Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bezeichnung von sehr giftigen und giftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 (ChemG 1996), wird verordnet:
§ 1. Die im Abschnitt I des Anhanges enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) (Anm.: Abschnitt I (Teil 1 und 2) nicht darstellbar) sehr giftiger und giftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.
§ 2. (1) Im Abschnitt II des Anhanges werden ergänzend Listen (Teil 1 und Teil 2) (Anm.: Abschnitt II (Teil 1 und 2) nicht darstellbar) der gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Stoffe kundgemacht, die
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes (BGBl. Nr. 326/1987) bis 28. Februar 1997 zur Giftliste gemeldet oder als neuer Stoff gemeldet oder angemeldet oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ab dem 1. März 1997 als neuer Stoff angemeldet wurden.
(2) Soweit die Angaben im Abschnitt II des Anhanges nicht einer harmonisierten Einstufung laut Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in der geltenden Fassung entsprechen, geben sie lediglich die zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste gültige Einstufung wieder und sind nicht verbindlich.
§ 3. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21, sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996 nicht berührt.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1998 in Verkehr gesetzt werden.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10 EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/102/A).
Anhang
GIFTLISTE
Inhalt:
Die Giftliste besteht aus zwei Abschnitten, einem CAS-Nummern-Verzeichnis der eingestuften Stoffe und einem alphabetischen Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996, denen keine CAS-Nummer zugeordnet werden kann.
Die Abschnitte I und II bestehen jeweils aus zwei Teilen.
Die Teil-1-Listen beinhalten Stoffe, die auf Grund von Erfahrungen am Menschen oder Prüfnachweisen entsprechend den Einstufungskriterien des Anhanges VI der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der
Anpassung an den Technischen Fortschritt (Richtlinie 96/54/EG) eingestuft wurden: In der Teil-1-Liste des Abschnittes 1 finden sich die als sehr giftig und als giftig eingestuften und in der Teil-1-Liste des Abschnittes II die als gesundheitsschädlich (mindergiftig) eingestuften Stoffe.
Die Teil-2-Listen der Abschnitte I und II umfassen jeweils Altstoffe und auch neue Stoffe, die in Anwendung des § 4 Abs. 2 der Giftliste-Nachmeldeverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991 oder des § 3 Abs. 1 der ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991, als „Laborchemikalien'' gemeldet wurden. Diese Stoffe wurden auf Grund von Vorschlägen der Meldepflichtigen in Anlehnung an die Einstufungskriterien des Anhanges VI der Richtlinie 67/548/EWG - aber ohne toxikologische Prüfnachweise - als sehr giftig oder giftig (Abschnitt 1) oder als gesundheitsschädlich (Abschnitt II) eingestuft.
Das CAS-Nummern-Verzeichnis listet in aufsteigender Reihenfolge die CAS-Nummern der in den Abschnitten I und II enthaltenen Stoffe, jeweils unter Angabe des Abschnitts und der ersten 45 Zeichen der zugehörigen Stoffbezeichnung auf. Damit kann jeder Stoff zusätzlich auch anhand seiner CAS-Nummer(n) im jeweiligen Abschnitt der Giftliste aufgefunden werden.
Das Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 enthält in alphabetischer Ordnung jene Einträge der Giftliste, die nicht durch eine CAS-Nummer definiert werden können. Falls vorhanden, wird für diese Einträge die entsprechende Index-Nummer aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegeben.
In den Abschnitten I und II ist die Information zu den einzelnen Stoffen jeweils in sieben Spalten gegliedert:
Spalte 1
Die Listen sind in alphabetischer Reihenfolge der Stoffbezeichnungen erstellt. Jeder Stoff wird vornehmlich nach der IUPAC-Nomenklatur und, wenn gegeben, in den wichtigsten Trivialbezeichnungen angegeben. Es werden insgesamt höchstens drei Bezeichnungen für einen Stoff angeführt.
