Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (CELEX-Nr.: 380L0778)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-24
Status Aufgehoben · 2001-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist

1.

„Wasser für den menschlichen Gebrauch'' (= Wasser) Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;

2.

„Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen''

a)

Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist

b)

Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;

3.

„Zuständige Behörde''

Anforderungen

§ 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

(2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV (Anm.: Anhang IV nicht darstellbar) genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.

Eigenkontrolle

§ 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

1.

die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

a)

zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;

b)

über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

2.

Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;

3.

die Proben für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 5 Z 1 festgelegten Probeentnahmestellen entnehmen zu lassen. Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in häufigeren Abständen Probenentnahmen erforderlich, sind entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersuchungen durchführen zu lassen;

4.

Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang II durchgeführten Untersuchungen

5.

soweit bei Untersuchungen gemäß den Z 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen (Anhang I Kapitel F) festgestellt wurde, unverzüglich

6.

jedem Verbraucher des von ihm in Verkehr gebrachten Wassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Wasseruntersuchung bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.

Überwachung

§ 5. Die zuständige Behörde

hat

1.

die Entnahmestellen für die Proben jeder Wasserversorgungsanlage nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probennahmestellen aus dem Leitungsnetz festzulegen, die einen Rückschluß auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen;

2.

bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hierfür besonders geschulte Organe selbst durchführen:

a)

Aussehen

b)

Geruch

c)

Geschmack

d)

Temperatur

e)

pH-Wert

f)

Leitfähigkeit

g)

Nitrit

h)

Messung des jeweils eingesetzten Desinfektionsmittels (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon);

3.

in Notsituationen (Katastrophenfälle wie zB: Überschwemmungen) für einen begrenzten Zeitraum Überschreitungen zulassen, wenn es nicht möglich ist, die zulässige Höchstkonzentration (ZHK) einzelner oder mehrerer Parameter des Anhangs I einzuhalten und die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Volksgesundheit darf dabei nicht gefährdet werden, das heißt, das Wasser muß frei von Krankheitserregern sein und darf keine Stoffe in Mengen enthalten, die zu einer akuten Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können.

4.

jenen Untersuchungsumfang der regelmäßigen Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 3), der über den Umfang der laufenden Kontrolle (Anhang II Kapitel A Z 2) hinausgeht, für eine Wasserversorgungsanlage festlegen;

5.

den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erhöhen, um erforderlichenfalls die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.

Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen

§ 6. Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen gemäß § 2 Z 2 muß den Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Z 1 und 2 genannten Ausnahmen entsprechen:

1.

Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. a darf Konzentrationen an freiem Chlor bis 1,5 mg/l aufweisen;

2.

Wasser gemäß § 2 Z 2 lit. b darf mit Silber konserviert werden. Eine zulässige Höchstkonzentration von 0,08 mg/l Silber darf nicht überschritten werden.

Anhang I

LISTE DER PARAMETER

A. ORGANOLEPTISCHE PARAMETER

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

1 Färbung m hoch -1 0,5 - spektraler

Absorptions-

koeffizient

bei 436 nm

```

```

2 Trübung Trübungsein- 1,5 - oder statt

heiten/ dessen unter

Formazin bestimmten

Voraussetzun-

gen durch

Sichttiefen-

messung in

Meter mit der

Secchi-Scheibe

RZ: 6 m ZHK:

2 m

```

```

3 Geruchs- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-

schwellen- faktor 12 Grad C schmacksab-

wert 3 bei stimmungen

25 Grad C vergleichen

```

```

4 Ge- Verdünnungs- 0 2 bei - Mit den Ge-

schmacks- faktor 12 Grad C ruchsabstim-

schwellen- 3 bei mungen

wert 25 Grad C vergleichen

```

```

B. PHYSIKALISCH-CHEMISCHE PARAMETER

(in Verbindung mit der natürlichen Zusammensetzung des Wassers)

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

5 Temperatur Grad C 12 25

```

```

6 Wasserstoff- pH-Wert 6,5 = - Das Wasser

ionen- pH = 8,5 sollte nicht

konzen- agressiv sein

tration - Die pH-Werte

gelten nicht

für Wasser in

verschlossenen

Behältnissen

- Zulässiger

Höchstwert:

