Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Umweltkontrolle

Aufgabe und Ziel

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Allgemeininteresse zum Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit, insbesondere im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen, gesunden Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen,

a)

den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der Umweltbelastungen zu beobachten und laufend zu erheben,

b)

im Rahmen seiner Zuständigkeit für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Umweltpolitik zu bewerten sowie

c)

die Ergebnisse dieser Umweltkontrolle den zuständigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Beobachtung, Erhebung und Bewertung des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt gemäß Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere die Ursachen von gefährlichen, schädlichen oder lästigen Umwelteinflüssen und Umweltbelastungen sowie den jeweiligen Zustand der Umwelt und der Ökosysteme mit ihren Organismen, Stoffkreisläufen und Energieflüssen in einer medienübergreifenden integrativen Sichtweise zu umfassen.

(3) Die Zuständigkeit anderer Bundesminister wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. Soweit bei Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist über die Art und den Umfang von Erhebungen, die an Ort und Stelle durchzuführen sind, das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich,

a)

wenn es sich bloß um die Erhebung oder Auswertung von Daten oder Erhebungsergebnissen handelt, die ohne Eingriff in fremde behördliche Zuständigkeiten – erforderlichenfalls mit Zustimmung des Eigentümers einer Emissionsquelle – zugänglich sind, oder

b)

sofern besondere Umstände vorliegen, die kurzfristig die Erhebung einer Umweltbelastung ohne weiteren Verzug erfordern und eine unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung des zuständigen Bundesministers erfolgt. Bei einer militärischen Liegenschaft ist der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen ein von ihm beigegebener Angehöriger des Bundesheeres zuzuziehen.

(5) Bei der Durchführung der Umweltkontrolle nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Mitteilungspflicht und Abhilfemaßnahmen

§ 2. (1) Jene bei der Umweltkontrolle gemäß § 1 bekanntgewordenen Umwelteinflüsse oder Umweltbelastungen, die eine unverzügliche behördliche Veranlassung oder voraussichtlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erfordern oder die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, sind im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann, im Bereich der Landesverwaltung dem zuständigen Amt der Landesregierung sowie im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung dem zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

(2) Die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Veranlassungen obliegen den zuständigen Behörden nach Maßgabe der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Ersuchen mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Beseitigung der gemäß Abs. 1 aufgezeigten Umweltbelastungen veranlaßt wurden und welchen Erfolg sie haben. Gegebenenfalls ist auch über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Anzeige gerichtlich strafbarer Handlungen besteht, bleibt eine solche Verpflichtung von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Umweltkontrollbericht

§ 3. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre einen schriftlichen Bericht über die Wahrnehmung der Umweltkontrolle (§ 1) vorzulegen.

(2) Der Umweltkontrollbericht (Abs. 1) ist nach Übermittlung an alle Bundesminister und Landeshauptmänner auch der Öffentlichkeit in seinem vollen Wortlaut zugänglich zu machen.

Berichtspflichten

§ 4. Der Landeshauptmann oder der als oberste Behörde sachlich zuständige Bundesminister haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in angemessener Zeit jeweils darüber zu berichten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Umweltbelastungen veranlaßt worden sind.

II. Abschnitt

Umweltbundesamt GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Die bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.

(3) Das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.

(4) Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.

(5) Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 8 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

Gesellschaftszweck und Aufgaben

§ 6. (1) Das Umweltbundesamt ist die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt

a)

unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen,

b)

die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,

c)

das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,

d)

soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c zuläßt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.

(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:

1.

Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die Wahrnehmung der Staatszielbestimmung „Umweltschutz” gemäß Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984;

2.

fachliche Stellungnahmen zu umweltbezogenen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlägen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union (EU), unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;

3.

fachliche Stellungnahmen zu Fragen der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung umweltbezogener Richtlinien oder Verordnungen der EU;

4.

fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen umweltbezogenen Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, sowie zu umweltrelevanten Programmen und Planungen der öffentlichen Hand;

5.

Entwicklung und Empfehlung von Methoden und Techniken, die geeignet sind, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

6.

Abschätzung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und technischer Verfahren;

7.

Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung und Anwendung des integrativen, medienübergreifenden Ansatzes der Umweltpolitik der EU mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit;

8.

Ermittlung, Beschreibung und Empfehlung der besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher oder lästiger Emissionen;

9.

Mitwirkung am Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken gemäß Art. 16 der Richtlinie 96/61/EG;

10.

Führung des Emissionsverzeichnisses gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG, Führung einer Datenbank über Emissionen von Dampfkessel als Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 13 der Richtlinie 88/609/EWG;

11.

Mitwirkung an der Erarbeitung von Umweltqualitätskriterien und der Ermittlung von Belastungsgrenzen;

12.

Angelegenheiten der Europäischen Umweltagentur, National Focal Point für den Clearinghouse Mechanism und Erarbeitung fachlicher Grundlagen zur Umsetzung der Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt, BGBl. Nr. 213/1995, sowie für UNEP-Infoterra;

13.

