Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach dem Saatgutgesetz 1997 - SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-01
Status Aufgehoben · 2006-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Im Rahmen des 2. Teiles des SaatG 1997 (Saatgutordnung) werden

1.

die Antragsgebühren,

2.

die Gebühren für die Überprüfung des Feldbestandes und die Vermehrungsfläche,

3.

die Gebühren für die Probenahmen einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

4.

die Gebühren für die Untersuchungen zur Überprüfung der Beschaffenheit,

5.

die Gebühren für Etiketten und andere amtliche Dokumente sowie

6.

die Gebühren für Begutachtungen im Rahmen der Saatgutordnung und im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle,

(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind nicht zu entrichten, wenn für die Durchführung dieser technischen Aufgaben bestimmte Personen oder technische Einrichtungen gemäß § 40 SaatG 1997 ermächtigt und unter amtliche Aufsicht gestellt werden.

§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.

(2) Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an die Sortenzulassungsbehörde zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.

§ 2. (1) Im Rahmen des 4. Teiles des SaatG 1997 (Sortenordnung) werden die Antragsgebühren und die Gebühren für die Wert- und Registerprüfung in Anlage 2 festgesetzt.

(2) Die in Anlage 2 festgesetzten Prüfgebühren für die Wertprüfung und die Registerprüfung sind für jeden Vegetationsablauf bis 30. Juni des Prüfjahres an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Die Gebühr für die Registerprüfung ist jedoch nur einmal zu entrichten, wenn bereits vollständige Prüfergebnisse vorliegen.

§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung

1.

fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder

2.

fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997

(2) Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 der Saatgutanerkennungsbehörde in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.

(3) Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind der Saatgutanerkennungsbehörde rückzuerstatten.

§ 3. (1) Werden bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung

1.

fachlich befähigte Personen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997, die nicht Bundesbedienstete sind, oder

2.

fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997

(2) Werden fachlich befähigte Personen oder fachlich befähigte Personen geeigneter Rechtsträger bei Verfahren im Rahmen der Saatgutordnung eingebunden, so können diese frühestens vier Wochen nach dem Antragstermin gemäß § 2 Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, und der Annahme der Aufträge die Hälfte der voraussichtlich anfallenden Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit in Rechnung stellen. Die Verrechnung des Differenzbetrags zu den tatsächlich anfallenden Gebühren erfolgt nach der endgültigen Rechnungslegung über die beauftragten und tatsächlich erbrachten Leistungen.

(3) Die Ausbezahlung der in Rechnung gestellten Beträge setzt die sachgemäße Erbringung der beauftragten Leistungen voraus. Bevorschußte Beträge für nicht erbrachte Leistungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit rückzuerstatten.

§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.

(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.

(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(3) Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Antragstellers oder des Verfügungsberechtigten.

(4) Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 4 Abs. 2) sowie die Anlagen 1 und 2 (Saatgut- und Sortenordnung) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage 1

