ABKOMMENZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBERDIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWERENUNGLÜCKSFÄLLEN(NR: GP XX RV 343 AB 982 S. 104. BR: AB 5615 S. 635.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Hilfsmannschaften, Helfern und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
„Einsatzstaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Vertragsstaat um Hilfeleistung ersuchen;
„Entsendestaat“
denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Vertragsstaates um Hilfeleistung stattgeben;
„Hilfsmannschaften“ oder „Helfer“
Person(en), die der Entsendestaat zur Hilfeleistung bestimmt;
„Ausrüstungsgegenstände“
Material, Spezialgeräte und Fahrzeuge für den Einsatz sowie die Güter für den Eigenbedarf und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
„Hilfsgüter“
Güter, die zur unentgeltlichen Abgabe an die betroffene Bevölkerung im Einsatzgebiet bestimmt sind.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(4) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates.
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
auf der Seite der Republik Österreich:
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(4) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates.
Artikel 4
Absprachen über Hilfeleistungen
Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.
Artikel 5
Art der Hilfeleistung
(1) Die Hilfe kann durch die Entsendung von Hilfsmannschaften und/oder Helfern (im folgenden: Hilfsmannschaften), durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen über die hiezu erforderliche Ausbildung und über die notwendigen Ausrüstungsgegenstände verfügen.
Artikel 6
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft anläßlich des Grenzübertrittes ein seine Stellung bezeugender Ausweis und eine Namensliste verlangt werden.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit davon zu unterrichten.
(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.
(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
zu Abs. 2: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)
Artikel 6
Grenzübertritt und Aufenthalt
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 7, BGBl. III Nr. 90/2017)
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Organe oder die Zollorgane bei erster Gelegenheit davon zu unterrichten.
(3) Sofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen. Schußwaffen, Munition und Sprengstoffe dürfen auf das Gebiet des Einsatzstaates nicht mitgeführt werden.
(4) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.
Artikel 7
Grenzübergang des Materials
(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den zuständigen Zollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt je ein Verzeichnis über die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, so sind diese Verzeichnisse bei erster Gelegenheit einem zuständigen Zollorgan zu überreichen.
(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen.
(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie unter Zollaufsicht wieder in den Entsendestaat auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der Zollbehörde des Einsatzstaates anzuzeigen. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotrope Substanzen enthaltenden Pharmazeutika in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika. Suchtgifte und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat
ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht sind.
Artikel 7
Grenzübergang des Materials
(1) Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den notwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine anderen Waren mitführen.
(3) Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Soweit Ausrüstungsgegenstände nicht verbraucht werden, sind sie unter Zollaufsicht wieder in den Entsendestaat auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der Zollbehörde des Einsatzstaates anzuzeigen. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.
(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotrope Substanzen enthaltenden Pharmazeutika in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika. Suchtgifte und psychotrope Substanzen enthaltende Pharmazeutika dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.
(5) Die Vertragsstaaten werden bei Gegenseitigkeit die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter im Einsatzstaat
ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung zulassen und
diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht sind.
Artikel 8
Einsätze mit Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können für alle Arten von Hilfeleistungen eingesetzt werden.
(2) Der Einsatzstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Entsendestaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, in seinen Luftraum einfliegen. Die Luftfahrzeuge können auf Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen, landen und von diesen abfliegen.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde und der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten über Type, Kennzeichen, Personal, Ladung, Abflugzeit, voraussichtliche Flugroute und Landestelle des Luftfahrzeuges sind bei der Flugverkehrsdienststelle des Einsatzstaates einzureichen.
(4) Sinngemäß werden angewandt:
Artikel 6 auf die Luftfahrzeuge, Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
(5) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind während der Flüge die jeweiligen innerstaatlichen Luftverkehrsvorschriften der Vertragsstaaten einzuhalten.
(6) Die bei einer Hilfeleistung allenfalls anfallenden Lande- und Navigationsgebühren trägt der Einsatzstaat.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.
(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatzstaates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet.
(3) Die Behörden des Einsatzstaates leisten den Hilfsmannschaften des Entsendestaates Schutz und Hilfe.
Artikel 10
Einsatzkosten
(1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des Materials entstehen.
(2) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1 nicht. Die Kosten des Entsendestaates werden vorrangig ersetzt.
(3) Kosten der Hilfeleistung durch natürliche und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.
(4) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaates werden während der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf und mit den hiezu notwendigen Energiequellen versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Im Bedarfsfall sorgt der Einsatzstaat für die medizinische Versorgung der Hilfsmannschaften.
Artikel 11
Schadenersatz und Entschädigung
(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
Vermögensschäden, die von einer Hilfsmannschaft des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Mitglieds der Hilfsmannschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
(2) Wird durch die Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Hilfsmannschaften besteht nicht.
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über solche Schadensfälle aus.
Artikel 12
Unterstützung und Wiederaufnahme von Evakuierten
(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige soziale Unterstützung. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
zur Durchführung von Hilfeleistungen;
zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf den Gebieten beider Vertragsstaaten vorsehen;
zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.