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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Einbeziehung bestimmter Personengruppen in öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, BGBl. Nr. 244/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1998, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 1. Säuglinge und Kleinkinder werden in die öffentlichen Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung zu den öffentlichen Impfterminen 9. November 1998 bis 16. April 1999 einbezogen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Säuglinge und Kleinkinder, die im Rahmen der im § 1 genannten öffentlichen Impftermine oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden, werden bis zur Vervollständigung des Impfschutzes in öffentliche Impfungen einbezogen.