Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz-Eisenbahn - TGEisb)(NR: GP XX RV 946 AB 963 S. 106. BR: AB 5637 S. 636.) (CELEX-Nr.: 391L0628, 395L0029)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
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Abschnitt
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Allgemeine Transportbestimmungen
§ 3 Beförderungspapiere
§ 4 Transportfähigkeit
§ 5 Betreuung
§ 6 Transportroute
§ 7 Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 8 Anbindevorrichtungen
§ 9 Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 10 Verladen und Ausladen der Tiere
§ 11 Transport der Tiere
§ 12 Ablieferungshindernis
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Abschnitt
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Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
§ 13 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen
§ 14 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen
§ 15 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen
§ 16 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen
§ 17 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen
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Abschnitt
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Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 18 Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 19 Strafbestimmungen
§ 20 Widmung von Strafgeldern
§ 21 Inkrafttreten
§ 22 Vollzugsklausel
Anlage Ladeflächen
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:
Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;
Hunde und Hauskatzen;
sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;
sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;
auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
(3) § 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;
Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;
Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;
Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;
Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;
Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;
Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;
Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;
Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.
Abschnitt
Allgemeine Transportbestimmungen
Beförderungspapiere
§ 3. (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen:
die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;
den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;
den Zweck des Transportes;
Versand- und Bestimmungsbahnhof;
die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Transportmittel zurückliegen;
den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.
(2) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem anderen Transporteur übernehmen, denen die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere angeschlossen sind.
Transportfähigkeit
§ 4. Nicht transportfähig sind:
Tiere, die krank oder verletzt sind;
die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;
die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn sie
innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;
von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.
Betreuung
§ 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß
die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden,
milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.
(2) Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn
die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,
der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder
der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung von letzteren übernommen wird.
(3) Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.
Transportroute
§ 6. Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 7. (1) Die Tiere müssen in den Transportmitteln und Transportbehältnissen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen; Transportmittel müssen nicht mit einem solchen Symbol gekennzeichnet sein, wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(3) Die Transportmittel und Transportbehältnisse müssen
leicht zu reinigen und desinfizieren, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er eben sowie ohne scharfe Kanten und Ecken sein, damit sich die Tiere nicht verletzen können;
auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn sich diese in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
gegebenenfalls mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die transportierten Tiere gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen;
mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden;
so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigsten Witterungsverhältnissen und für sie unverträglichen klimatischen Unterschieden bieten; Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der transportierten Tiere anzupassen.
(4) Transportmittel müssen gedeckt sein, auf eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt und mit genügend großen Lüftungsöffnungen versehen sein. Die Innenwände der Transportmittel müssen aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.
Anbindevorrichtungen
§ 8. Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 9. Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Verladen und Ausladen der Tiere
§ 10. (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.
Transport der Tiere
§ 11. (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(2) Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Darüberhinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu ergreifen, die sich daraus ergeben können, wenn von Natur aus gegeneinander unverträgliche Tiere in demselben Transportmittel transportiert werden.
(3) Bei der Zugbildung und der Verschubbewegung sind heftige Stöße der Transportmittel zu vermeiden.
(4) Die Transportbehältnisse müssen stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen und Erschütterungen ausgesetzt sein.
(5) Großtiere sind im Transportmittel so zu positionieren, daß sich eine Begleitperson zwischen ihnen bewegen kann. Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6) Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht mit Tieren in demselben Transportmittel transportiert werden. Andere Güter dürfen in Transportmitteln, in denen Tiere transportiert werden, nicht in einer Weise verladen werden, daß dadurch das Wohlbefinden der Tiere gefährdet wird.
(7) Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder notfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transportes verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
(8) Soweit in den §§ 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser Zeit
entweder der Bestimmungsbahnhof erreicht wird oder
ein anderer Bahnhof erreicht wird, in dem die Tiere gefüttert und getränkt werden.
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