Die Einstufung von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 findet sich in der Giftliste unter den Bezeichnungen
„Reaktionsgemisch bestehend aus ... und ...'' bzw. „Reaktionsprodukt bestehend aus ... und ...''. Unter den chemischen
Bezeichnungen der Bestandteile derartiger Stoffe sind lediglich Hinweise auf die Eintragung „Reaktionsgemisch ...'' angegeben.
Beispiel: Reaktionsgemisch, bestehend aus 4-(2-Nitrobutyl)morpholin
und 4,4'-(2-Ethyl-2-nitropropan-1,3-diyl)bismorpholin
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 muß die Stoffbezeichnung in der Kennzeichnung unter einer in der jeweiligen Liste angeführten Bezeichnung auf der Verpackung angegeben werden.
Ist in den Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt, wie „Verbindungen des ...'' oder „Salze der ..., oder „... und ihrer Ester und Salze'', so hat der für die Kennzeichnung dieses Stoffes Verantwortliche in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben.
Beispiel: für die Verbindung BeCl tief 2: Berylliumchlorid
Für Hydrate von Salzen gilt die für die wasserfreie Form angegebene Einstufung und Kennzeichnung vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Angaben.
Beispiel: Kupfersulfat, Kupferchlorid. Bei organischen
Kohlenstoffverbindungen können einige Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Wird in der Liste eine allgemeine Bezeichnung, wie zB „Xylol'', verwendet, so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren es sich handelt (a) oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.
Beispiel: a) o-Xylol
Xylol (Isomeren-Gemisch)
Bei der Einstufung einiger Stoffe wird in der Liste zwischen atembarer Form (Hinweis „in atembarer Form'') und nicht atembarer Form (Hinweis „in nicht atembarer Form'') unterschieden. In der Kennzeichnung auf der Verpackung ist der Hinweis „in atembarer Form'' erforderlich,
wenn der Stoff in atembarer Form vorliegt oder
bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffes atembare Partikel freigesetzt werden.
Beispiel: Benzotriazol (in atembarer Form) ........... T R 22-23
Benzotriazol (in nicht atembarer Form) ..... Xn R 22
Spalte 2
Der Hinweis „Ann. 1'' (und die Angabe ein er Index-Nummer in der Spalte 3) bedeutet. daß der Stoff zusätzlich den gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig'', „giftig'' oder „gesundheitsschädlich (mindergiftig)'' noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist und im Annex I der Richtlinie des Rates 67/548/EWG einschließlich dieser Eigenschaften enthalten ist.
Die gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz ChemG erforderliche besondere Kenntlichmachung neuer sehr giftiger, giftiger und gesundheitsschädlicher (mindergiftiger) Stoffe erfolgt durch den Hinweis „N''.
Stoffe, die seit der letzten Novellierung der Giftliste-Verordnung (BGBl. Nr. 422/1995) neu in die Giftliste aufgenommen worden sind, und jene Stoffe, bei deren Einstufung und/oder Kennzeichnung Änderungen vorgenommen worden sind, werden in dieser Spalte wie folgt gekennzeichnet:
NF .... Neuaufnahme
AR .... Änderung von R-Sätzen
AS .... Änderung von S-Sätzen
AT .... Änderung von R- und S-Sätzen
Spalte 3
Hier werden die CAS-Nummer des Stoffes und, wenn vorhanden, seine EG-Nummer sowie ebenfalls wenn vorhanden - seine Index-Nummer angeführt.
Die EG-Nummer kann entweder eine EINECS-Nummer (angeführt im „Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe'', siebenstellig, beginnend bei 2000018) oder eine ELINCS-Nummer sein (angeführt in der „Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe'', siebenstellig, beginnend bei 4000109).
Die Stoffeintragungen im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG weisen eine sogenannte Index-Nummer auf.
Die aufsteigende Index-Nummer ist auch das Ordnungsprinzip dieses Annexes. Die zusätzliche Angabe dieser Nummer soll das Auffinden solcher Eintragungen im Annex I erleichtern.
