Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern sowie Kleinbadeteichen und die an Badestellen zu stellenden Anforderungen (Bäderhygieneverordnung - BHygV) (CELEX-Nr.: 376L0160, 390L0656, 391L0692)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt
§ 1
Anwendungsbereich
Abschnitt
§§ 2 bis 8
A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)
C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)
Abschnitt
§§ 9 bis 31
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
Abschnitt
§§ 32 bis 44
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)
Abschnitt
§§ 45 bis 53
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)
B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)
Abschnitt
§§ 54 bis 57
Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen
Abschnitt
§§ 58 bis 61
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage 1
Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser
Anlage 2
Zugelassene Flockungsmittel
Anlage 3
Zugelassene Desinfektionsmittel
Anlage 4
Mittel zur pH-Wert-Einstellung
Anlage 5
Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche
Anlage 6
Datenerfassungblatt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Abschnitt
§ 1
Anwendungsbereich
Abschnitt
§§ 2 bis 8
A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)
C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)
Abschnitt
§§ 9 bis 31
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
Abschnitt
§§ 32 bis 44
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)
Abschnitt
§§ 45 bis 53
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)
B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)
Abschnitt
§§ 54 bis 57
Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen
Abschnitt
§§ 58 bis 61
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage 1
Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser
Anlage 2
Zugelassene Flockungsmittel
Anlage 3
Zugelassene Desinfektionsmittel
Anlage 4
Zugelassene Oxidationsmittel
Anlage 5
Mittel zur pH-Wert-Einstellung
Anlage 6
Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche
Anlage 7
Datenerfassungsblatt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9a Abs. 2 und 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997 wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - verordnet:
Abschnitt
§ 1
Anwendungsbereich
Abschnitt
§§ 2 bis 8
A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 2 bis 6)
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§ 7)
C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen (§ 8)
Abschnitt
§§ 9 bis 31
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
Abschnitt
§§ 32 bis 44
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder (§§ 32 bis 36)
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung (§§ 37 bis 44)
Abschnitt
§§ 45 bis 53
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken (§§ 45 bis 48)
B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen (§§ 49 bis 53)
Abschnitt
§§ 54 bis 57
Behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Badestellen
Abschnitt
§§ 58 bis 61
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage 1
Analysen- und Prüfungsverfahren für Beckenwasser
Anlage 2
Zugelassene Flockungsmittel
Anlage 3
Zugelassene Desinfektionsmittel
Anlage 4
Zugelassene Oxidationsmittel
Anlage 5
Mittel zur pH-Wert-Einstellung
Anlage 6
Analysen- und Prüfungsverfahren für Badestellen und Kleinbadeteiche
Anlage 7
Datenerfassungsblatt
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools), Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Der 2. Abschnitt B und C, 5. Abschnitt B und 6. Abschnitt dieser Verordnung ist auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, der 2., 3., 4. Abschnitt A, 5. und 6. Abschnitt auf Bäder an Oberflächengewässern, der 2. Abschnitt A und C, 3. Abschnitt,
Abschnitt A und 6. Abschnitt auf Kleinbadeteiche, der
Abschnitt A und B, 3., 4. und 5. Abschnitt auf Badestellen nicht anzuwenden.
(4) Die §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 sind auf Bäder, die §§ 51 Abs. 1 und 53 auf Kleinbadeteiche, § 46 Abs. 1 auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden.
(5) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 - auf Becken, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt werden und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Wasser eine Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(6) Diese Verordnung ist auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.
Abschnitt
A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken
§ 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein,
es muß in bakteriologischer Hinsicht folgenden Anforderungen entsprechen:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei + 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt,
a) Es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können,
der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO tief 4) darf 11 mg/l nicht überschreiten; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der 2,0 mg/l nicht überschreiten darf,
andere Inhaltsstoffe dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
(2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten.
§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 Grad C liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO tief 4-Verbrauch, darf den Wert des Füllwassers (§ 2) nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,
die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,
die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,
die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,
sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 Grad C)
aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und
bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.
§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 ºC liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, weniger als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser maximal 3 mg/l betragen; beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KmnO tief 4-Verbrauch, mehr als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser den des Füllwassers nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis vier Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,
die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,
die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,
die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,
sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 ºC)
aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und
bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.
