Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung - BHygV) (CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-01
Status Aufgehoben · 2000-12-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1.

Abschnitt

§ 1

Anwendungsbereich

2.

Abschnitt

§§ 2 bis 8

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)

C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)

3.

Abschnitt

§§ 9 bis 31

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

4.

Abschnitt

§§ 32 bis 44

A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)

B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)

5.

Abschnitt

§§ 45 bis 53

A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)

6.

Abschnitt

§§ 54 bis 57

Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen

7.

Abschnitt

§§ 58 bis 61

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anlage 1

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage 4

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage 5

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

Anlage 6

Datenerfassungblatt

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

1.

Abschnitt

§ 1

Anwendungsbereich

2.

Abschnitt

§§ 2 bis 8

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)

C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)

3.

Abschnitt

§§ 9 bis 31

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

4.

Abschnitt

§§ 32 bis 44

A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)

B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)

5.

Abschnitt

§§ 45 bis 53

A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)

6.

Abschnitt

§§ 54 bis 57

Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen

7.

Abschnitt

§§ 58 bis 61

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anlage 1

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage 4

Zugelassene Oxidationsmittel

Anlage 5

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage 6

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

Anlage 7

Datenerfassungsblatt

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:

1.

Abschnitt

§ 1

Anwendungsbereich

2.

Abschnitt

§§ 2 bis 8

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)

C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)

3.

Abschnitt

§§ 9 bis 31

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

4.

Abschnitt

§§ 32 bis 44

A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)

B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)

5.

Abschnitt

§§ 45 bis 53

A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)

6.

Abschnitt

§§ 54 bis 57

Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen

7.

Abschnitt

§§ 58 bis 61

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anlage 1

Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage 4

Zugelassene Oxidationsmittel

Anlage 5

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage 6

Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche

Anlage 7

Datenerfassungsblatt

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools), Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern anzuwenden.

(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

(3) Der 2. Abschnitt B und C, 5. Abschnitt B und 6. Abschnitt dieser Verordnung ist auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, der 2., 3., 4. Abschnitt A, 5. und 6. Abschnitt auf Bäder an Oberflächengewässern, der 2. Abschnitt A und C, 3. Abschnitt,

5.

Abschnitt A und 6. Abschnitt auf Kleinbadeteiche, der

2.

Abschnitt A und B, 3., 4. und 5. Abschnitt auf Badestellen nicht anzuwenden.

(4) Die §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 sind auf Bäder, die §§ 51 Abs. 1 und 53 auf Kleinbadeteiche, § 46 Abs. 1 auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden.

(5) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 - auf Becken, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt werden und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Wasser eine Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(6) Diese Verordnung ist auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.

2.

Abschnitt

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,

2.

es muß in bakteriologischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei + 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,

b)

Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

d)

Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt,

3.

a) Es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können,

b)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO tief 4) darf 11 mg/l nicht überschreiten; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der 2,0 mg/l nicht überschreiten darf,

c)

andere Inhaltsstoffe dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.

§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b)

Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 Grad C liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO tief 4-Verbrauch, darf den Wert des Füllwassers (§ 2) nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,

b)

die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,

c)

die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,

d)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,

e)

sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 Grad C)

aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und

bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.

§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b)

Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 ºC liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, weniger als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser maximal 3 mg/l betragen; beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KmnO tief 4-Verbrauch, mehr als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser den des Füllwassers nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis vier Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,

b)

die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,

c)

die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,

d)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,

e)

sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 ºC)

aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und

bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.

§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei 36 Grad C +-1 Grad C höchstens 100 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 300 in 1 ml,

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