Saatgutordnung

```

```

Kurz- Grund- Gebühr/

Code-Nr. SAATGUTORDNUNG bezeich- gebühr Einheit

nung öS öS

```

```

1.1 Anträge A

```

```

06600 Anerkennung, Zulassung von

Handelssaatgut/

Versuchssaatgut/

Saatgutmischungen/

Importsaatgut A-ZERT 64,27

```

```

06615 Zulassung Behelfssaatgut A-BH 388,17

```

```

06640 Bewilligung von

Versuchssaatgut A-VS 66,00

```

```

2 Feldanerkennung: F

```

```

06700 Anfahrtspauschale/Schlag/

Begehung 63,50

```

```

2.1 Vermehrungssaatgut

(Einheit: ha) F-VM

```

```

06705 Artengruppe 1 inklusive

Autorisierung (Getreide

exklusive Hybriden) F-VM-1 112,40

```

```

06710 Artengruppe 1 ohne

Autorisierung (Getreide

exklusive Hybriden) F-VM-1 208,30

```

```

06712 Artengruppe 2 (Großsamige

Leguminosen und

Hybridgetreide) F-Z1-02 185,16

```

```

06714 Artengruppe 3 (Mais und

Sorghum) F-Z1-03 216,00

```

```

06715 Artengruppe 4

(Kreuzblütler) F-VM-4 243,22

```

```

06720 Artengruppe 5 (diverse

Sämereien: Gräser,

kleinsamige Leguminosen,

usw.) F-VM-5 252,00

```

```

06725 Artengruppe 6 (Kartoffel)

inkl. Probenahme F-VM-6 381,99

```

```

06730 Artengruppe 7 (Projekte -

Rapshybride usw.) F-VM-7 372,11

```

```

2.2 Zertifiziertes

Saatgut/Zertifiziertes

Saatgut

```

1.

Generation

```

(Einheit: ha) F-Z1

```

```

06735 Artengruppe 1 (Getreide

exklusive Hybriden) F-Z1-01 75,00

```

```

06740 Artengruppe 2 (Großsamige

Leguminosen und

Hybridgetreide) F-Z1-02 98,84

```

```

06745 Artengruppe 3 (Mais und

Sorghum) F-Z1-03 270,00

```

```

06750 Artengruppe 4

(Kreuzblütler) F-Z1-04 216,00

```

```

06755 Artengruppe 5 (diverse

Sämereien: Gräser,

kleinsamige Leguminosen,

usw.) F-Z1-05 239,05

```

```

06760 Artengruppe 6 (Kartoffel)

inkl. Probenahme F-Z1-06 300,52

```

```

06765 Artengruppe 7 (Projekte -

Rapshybride usw.) F-Z1-07 372,52

```

```

2.3 Zertifiziertes Saatgut

```

2.

Generation

```

(Einheit: ha) F-Z2

```

```

06770 Artengruppe 1 (Getreide) F-Z2-01 63,48

```

```

06775 Artengruppe 2 (Großsamige

Leguminosen) F-Z2-02 84,63

```

```

06790 Artengruppe 5 (diverse

Sämereien soweit geregelt) F-Z2-05 216,00

```

```

06800 Artengruppe 7 (Projekte) F-Z2-07 321,46

```

```

06805 Wiederholungsbesichtigung/

Begutachter/Schlag F-WH 1 163,44

```

```

3 Probenahme einschließlich

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung P

```

```

06050 Grundgebühr Probenahme A-PN 21,11

```

```

06060 Anfahrtspauschale/Betrieb P-GR 407,00

```

```

06085 Zusätzliche Einsendeprobe

im Rahmen der Probenahme P-ZU 17,06

```

```

3.1 Normalpackung (= 10 kg

und = 100 kg) P-N

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung für

Normalpackungen

```

```

06065 je Erstprobe aus einer

Packungseinheit maximal

100 kg P-N 59,37 1,16

```

```

3.2 Kleinpackungen ( 10 kg) P-K

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung für

Kleinpackungen

```

```

06070 je Erstprobe bei

Kleinpackung,

Probenahmeeinheit 100 kg P-K 75,29 1,40

```

```

3.3 Container P-C

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung für

Container bis 1 500 kg

```

```

06075 bis 1 500 kg pro Container P-C1 59,12 1,40

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung für

Container bis 10 000 kg

```

```

06076 bis 10 000 kg pro

Container P-C2 50,53 1,40

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung für

Container 10 000 kg

```

```

06077 10 000 kg pro

Container P-C3 46,74 1,57

```

```

3.4 Automatische Probenahme P-A

```

```

Grundkosten der Probenahme

einschließlich der

Kontrolle der

Verschließung, Verpackung

und Kennzeichnung bei

automatischen

Probenahmeanlagen

```

```

06080 mit automatischen

Probenahmeanlagen P-A 46,74 20,97

```

```

4 Laboranalysen L

```

```

4.1 Vollanalysen

Anerkennung/Zulassung

auf der Basis der

Minimumstandards V

```

```

06120 Grundgebühr

Laboruntersuchung A-LA 42,02

```

```

06130 Getreide (exklusive Mais

und Sorghum) (R, B, KF) 339,42

```

```

06135 Mais, Sorghum (R, B, KF) 247,26

```

```

06140 Großsamige Leguminosen (zu

Futterpflanzen) (R, B, KF,

Kä) 441,08

```

```

06150 Kleinsamige Leguminosen

und sonstige

Futterpflanzen (R, B, KF) 467,64

```

```

06160 Futter- und Rasengräser (R, B, KF) 557,67

```

```

06170 Öl- und Faserpflanzen

(inklusive

Handelspflanzen) (R, B, KF) 527,89

```

```

06165 Gemüse (R, KF) 236,48

```

```

06180 Rüben (Betarüben) (R, B, KF,

M) 265,87

```

```

4.2 Reinheitsanalysen R

```

```

06215 Getreide (exklusive Mais

und Sorghum) R-1 95,37

```

```

06216 Mais, Sorghum R-2 51,64

```

```

06217 Großsamige Leguminosen

(zu Futterpflanzen) R-3 79,01

```

```

06218 Kleinsamige Leguminosen

und sonstige

Futterpflanzen R-4 133,12

```

```

06219 Futter- und Rasengräser R-5 299,01

```

```

06220 Öl- und Faserpflanzen

(inklusive

Handelspflanzen) R-6 221,23

```

```

06221 Gemüse R-7 94,32

```

```

06222 Rüben (Betarüben) R-8 103,53

```

```

4.3 Besatzanalysen gemäß

Mindeststandard B

```

```

06240 Getreide (exklusive Mais

und Sorghum) B-1 122,53

```

```

06241 Mais, Sorghum B-2 27,80

```

```

06242 Großsamige Leguminosen

(zu Futterpflanzen) B-3 57,69

```

```

06243 Kleinsamige Leguminosen

und sonstige

Futterpflanzen B-4 235,62

```

```

06244 Futter- und Rasengräser B-5 275,63

```

```

06245 Öl- und Faserpflanzen

(inklusive

Handelspflanzen) B-6 218,39

```

```

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