Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach dem Saatgutgesetz 1997 - SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Im Rahmen des 2. Teiles des SaatG 1997 (Saatgutordnung) werden
die Antragsgebühren,
die Gebühren für die Überprüfung des Feldbestandes und die Vermehrungsfläche,
die Gebühren für die Probenahmen einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
die Gebühren für die Untersuchungen zur Überprüfung der Beschaffenheit,
die Gebühren für Etiketten und andere amtliche Dokumente sowie
die Gebühren für Begutachtungen im Rahmen der Saatgutordnung und im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle,
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind nicht zu entrichten, wenn für die Durchführung dieser technischen Aufgaben bestimmte Personen oder technische Einrichtungen gemäß § 40 SaatG 1997 ermächtigt und unter amtliche Aufsicht gestellt werden.
§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.
(2) Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an die Sortenzulassungsbehörde zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.
§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.
(2) Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.
§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung
fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder
fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997
(2) Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 der Saatgutanerkennungsbehörde in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.
(3) Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind der Saatgutanerkennungsbehörde rückzuerstatten.
§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung
fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder
fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997
(2) Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.
(3) Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit rückzuerstatten.
§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.
(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.
(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.
(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers oder des Verfügungsberechtigten.
(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 4 Abs. 2) sowie die Anlagen 1 und 2 (Saatgut- und Sortenordnung) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anlage 1
Saatgutordnung
```
```
Kurz- Grund- Gebühr/
Code-Nr. SAATGUTORDNUNG bezeich- gebühr Einheit
nung öS öS
```
```
1.1 Anträge A
```
```
06600 Anerkennung, Zulassung von
Handelssaatgut/
Versuchssaatgut/
Saatgutmischungen/
Importsaatgut A-ZERT 64,27
```
```
06615 Zulassung Behelfssaatgut A-BH 388,17
```
```
06640 Bewilligung von
Versuchssaatgut A-VS 66,00
```
```
2 Feldanerkennung: F
```
```
06700 Anfahrtspauschale/Schlag/
Begehung 63,50
```
```
2.1 Vermehrungssaatgut
(Einheit: ha) F-VM
```
```
06705 Artengruppe 1 inklusive
Autorisierung (Getreide
exklusive Hybriden) F-VM-1 112,40
```
```
06710 Artengruppe 1 ohne
Autorisierung (Getreide
exklusive Hybriden) F-VM-1 208,30
```
```
06712 Artengruppe 2 (Großsamige
Leguminosen und
Hybridgetreide) F-Z1-02 185,16
```
```
06714 Artengruppe 3 (Mais und
Sorghum) F-Z1-03 216,00
```
```
06715 Artengruppe 4
(Kreuzblütler) F-VM-4 243,22
```
```
06720 Artengruppe 5 (diverse
Sämereien: Gräser,
kleinsamige Leguminosen,
usw.) F-VM-5 252,00
```
```
06725 Artengruppe 6 (Kartoffel)
inkl. Probenahme F-VM-6 381,99
```
```
06730 Artengruppe 7 (Projekte -
Rapshybride usw.) F-VM-7 372,11
```
```
2.2 Zertifiziertes
Saatgut/Zertifiziertes
Saatgut
```
Generation
```
(Einheit: ha) F-Z1
```
```
06735 Artengruppe 1 (Getreide
exklusive Hybriden) F-Z1-01 75,00
```
```
06740 Artengruppe 2 (Großsamige
Leguminosen und
Hybridgetreide) F-Z1-02 98,84
```