Für Stoffe, die in Spalte 1 einen Zusatz wie zB „Verbindungen des
...'' oder „Salze der ...'' oder „... und ihrer Salze und Ester'' aufweisen (Sammeleintragungen)' kann grundsätzlich keine CAS-Nummer angegeben werden. Diese Stoffe werden in einem eigenen Verzeichnis von Sammeleintragungen und Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 zusammengefaßt.
Spalte 4
Hier wird durch die Angabe des Kennbuchstabens (T+, T oder Xn) auf das für den Stoff auf Grund seiner Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 3.2.1-3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG hingewiesen.
Anmerkung: In der Kennzeichnung gesundheitsschädlicher Stoffe, die
zusätzlich als krebserzeugend der Kategorie 1 und 2, als erbgutverändernd der Kategorie 1 und 2 oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 und 2 einzustufen sind, können das Gefahrensymbol, der Kennbuchstabe und die Gefahrenbezeichnung für „gesundheitsschädlich (mindergiftig)'', nicht aber die entsprechenden R-Sätze für diese gefährliche Eigenschaft, entfallen.
Spalte 5
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Hinweise auf seine besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG. In der Kennzeichnung auf der Verpackung sind diese Risikosätze im vollen Wortlaut auszuführen.
Die Ziffern nach dem Buchstaben R sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Eine allfällige Erforderlichkeit der zusätzlichen Einstufung einzelner in der Giftliste enthaltener Stoffe mit dem durch die
Anpassungsrichtlinie der Stoffrichtlinie (96/54/EG) neu
Es bedeuten:
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren
Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „gesundheitsschädlich (mindergiftig)'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen.
Beispiel: R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
Spalte 6
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG.
Die Ziffern nach dem Buchstaben S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten:
waagrechter Strich: getrennte Angabe der Sicherheitsratschläge
Schrägstrich: kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge
Die kombinierten Bezeichnungen der S-Sätze sind ebenfalls in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Spalte 7
Diese Spalte enthält die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff als Bestandteil enthalten.
Es werden grundsätzlich nur die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung als „gesundheitsschädlich (mindergiftig)'' bzw. als „giftig'' angegeben.
Eine Zubereitung, die einen sehr giftigen Stoff als Bestandteil enthält, ist als „sehr giftig'' einzustufen, wenn der obere Konzentrationsgrenzwert für seine Einstufung als „giftig'' überschritten wird. Sofern für den Stoff kein oberer Konzentrationsgrenzwert angegeben ist, gilt der in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG diesbezüglich festgelegte Konzentrationsgrenzwert als oberer Konzentrationsgrenzwert. Eine Eintragung in der Unterspalte „Grenzen in % Xn'' in der Form „ x-y'' bedeutet x c y, wobei x für den unteren, y für den oberen Konzentrationsgrenzwert und c für die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung steht.
Beispiel: Arsentrioxid: Kennbuchstabe T+, R-Satz 28
Eintragung in der Unterspalte „Xn = 0,1 - 0,2''
Eintragung in der Unterspalte „T = 0,2''
Damit ergibt sich für eine Zubereitung, die Arsentrioxid enthält,
die Einstufung
als gesundheitsschädlich (mindergiftig), wenn: 0,1 = c 0,2,
als giftig, wenn: 0,2 = c 7 und
als sehr giftig, wenn: 7 = c.
Einige Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; dies erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den einzelnen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Wird in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie „Trifluoressigsäure ..........%'', so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche zusätzlich die Konzentration in Prozent anzugeben.
Dabei sind unter %, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige, in Spalte 7 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die in den Spalten 4 bis 6 angegebene Einstufung des Stoffes.
Für jene sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Stoffe, für die in der Giftliste keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen ist, gelten die in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen.
