Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, und über weitere Angaben zu deren Inverkehrbringen (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 56 und 62 Abs. 1 bis 3 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom 20. 9. 1997), unterliegen,
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung und
Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich
zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen
§ 1. (1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 GTG dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse, die als Gemisch von gentechnisch veränderten und gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden, dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 62 Abs. 2 GTG und mit dem zusätzlichen Hinweis, daß diese Erzeugnisse gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 GTG und des § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) oder der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257/7 vom 20. 9. 1997), unterliegen,
Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001,
Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung und
Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, soweit sie ausschließlich
zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen
§ 2. Bei verpackten Erzeugnissen muß der Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 und 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.
§ 3. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 1 auf folgende Weise zu entsprechen:
bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis und Angaben in den Lieferpapieren oder sonstigen Begleitpapieren,
bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung der in § 1 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG in einem Begleitpapier.
§ 4. (1) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag für dessen Kennzeichnung auch anzugeben, daß dieses Erzeugnis mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gekennzeichnet wird.
(2) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 GTG auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses gemäß § 54 Abs. 1 GTG, das im Gemisch mit gentechnisch nicht veränderten Organismen in Verkehr gebracht werden soll, in dem gemäß § 55 Abs. 2 Z 7 lit. d GTG vorzulegenden Vorschlag auch anzugeben, daß diese Erzeugnisse mit dem zusätzlichen Hinweis gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
(3) Der Antragsteller hat in einem Antrag gemäß Abs. 1 zusätzlich zu den gemäß § 55 GTG vorzulegenden Unterlagen auch Angaben über die in den Organismus eingeführte gentechnische Veränderung - dies kann insbesondere die Nukleotidsequenz sein - vorzulegen.
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