Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (CELEX-Nr.: 380L0778)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Definitionen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;
„Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen''
Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist
Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;
„Zuständige Behörde''
Anforderungen
§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.
Eigenkontrolle
§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;
über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
- Wartungsarbeiten und
- Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
- gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.
Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
- bei der Probennahme auch die Überprüfung der Anlage (Lokalaugenschein) vorzunehmen,
- Proben zu entnehmen und
- nach Möglichkeit die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren oder gleichwertigen Verfahren für die Analysen anzuwenden;
die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;
Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen
- unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
- fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen,
- die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren, wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muß) hinzuweisen und
- die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
Überwachung
§ 5. Die zuständige Behörde
hat
die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;
bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
Aussehen
Geruch
Geschmack
Temperatur
pH-Wert
Leitfähigkeit
Nitrit
Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);
in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.
jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;
den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen
§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen:
Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;
Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.
Anhang I
LISTE DER PARAMETER
A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
1 Färbung m hoch -1 0,5 - spektraler
Absorptions-
koeffizient
bei 436 nm
```
```
2 Trübung Trübungsein- 1,5 - oder statt
heiten/ dessen unter
Formazin bestimmten
Voraussetzun-
gen durch
Sichttiefen-
messung in
Meter mit der
Secchi-Scheibe
RZ: 6 m ZHK:
2 m
```
```
3 Geruchs- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-
schwellen- faktor 12 Grad C schmacksab-
wert 3 bei stimmungen
25 Grad C vergleichen
```
```
4 Ge- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-
schmacks- faktor 12 Grad C ruchsabstim-
schwellen- 3 bei mungen
wert 25 Grad C vergleichen
```
```
B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER
(in Verbindung mit der natürlichen Zusammensetzung des Wassers)
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
5 Temperatur Grad C 12 25
```
```
6 Wasserstoff- pH-Wert 6,5 = - Das Wasser
ionen- pH = 8,5 sollte nicht
konzen- agressiv sein
tration - Die pH-Werte
gelten nicht
für Wasser in
verschlossenen
Behältnissen
- Zulässiger
Höchstwert:
9,5
```
```
7 Leitfähig- myS/cm bei 400 - Entsprechend
keit 25 Grad C der Minerali-
sierung des
Wassers
- Entsprechende
Werte des
spezifischen
Leitungswider-
standes in
Ohm/cm: 2 500
```
```
8 Chlorid mg/l Cl 25 - Geogen oder
aufbereitungs-
technisch
bedingte
Überschreitun-
gen sind bis
200 mg/l
zulässig
```
```
9 Sulfat mg/l SO4 25 250 - Überschreitun-
gen bis zu
750 mg/l SO4
bleiben außer
Betracht,
sofern der dem
Calcium
äquivalente
Gehalt des
Sulfates
250 mg/l nicht
übersteigt.
```
```
10
```
```
11 Calcium mg/l Ca 100
```
```
12 Magnesium mg/l Mg 30 50
```
```
13 Natrium mg/l Na 20 150
```
```
14 Kalium mg/l K 10 12 - Geogen
bedingte Über-
schreitungen
bis 50 mg/l
sind zulässig
```
```
15 Aluminium mg/l Al 0,05 0,2
```
```
16
```
```
17 Abdampf- mg/l nach 1 500
rückstand Abdampfen
bei
180 Grad C
```
```
18
```
```
19
```
```
C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE
```
```
Art der Zulässige
Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen
der (RZ) konzen-
Ergebnisse tration
```
```
20
```
```
21 Nitrite mg/l NO2 0,1
```
```
22 Ammonium mg/l NH4 0,05 0,5 - Geogen
bedingte Über-
schreitungen
sind bis
5 mg/l
zulässig
```
```
23 Kjeldahl- mg/l N 1 - bei der
Stickstoff Gewinnung von
(N von NO2 Wasser aus
und NO3 Oberflächen-
ausgenommen) wasser
```
```
24 Oxidierbar- mg/l O2 2 5 - Messung in
keit heißem Zustand
(KMnO4) und saurem
Medium
```
```
25 organisch mg/l C - Alle
gebundener möglichen
Kohlenstoff Ursachen für
(TOC) eine Erhöhung
der normalen
Konzentration
müssen
untersucht
werden
```
```
26 Schwefel- myg/l organolep-
wasserstoff tisch
nicht
nachweis-
bar
```
```
27 Mit Abdampf- 0,1 - Gilt als
Chloroform rückstand eingehalten,
extrahier- mg/l wenn die ZHK
bare Stoffe für Oxidier-
barkeit (24)
eingehalten
ist
```
```
28 Gelöste oder myg/l 10
emulgierte
Kohlenwas-
serstoffe;
Mineralöle
```
```
29 Phenole myg/l 0,5 - ausgenommen
(Phenol- C6H5OH natürliche
index) Phenole, die
nicht mit
Chlor
reagieren
- Die ZHK gilt
als
eingehalten,
wenn Phenole
nach
Umwandlung zu
Chlorphenolen
sensorisch
nicht
nachweisbar
sind
```
```
30 Bor myg/l B 1 000
```
```
31 Oberflächen- Tetrapro- 200
aktive pylen-
Stoffe (die benzol-
mit sulfonat
Methylen- (TBS) myg/l
blau
reagieren)
```
```
32 leichtflüch- myg/l - Der Gehalt an
tige Haloformen muß
halogenierte soweit als
aliphatische irgend möglich
Kohlenwas- verringert
serstoffe werden
1,1 Dichlor-
ethen 0,3
Tetrachlor-
methan 3
Tetrachlor-
ethen 10
Sigma myg/l 30 - Summe der
Gehalte zB
folgender
Stoffe:
Trichlorme-
than, Tribrom-
methan, Brom-
dichlormethan,
Dibromchlorme-
than, Tetra-
chlormethan,
Dichlormethan,
1,1-Dichlor-
ethen, Tetra-
chlorethen,
Trichlorethen,
1,1,1-Tri-
chlorethan
```
```
33 Eisen myg/l Fe 50 200
```
```
34 Mangan myg/l Mn 20 50
```
```
35 Kupfer myg/l Cu 100 2 000 - 3 000 nach
beim zwölfstündigem
Austritt Verbleib in
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