucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht über 180 ºC gewonnen werden;

4.

Raucharomen Zubereitungen aus Rauch, die bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet werden.

§ 4. Aromen dürfen folgende Zutaten beigemengt werden:

1.

Lebensmittel und

2.

die für die Lagerung, Verwendung, Auflösung, Verdünnung der Aromen sowie die zur Herstellung von Aromen erforderlichen Zusatzstoffe.

Beschaffenheit

§ 5. Aromen dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elementes oder Stoffes enthalten. Sie dürfen von den nachstehenden Elementen nicht mehr als nachfolgend angeführt enthalten:

Arsen 3,0 mg/kg,

Blei 10,0 mg/kg,

Cadmium 1,0 mg/kg,

Quecksilber 1,0 mg/kg.

§ 6. Aromen dürfen den nachfolgend angeführten Stoff nur in dem Ausmaß enthalten, daß die folgende Höchstmenge (aus dem Aroma stammend) im Fertigprodukt nicht überschritten wird:

Stoff Waren einschließlich Getränke

```

```

Benzo(a)pyren 0,03 myg/kg

(3,4 Benzpyren)

§ 7. (1) Aromen und sonstige Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur in dem Ausmaß verwendet werden, daß die Höchstmengen der nachfolgend angeführten Stoffe im angegebenen Fertigprodukt nicht überschritten werden:

```

```

Waren

Stoffe außer Getränke Ausnahmen oder besondere

Getränke mg/kg Einschränkungen

mg/kg

```

```

Agarizinsäure 20 20 -100 mg/kg in

alkoholischen Getränken

```

```

Aloin 0,1 0,1 -50 mg/kg in alkoholischen

Getränken

```

```

Beta-Asaron 0,1 0,1 -1 mg/kg in alkoholischen

Getränken und Würzen für

„Snacks“

```

```

Berberin 0,1 0,1 -10 mg/kg in alkoholischen

Getränken

```

```

Cumarin 2 2 -10 mg/kg in

Karamelsüßwaren

-50 mg/kg in Kaugummi

-10 mg/kg in alkoholischen

Getränken

```

```

Blausäure 1 1 -50 mg/kg in Nougat,

Marzipan und

Marzipanersatz oder

ähnlichen Erzeugnissen

-1 mg je Volumenprozent an

Alkohol in alkoholischen

Getränken

-5 mg/kg in

Steinfruchtobstkonserven

```

```

Hyperizin 0,1 0,1 -10 mg/kg in alkoholischen

Getränken

-1 mg/kg in Süßwaren

```

```

Pulegon 25 100 -250 mg/kg in mit

Pfefferminze oder Minze

aromatisierten Getränken

-350 mg/kg in mit Minze

aromatisierten Süßwaren

```

```

Quassin 5 5 -10 mg/kg bei Süßwaren in

Pastillenform

-50 mg/kg in alkoholischen

Getränken

```

```

Safrol und Isosafrol 1 1 -2 mg/kg in alkoholischen

Getränken mit einem

Alkoholgehalt von bis zu

25 Vol%

-5 mg/kg in alkoholischen

Getränken mit einem

Alkoholgehalt von über

25 Vol%

-15 mg/kg in Waren, die

Muskatblüte oder Muskatnuß

enthalten

```

```

Santonin 0,1 0,1 -1 mg/kg in alkoholischen

Getränken mit einem

Alkoholgehalt von über

25 Vol%

```

```

Thujon (Alpha und 0,5 0,5 -5 mg/kg in alkoholischen

Beta) Getränken mit einem

Alkoholgehalt von bis zu

25 Vol%

-10 mg/kg in alkoholischen

Getränken mit einem

Alkoholgehalt von mehr als

25 Vol%

-25 mg/kg in Waren, die

Salbeizubereitungen

enthalten

-35 mg/kg in

Bitter-Spirituosen

(2) Der Zusatz der in Abs. 1 genannten Stoffe als solche zu Aromen und den dort angeführten Fertigprodukten ist verboten. Die Stoffe dürfen in Waren entweder natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

Kennzeichnung

§ 8. (1) Beim Inverkehrbringen von Aromen, die nicht für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind, sind auf den Verpackungen oder Behältnissen folgende Hinweise anzubringen, die gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäuferin bzw. Verkäufers;

2.

die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;

3.

entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;

4.

die Angabe der enthaltenen Aromen in der absteigenden Reihenfolge der Gewichtsanteile der Kategorien nach der folgenden Klassifikation:

a)

natürliche Aromastoffe;

b)

naturidentische Aromastoffe;

c)

künstliche Aromastoffe;

d)

Aromaextrakte;

e)

Reaktionsaromen;

f)

Raucharomen;

5.

bei einer Mischung von Aromen mit den für die Lagerung und die Verwendung oder die Auflösung und Verdünnung der Aromen erforderlichen Zutaten die Angabe

a)

der Kategorien der Aromen gemäß der unter § 8 Z 4 genannten Klassifikation und

b)

des spezifischen Namens jeder Zutat oder gegebenenfalls deren EWG-Nummer

6.

die Angabe der Höchstmenge der einzelnen Stoffe oder Gruppen von Stoffen, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Verwendung in einem Lebensmittel gilt, oder ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten;

7.

das Los (Charge);

8.

die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 4 darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß § 3 Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.

(3) Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 brauchen nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie aufzuscheinen, sofern der Hinweis „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel“ an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses angebracht ist.

§ 9. (1) Beim Inverkehrbringen von Aromen, die für die Letztverbraucher/innen bestimmt sind, sind folgende Kennzeichnungselemente gut sichtbar, deutlich lesbar, leicht verständlich und unverwischbar anzubringen:

1.

die handelsübliche Sachbezeichnung, dh. entweder das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung oder Beschreibung des Aromas;

2.

entweder die Angabe „für Lebensmittel“ oder einen genaueren Hinweis auf das Lebensmittel, für das das Aroma bestimmt ist;

3.

das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 oder das Verbrauchsdatum gemäß § 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

die Gebrauchsanleitung, sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist;

5.

die Nettofüllmenge in Gewichts- oder Volumeneinheiten;

6.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder einer bzw. eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäuferin bzw. Verkäufers;

7.

das Los gemäß § 4 Z 4 LMKV;

8.

bei einer Mischung von Aromen mit anderen Zutaten bzw. Stoffen die Angabe

a)

des Aromas oder der Aromen gemäß Z 1 und

b)

des spezifischen Namens jeder Zutat bzw. jedes Stoffes oder gegebenenfalls deren bzw. dessen EWG-Nummer

(2) Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe gemäß § 3 Z 1 lit. a oder Aromaextrakte gemäß § 3 Z 2 enthält.

(3) Enthält die Sachbezeichnung eines Aromas einen Hinweis auf ein Lebensmittel oder einen Aromaträger, so darf das Wort „natürlich“ gemäß Abs. 2 oder ein anderer Begriff mit im wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.