Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998) (CELEX-Nr.: 392L0117,397L0022,390L0539)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 2000-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 1 Abs. 9, des § 17 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen - §§ 1 bis 6

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe - §§ 7 bis 13

3.

HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1.

Abschnitt - Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene - §§ 14 bis 17

2.

Abschnitt - Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel - §§ 18 bis 26

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

1.

Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2.

Brütereien,

3.

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4.

Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5.

Geflügelmastbetriebe und

6.

Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist;

2.

Betriebe, die ausschließlich Nutzgeflügel zur Konsumeierproduktion halten, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung nicht zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden;

3.

Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996 (EBVO 1996), BGBl. Nr. 647/1996, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2.

amtlicher Tierarzt: ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;

3.

beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt): ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt;

4.

Betrieb: eine betreuungsmäßig selbständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfaßt:

a)

Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; dienen diese Bruteier zur Erbrütung von Zuchtgeflügel, so kann auch die Bezeichnung „Zuchtbetrieb'', bei Bruteiern zur Erbrütung von Nutzgeflügel die Bezeichnung „Vermehrungsbetrieb'' verwendet werden;

b)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfaßt;

c)

Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt;

d)

Aufzuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Legebeziehungsweise Zuchtreife besteht;

e)

Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;

f)

Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von Geflügelfleisch zum menschlichen Genuß dient;

5.

Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;

6.

Bruteier: Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

7.

Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;

8.

Eintagsküken: sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden;

9.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

10.

Herde: eine Anzahl von Tieren mit identischem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;

11.

Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird;

12.

Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;

13.

Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;

14.

Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch - sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen - 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

15.

Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung;

16.

Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind;

17.

Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

18.

zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Der Tierarzt muß für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

1.

der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder

2.

der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder

3.

der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal bestraft wurde.

(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde, entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bestehen, widerrufen werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(5) Soweit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.

(6) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.

§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem vom Bundeskanzler anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die anerkannten Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' kundzumachen.

§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfaßten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten zu veranlassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) sind vom Betriebsinhaber auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.

2.

HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren muß und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft und Lieferdatum zu versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere (längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 25 zur Verfügung zu stellen.

(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodaß Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.

(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen.

(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, daß das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.

(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen.

§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, daß betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.

Die Reinigung hat folgendes zu umfassen:

1.

die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und

2.

die anzuschließende Naßreinigung.

(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 26 sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

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