Mit „M'' sind jene Stoffeintragungen (Schwermetallverbindungen) gekennzeichnet, die im Annex I der Richtlinie des Rates 67/548 in der Fassung der Richtlinie der Kommission 94/69
(21. Anpassungsrichtlinie) mit der Anmerkung 1 versehen sind: „Die angegebenen Konzentrationen oder in Ermangelung einer Wertangabe, die in der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen''.
(Anm.: Abschnitt I (Teil 1 und 2) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(Anm.: Abschnitt II (Teil 1 und 2) nicht darstellbar, es wird daher
auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
CAS-Nummern-Verzeichnis
```
```
CAS-Nr. Abschnitt Teil Bezeichnung
```
```
50-00-0 I 1 Formaldehyd
50-01-1 II 1 Guanidiniumchlorid
50-06-6 I 2 5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure
50-07-7 I 1 6-Amino-8-(((aminocarbonyl)oxy)-
methyl)-1,1a,2,8,8a,8b-hexahydro-
8a-methoxy-5-methylazirino-
(2',3': 3,4)pyrrolo(1,2-a)indol-
4,7-dion,
(1aS-(1a alpha, 8 beta, 8a alpha,
8b alpha))-
50-09-9 II 2 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-1,5-dime-
thyl-2,4,6-(1H,3H,5H)pyrimidin-
trion, Natrium-Salz
50-12-4 II 2 5-Ethyl-3-methyl-5-phenyl-2,4-
imidazolidindion
50-13-5 I 2 1-Methyl-4-phenyl-4-piperidin-
carbonsäure-ethylester-
hydrochlorid
50-14-6 I 2 9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-
tetraen-3-ol
50-18-0 I 2 Cyclophosphamid
50-19-1 II 2 2-Phenyl-1,2-butandiol-1-carbamat
50-29-3 I 1 DDT
50-31-7 II 1 2,3,6-Trichlorbenzoesäure
50-33-9 II 2 4-Butyl-1,2-diphenyl-3,5-pyrazoli-
dindion
50-34-0 II 1 N-Methyl-N-(1-methylethyl)-N-(2-
((9H-xanthen-9-yl-carbonyl)oxy)
ethyl)-2-propanaminium-bromid
50-35-1 I 2 2-(2,6-Dioxo-3-piperidinyl)-1H-
isoindol-1,3(2H)-dion
50-49-7 II 2 10,11-Dihydro-N,N-dimethyl-5H-
dibenz(b,f)azepin-5-propanamin
50-52-2 II 2 10-(2-(1-Methyl-2-piperidinyl)-
ethyl)-2-(methylthio)-10H-pheno-
thiazin
50-53-3 I 2 2-Chlor-N,N-dimethyl-10H-pheno-
thiazin-10-propanamin
50-55-5 II 2 Reserpin
50-60-2 II 1 3-((4,5-Dihydro-1H-imidazol-2-yl)-
methyl)
(4-methyl-phenyl)amino)phenol
50-63-5 II 2 Chlorquinbis(phosphat)
50-76-0 I 1 Actinomycin D
50-78-2 II 1 2-(Acetyloxy)benzoesäure
50-91-9 II 2 5-Fluor-2'-desoxyuridin
51-05-8 I 2 Procainhydrochlorid
51-12-7 II 2 4-Pyridincarbonsäure-2-(3-oxo-3-
((phenylmethyl)amino)propyl)-
hydrazid
51-18-3 I 2 2,4,6-Triethylenimino-1,3,5-
triazin
51-21-8 II 2 Fluoruracil
51-34-3 I 1 Scopolamin
51-40-1 I 2 Norepinephrinhydrogentartrat
51-52-5 II 2 6-Propyl-2-thiouracil
51-55-8 I 1 Atropin
51-60-5 I 2 Neostigminmethylsulfat
51-63-8 I 2 alpha-Methylbenzolethanamin-
sulfat (2:1), (S)-
51-64-9 I 2 alpha-Methylbenzolethanamin, (S)-
51-78-5 I 1 4-Hydroxyaniliniumchlorid
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.