9,5

```

```

7 Leitfähig- myS/cm bei 400 - Entsprechend

keit 25 Grad C der Minerali-

sierung des

Wassers

- Entsprechende

Werte des

spezifischen

Leitungswider-

standes in

Ohm/cm: 2 500

```

```

8 Chlorid mg/l Cl 25 - Geogen oder

aufbereitungs-

technisch

bedingte

Überschreitun-

gen sind bis

200 mg/l

zulässig

```

```

9 Sulfat mg/l SO4 25 250 - Überschreitun-

gen bis zu

750 mg/l SO4

bleiben außer

Betracht,

sofern der dem

Calcium

äquivalente

Gehalt des

Sulfates

250 mg/l nicht

übersteigt.

```

```

10

```

```

11 Calcium mg/l Ca 100

```

```

12 Magnesium mg/l Mg 30 50

```

```

13 Natrium mg/l Na 20 150

```

```

14 Kalium mg/l K 10 12 - Geogen

bedingte Über-

schreitungen

bis 50 mg/l

sind zulässig

```

```

15 Aluminium mg/l Al 0,05 0,2

```

```

16

```

```

17 Abdampf- mg/l nach 1 500

rückstand Abdampfen

bei

180 Grad C

```

```

18

```

```

19

```

```

C. PARAMETER FÜR UNERWÜNSCHTE STOFFE

```

```

Art der Zulässige

Parameter Darstellung Richtzahl Höchst- Bemerkungen

der (RZ) konzen-

Ergebnisse tration

```

```

20

```

```

21 Nitrite mg/l NO2 0,1

```

```

22 Ammonium mg/l NH4 0,05 0,5 - Geogen

bedingte Über-

schreitungen

sind bis

5 mg/l

zulässig

```

```

23 Kjeldahl- mg/l N 1 - bei der

Stickstoff Gewinnung von

(N von NO2 Wasser aus

und NO3 Oberflächen-

ausgenommen) wasser

```

```

24 Oxidierbar- mg/l O2 2 5 - Messung in

keit heißem Zustand

(KMnO4) und saurem

Medium

```

```

25 organisch mg/l C - Alle

gebundener möglichen

Kohlenstoff Ursachen für

(TOC) eine Erhöhung

der normalen

Konzentration

müssen

untersucht

werden

```

```

26 Schwefel- myg/l organolep-

wasserstoff tisch

nicht

nachweis-

bar

```

```

27 Mit Abdampf- 0,1 - Gilt als

Chloroform rückstand eingehalten,

extrahier- mg/l wenn die ZHK

bare Stoffe für Oxidier-

barkeit (24)

eingehalten

ist

```

```

28 Gelöste oder myg/l 10

emulgierte

Kohlenwas-

serstoffe;

Mineralöle

```

```

29 Phenole myg/l 0,5 - ausgenommen

(Phenol- C6H5OH natürliche

index) Phenole, die

nicht mit

Chlor

reagieren

- Die ZHK gilt

als

eingehalten,

wenn Phenole

nach

Umwandlung zu

Chlorphenolen

sensorisch

nicht

nachweisbar

sind

```

```

30 Bor myg/l B 1 000

```

```

31 Oberflächen- Tetrapro- 200

aktive pylen-

Stoffe (die benzol-

mit sulfonat

Methylen- (TBS) myg/l

blau

reagieren)

```

```

32 leichtflüch- myg/l - Der Gehalt an

tige Haloformen muß

halogenierte soweit als

aliphatische irgend möglich

Kohlenwas- verringert

serstoffe werden

1,1 Dichlor-

ethen 0,3

Tetrachlor-

methan 3

Tetrachlor-

ethen 10

Sigma myg/l 30 - Summe der

Gehalte zB

folgender

Stoffe:

Trichlorme-

than, Tribrom-

methan, Brom-

dichlormethan,

Dibromchlorme-

than, Tetra-

chlormethan,

Dichlormethan,

1,1-Dichlor-

ethen, Tetra-

chlorethen,

Trichlorethen,

1,1,1-Tri-

chlorethan

```

```

33 Eisen myg/l Fe 50 200

```

```

34 Mangan myg/l Mn 20 50

```

```

35 Kupfer myg/l Cu 100 2 000 - 3 000 nach

beim zwölfstündigem

Austritt Verbleib in

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