← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1998-09-16

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren für die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Betroffene Exemplare und Art der Kennzeichnung

§ 2. (1) Für andere Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel, die gemäß Art. 36 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu kennzeichnen sind, ist die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgesetzte Methode der Kennzeichnung anzuwenden. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringstmöglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(2) Die Vollzugsbehörde hat eine Liste der jeweils auf die einzelnen Arten zur Anwendung gelangenden Methoden der Kennzeichnung gemäß Art. 36 der Durchführungsverordnung anzulegen und diese regelmäßig zu aktualisieren und öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Dem auf den Beinringen zur Kennzeichnung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Vögeln angegebenen Nummerncode muß ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein.

Datenübermittlung und Register

§ 3. (1) Dem zentralen Register gemäß § 6 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes sind Daten von Kennzeichen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie gemäß Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einzuverleiben.

(2) Die für die Durchführung der Kennzeichnung zuständige Vollzugsbehörde oder die gemäß § 6 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes ermächtigten Personen haben die im § 6 Abs. 6 und 7 des Artenhandelsgesetzes genannten Daten an das zentrale Register zu übermitteln.

(3) Erfolgt die Kennzeichnung mittels Beinring, so hat der Antragsteller dem Antrag gemäß Art. 34 Abs. 1 der Durchführungsverordnung an die Vollzugsbehörde eine Bestätigung des kennzeichnenden Organs über die erfolgte Kennzeichnung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannten Meldepflichten bleiben davon unberührt.

(4) Der Verlust eines mit Beinring gekennzeichneten Vogels ist vom Halter des Exemplares umgehend der Vollzugsbehörde zwecks Einverleibung in das Register bekanntzugeben.