Koordinierung der nationalen Qualitätssicherungsprogramme zur Überwachung der Luftgüte gemäß Art. 3 der Richtlinie 96/62/EG;

14.

Erarbeitung und Bereitstellung von Daten in einer Form, die die Verknüpfung der Beschreibung von Umweltwirkungen mit wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht;

15.

Erstellung fachlicher Grundlagen zur Erfüllung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, einschließlich seiner Protokolle sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, und des Kyoto-Protokolles einschließlich der Erstellung von Emissionsbilanzen und der Abschätzung der Wirkung von Maßnahmen, Mitwirkung an der Erstellung der nationalen Klimaberichte;

16.

Vertretung von Arbeitsergebnissen in nationalen und internationalen Expertengruppen, Mitwirkung an der Ausarbeitung und Verhandlung von internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, einschließlich Strahlenschutz und Gentechnik;

17.

Fachliche Unterstützung bei der Erstellung und der Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung von umweltrelevanten gemeinschaftsrechtlichen oder bilateralen Vereinbarungen;

18.

Mitwirkung bei der Erarbeitung fachlicher Grundlagen für Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie für Entwürfe von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Luftreinhaltung und des Immissions-, Klima- und Bodenschutzes;

19.

Mitwirkung an der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Richtlinien und Entscheidungen der EG und Vorbereitung bei der Erfüllung innerstaatlicher Berichtspflichten, insbesondere Erstellung der periodischen Umweltkontrollberichte gemäß § 3, Vorbereitung der Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 23 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, Erstellung der Luftgüteberichte gemäß § 6 Abs. 2 Luftgüteberichtverordnung, BGBl. Nr. 678/1992, und der Tages-, Monats- und Jahresberichte gemäß Meßkonzept-Verordnung nach § 7 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung der Ozonberichte gemäß § 12 Ozongesetz;

20.

Entwicklung und Führung von Inventuren, Bilanzen, Katastern und Umweltinformationssystemen zur Dokumentation des Zustandes und der Entwicklung der Umwelt, der Umweltbelastungen und ihrer Ursachen, Ableitung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsindikatoren;

21.

Entwicklung und Führung von Metainformationssystemen über Umweltdaten, insbesondere Führung des Umweltdatenkataloges gemäß Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und Dokumentation karsthydrologischer Arbeiten;

22.

Erstellung von Analysen und Bestandsaufnahmen der Abfallwirtschaft im Zusammenhang mit der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, insbesondere für den Bundesabfallwirtschaftsplan, Einrichtung und Führung abfallwirtschaftlicher Datenbanken, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, sowie Mitwirkung an den nationalen und internationalen Berichtspflichten in der Abfallwirtschaft;

23.

fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG;

24.

Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes hinsichtlich der Messung von Luftschadstoffen und deren Auswertung gemäß Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, und IG-L sowie deren Verordnungen, Führung des Emmissionsdatenverbundes gemäß § 5 Ozongesetz und § 6 IG-L, Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L, Mitwirkung an der Erstellung von Maßnahmenkatalogen gemäß § 10 IG-L, Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß § 24 IG-L;

25.

Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach den Art. 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß §§ 15 und 17 des Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in diesen Angelegenheiten;

26.

Mitwirkung an den Aufgaben der Anmeldebehörde im Sinne der §§ 5 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997;

27.

Mitwirkung an der Vollziehung von § 16 ChemG 1996 gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und Führung des zentralen Registers gemäß §§ 54 und 55 ChemG 1996 sowie sonstiger Register von Stoffen und Zubereitungen;

28.

Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Fragen der Risikobewertung, des Sicherheitsdatenblattes sowie die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Mitwirkung an Inspektionen von Prüfstellen gemäß dem GLP-Inspektionsprogramm;

29.

fachliche Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung der Freisetzung gemäß § 37 Abs. 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1997, und zu Anträgen auf Freisetzung bzw. Inverkehrbringen von GVO gemäß Richtlinie 90/220/EWG sowie Mitwirkung in Angelegenheiten des § 87 Abs. 3 GTG, Mitarbeit im Komitee „Zuständige Behörde”, gemäß

Richtlinie 90/220/EWG, Mitwirkung an fachlichen Angelegenheiten betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System;

30.

Mitwirkung an Kontrollen im Rahmen der Vollzugskompetenzen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bereich des Chemikalienwesens und der Gentechnik;

31.

Mitwirkung bei der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Altlastensanierung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a;

32.

fachliche Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen gemäß § 5 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, Führung der UVP-Dokumentation gemäß § 43 Abs. 1 UVP-G;

33.

Bewertung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger Biozide im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, sowie der innerösterreichischen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG, Mitarbeit an EU-Wirkstoffprüfungen;

34.

Bereitstellung von Daten gemäß § 33e Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, und Datenaustausch gemäß § 6 Abs. 3 Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.