Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festlegung weiterer Sektoren, auf die die EMAS-V und das UGStVGanzuwenden sind (Sektorenerweiterungsverordnung 1998 - SEV 1998)
Abkürzung
SEV 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
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SEV 1998
Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG
§ 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, und das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, sind auf die im § 2 angeführten Sektoren anzuwenden.
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SEV 1998
Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2. Unternehmen der nachstehend angeführten Sektoren, die unter die jeweiligen Gruppen, Abteilungen bzw. Klassen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1), ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990 fallen, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:
Sektor NACE Rev.1
```
Eisenbahnen Gruppe 60.1
```
```
Flugverkehr Gruppen 62.1, 62.2
```
```
Schiffahrt Abteilung 61
```
```
Frachtumschlag und Lagerei im
```
Eisenbahnverkehr, im Flugverkehr sowie in
der Schiffahrt Gruppe 63.1
```
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für
```
den Eisenbahnverkehr, den Flugverkehr und
die Schiffahrt Gruppe 63.2
```
Personen- und Güterbeförderung im
```
Straßen- und Landverkehr Klassen 60.21,
60.23, 60.24
```
Speditionen Gruppe 63.4
```
```
Zentral- und Universalbanken,
```
Spezialkreditinstitute Gruppe 65.1,
Klasse 65.22
```
Baugewerbe Abteilung 45
```
```
Handel, Instandhaltung und Reparatur
```
von Kraftfahrzeugen Gruppen 50.1-50.4
```
Gebäudereinigung Gruppe 74.7
```
```
Öffentliche Verwaltung des Bundes, der
```
Länder und der Gemeinden sowie sonstige
öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur
Erbringung von Dienstleistungen Gruppen 75.1, 75.2
```
Weiterführende Schulen und Hochschulen Gruppen 80.2, 80.3
```
```
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Abteilung 85
```
```
Wäscherei, chemische Reinigung und
```
Färberei Klasse 93.01
```
Elektrizitätsverteilung Gruppe 40.1
```
```
Wasserversorgung Abteilung 41
```
```
Abwasser- und Abfallbeseitigung und
```
sonstige Entsorgung Abteilung 90
```
Veranstaltungsgelände von Messen
```
und Betrieb und technische Hilfsdienste
für kulturelle und unterhaltende
Leistungen Klassen 74.84,
92.32
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SEV 1998
Erfaßte Tätigkeiten
§ 3. (1) Alle an einem Standort (§ 4 Abs. 1 bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen, die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende Aspekte zusätzlich zu beachten:
Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung;
Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl;
Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen Produkten;
Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal;
Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit;
Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände;
Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort.
(2) Innerhalb des Kreditgewerbes (§ 2 Z 8) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten.
Abkürzung
SEV 1998
Standort und Bereich
§ 4. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 - das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum), auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörenden Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.
(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 4 bis 6) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Verkehrsstelle;
Streckenbereich;
Energieerzeugungs- und Verteilungsanlage;
sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage und
Nebenbetrieb.
(3) Im Flugverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 2, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Flughafen- oder Flugplatzgebäude;
Flugzeug- und Geräteeinstellhalle;
Start- und Landebahn, Rollweg, Abstellfläche und Ökologiefläche und
sonstige betriebliche, technische Einrichtung und Werkstättenanlage.
(4) In der Schiffahrt und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Hafen;
Werft;
sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage;
Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.
(5) Im Sektor Spedition (§ 2 Z 7) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Regionale Geschäftsstelle;
Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.
(6) Im Baugewerbe (§ 2 Z 9) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Regionale Geschäftsstelle;
Bauhof.
(7) Im Sektor öffentliche Verwaltung (§ 2 Z 12) bildet jedes Dienstgebäude samt dem dazugehörenden Grundstücksgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort.
(8) In den Sektoren Schulwesen (§ 2 Z 13), Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (§ 2 Z 14) bildet jede Betriebsstätte samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort.
(9) In der Elektrizitätsverteilung (§ 2 Z 16) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:
Umspannwerk;
Hochspannungsleitung.
(10) Im Sektor Wasserversorgung (§ 2 Z 17) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens insbesondere jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:
Wasserentnahmestelle und Wasserwerk;
Leitungsnetz.
(11) Im Sektor Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung (§ 2 Z 18) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen:
Kanalnetz und Pumpwerk;
Kläranlage;
Zwischenlager.
(12) In den Sektoren Kreditgewerbe (§ 2 Z 8), Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 10), Gebäudereinigung (§ 2 Z 11), Wäscherei, chemische Reinigung und Färberei (§ 2 Z 15) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede Filiale oder Geschäftsstelle je einen Standort.
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SEV 1998
Begutachtung von Bereichen
§ 5. Wenn ein Unternehmen über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 12 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß. Der ersten Umweltbegutachtung haben neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu betragen.
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SEV 1998
Temporäre Standorte
§ 6. Temporäre Standorte der Sektoren Baugewerbe und Gebäudereinigung sowie Abfallsammelstellen des Sektors Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgung sind stichprobenartig zu begutachten. Sie sind im Rahmen der Begutachtung in bezug auf alle Tätigkeiten zu erfassen und als Beweis für die Funktionsfähigkeit und die Effektivität des Umweltmanagementsystems auf Basis eines repräsentativen Auswahlverfahrens vor Ort zu beurteilen.
Abkürzung
SEV 1998
Teilnahmeerklärung
§ 7. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der im Anhang angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des § 5, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung noch auf den Erzeugnissen selbst verwendet oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.
Abkürzung
SEV 1998
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. Nr. 550/1996, außer Kraft.
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SEV 1998
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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