Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaftüber Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 462/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 462/1998
§ 1. Vermehrungsmaterial von Pflanzen der Gattung Vitis L. mit Ursprung in Ungarn und Rumänien in Form von unbewurzelten Stecklingen von Unterlagensorten
- Vitis berlandieri x Vitis riparia, Selektion Kober 5BB
- Vitis berlandieri x Vitis riparia 5C
wird unter den in der „Entscheidung der Kommission vom 4. März 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen“ festgelegten Voraussetzungen zur Verwendung als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen zugelassen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 462/1998
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wobei - unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen - jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:
die Farbe des Etiketts ist braun;
auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 1999 in Verkehr gebracht werden.