```
06745 Artengruppe 3 (Mais und
Sorghum) F-Z1-03 270,00
```
```
06750 Artengruppe 4
(Kreuzblütler) F-Z1-04 216,00
```
```
06755 Artengruppe 5 (diverse
Sämereien: Gräser,
kleinsamige Leguminosen,
usw.) F-Z1-05 239,05
```
```
06760 Artengruppe 6 (Kartoffel)
inkl. Probenahme F-Z1-06 300,52
```
```
06765 Artengruppe 7 (Projekte -
Rapshybride usw.) F-Z1-07 372,52
```
```
2.3 Zertifiziertes Saatgut
```
Generation
```
(Einheit: ha) F-Z2
```
```
06770 Artengruppe 1 (Getreide) F-Z2-01 63,48
```
```
06775 Artengruppe 2 (Großsamige
Leguminosen) F-Z2-02 84,63
```
```
06790 Artengruppe 5 (diverse
Sämereien soweit geregelt) F-Z2-05 216,00
```
```
06800 Artengruppe 7 (Projekte) F-Z2-07 321,46
```
```
06805 Wiederholungsbesichtigung/
Begutachter/Schlag F-WH 1 163,44
```
```
3 Probenahme einschließlich
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung P
```
```
06050 Grundgebühr Probenahme A-PN 21,11
```
```
06060 Anfahrtspauschale/Betrieb P-GR 407,00
```
```
06085 Zusätzliche Einsendeprobe
im Rahmen der Probenahme P-ZU 17,06
```
```
3.1 Normalpackung (= 10 kg
und = 100 kg) P-N
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung für
Normalpackungen
```
```
06065 je Erstprobe aus einer
Packungseinheit maximal
100 kg P-N 59,37 1,16
```
```
3.2 Kleinpackungen ( 10 kg) P-K
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung für
Kleinpackungen
```
```
06070 je Erstprobe bei
Kleinpackung,
Probenahmeeinheit 100 kg P-K 75,29 1,40
```
```
3.3 Container P-C
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung für
Container bis 1 500 kg
```
```
06075 bis 1 500 kg pro Container P-C1 59,12 1,40
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung für
Container bis 10 000 kg
```
```
06076 bis 10 000 kg pro
Container P-C2 50,53 1,40
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung für
Container 10 000 kg
```
```
06077 10 000 kg pro
Container P-C3 46,74 1,57
```
```
3.4 Automatische Probenahme P-A
```
```
Grundkosten der Probenahme
einschließlich der
Kontrolle der
Verschließung, Verpackung
und Kennzeichnung bei
automatischen
Probenahmeanlagen
```
```
06080 mit automatischen
Probenahmeanlagen P-A 46,74 20,97
```
```
4 Laboranalysen L
```
```
4.1 Vollanalysen
Anerkennung/Zulassung
auf der Basis der
Minimumstandards V
```
```
06120 Grundgebühr
Laboruntersuchung A-LA 42,02
```
```
06130 Getreide (exklusive Mais
und Sorghum) (R, B, KF) 339,42
```
```
06135 Mais, Sorghum (R, B, KF) 247,26
```
```
06140 Großsamige Leguminosen (zu
Futterpflanzen) (R, B, KF,
Kä) 441,08
```
```
06150 Kleinsamige Leguminosen
und sonstige
Futterpflanzen (R, B, KF) 467,64
```
```
06160 Futter- und Rasengräser (R, B, KF) 557,67
```
```
06170 Öl- und Faserpflanzen
(inklusive
Handelspflanzen) (R, B, KF) 527,89
```
```
06165 Gemüse (R, KF) 236,48
```
```
06180 Rüben (Betarüben) (R, B, KF,
M) 265,87
```
```
4.2 Reinheitsanalysen R
```
```
06215 Getreide (exklusive Mais
und Sorghum) R-1 95,37
```
```
06216 Mais, Sorghum R-2 51,64
```
```
06217 Großsamige Leguminosen
(zu Futterpflanzen) R-3 79,01
```
```
06218 Kleinsamige Leguminosen
und sonstige
Futterpflanzen R-4 133,12
```
```
06219 Futter- und Rasengräser R-5 299,01
```
```
06220 Öl- und Faserpflanzen
(inklusive
Handelspflanzen) R-6 221,23
```
```
06221 Gemüse R-7 94,32
```
```
06222 Rüben (Betarüben) R-8 103,53
```
```
4.3 Besatzanalysen gemäß
Mindeststandard B
```
```
06240 Getreide (exklusive Mais
und Sorghum) B-1 122,53
```
```
06241 Mais, Sorghum B-2 27,80
```
```
06242 Großsamige Leguminosen
(zu Futterpflanzen) B-3 57,69
```
```
06243 Kleinsamige Leguminosen
und sonstige
Futterpflanzen B-4 235,62
```
```
06244 Futter- und Rasengräser B-5 275,63
```
```
06245 Öl- und Faserpflanzen
(inklusive
Handelspflanzen) B-6 218,39
```
```
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