§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei 36 Grad C +-1 Grad C höchstens 100 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 300 in 1 ml,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 Grad C liegt oder wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 Grad C liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, soll nicht mehr als 3 mg/l und darf nicht mehr als 4 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen und darf nicht mehr als 0,5 mg/l (unter Abzug der Isocyanursäurekonzentration bei Verwendung von Isocyanursäure oder deren Natriumsalzen) über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen,
der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8 betragen,
die Konzentration an freiem Chlor
aa) muß in allen Beckenteilen
- im pH-Bereich bis 7,4 in Hallenbädern und künstlichen Freibädern mindestens 0,3 mg/l, in Warmsprudelbeckenbädern mindestens 0,6 mg/l betragen,
- im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 0,5 mg/l betragen,
bb) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern 2,0 mg/l nicht überschreiten,
die Konzentration an gebundenem Chlor soll im pH-Bereich 6,5 bis 7,8 höchstens 0,2 mg/l, darf jedoch höchstens 0,3 mg/l betragen,
die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,05 mg/l betragen,
sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+ 25 Grad C) am Beckenablauf,
aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 700 mV,
bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 720 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
der Gehalt an Nitraten darf beim Verfahren gemäß § 10 Z 1 (Flockung - Filtration - Desinfektion Chlorung)) nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) liegen; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 (Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion (Chlorung)) darf ein Wert von 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) erreicht werden,
das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium (gelöst) darf 0,1 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen soll unter 0,02 mg/l liegen und darf 0,03 mg/l nicht überschreiten,
der Gehalt an Chloriden
aa) in Hallenbädern soll nicht mehr als 150 mg/l, beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 200 mg/l, beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 nicht mehr als 300 mg/l,
bb) in künstlichen Freibädern soll nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 350 mg/l,
cc) in Warmsprudelbeckenbädern soll nicht mehr als 50 mg/l und darf nicht mehr als 75 mg/l (in Warmsprudelbeckenbädern, die eine gemeinsame Aufbereitungsanlage mit einem Hallen- oder künstlichen Freibad besitzen, gilt der jeweilige Höchstwert für das Großbecken)
der Gehalt an Isocyanursäure darf beim Einsatz von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure bzw. deren Natriumsalzen 40 mg/l nicht überschreiten.
§ 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 +-4 Stunden bei 36 ºC +-1 ºC höchstens 100 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 300 in 1 ml,
Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20 ºC liegt oder wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 ºC liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, soll nicht mehr als 3 mg/l und darf nicht mehr als 4 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen und darf nicht mehr als 0,5 mg/l (unter Abzug der Isocyanursäurekonzentration bei Verwendung von Isocyanursäure oder deren Salzen) über dem Wert des aufbereiteten Wassers liegen,
der pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbeckenbädern nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,
die Konzentration an freiem Chlor
aa) muß in allen Beckenteilen
- im pH-Bereich bis 7,4 in Hallenbädern und künstlichen Freibädern mindestens 0,3 mg/l, in Warmsprudelbeckenbädern mindestens 0,6 mg/l betragen,
- im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 0,5 mg/l betragen,
bb) darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern 2,0 mg/l nicht überschreiten,
die Konzentration an gebundenem Chlor soll im pH-Bereich 6,5 bis 7,8 höchstens 0,2 mg/l, darf jedoch höchstens 0,3 mg/l betragen,
die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 soll nicht mehr als 0,2 mg/l betragen und darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,05 mg/l betragen,
sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt, muss die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25°C) am Beckenablauf,
aa) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 700 mV betragen,
bb) bei den Verfahren gemäß § 10 Z 1 und 2 im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 720 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen,
cc) beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 im pH-Bereich bis 7,8 mindestens 720 mV betragen,
der Gehalt an Nitraten darf beim Verfahren gemäß § 10 Z 1 (Flockung - Filtration - Desinfektion Chlorung)) nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) liegen; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 [Flockung - Filtration – Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion (Chlorung)] und beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 [Flockung - Filtration - Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren)] darf ein Wert von 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 2) erreicht werden,
das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium (gelöst) darf 0,1 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen soll unter 0,02 mg/l liegen und darf 0,03 mg/l nicht überschreiten,
der Gehalt an Chloriden
aa) in Hallenbädern soll nicht mehr als 150 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3 nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 10 Z 2 und 3 nicht mehr als 300 mg/l,
bb) in künstlichen Freibädern soll nicht mehr als 250 mg/l und darf nicht mehr als 350 mg/l,
cc) in Warmsprudelbeckenbädern soll nicht mehr als 50 mg/l und darf nicht mehr als 75 mg/l (in Warmsprudelbeckenbädern, die eine gemeinsame Aufbereitungsanlage mit einem Hallen- oder künstlichen Freibad besitzen, gilt der jeweilige Höchstwert für das Großbecken)
der Gehalt an Isocyanursäure darf beim Einsatz von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure bzw. deren Salzen 40 mg/l nicht überschreiten.
§ 5. Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 2) in einer Menge zuzusetzen, daß die für das Beckenwasser (§ 4) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
§ 6. (1) Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen die sich aus Anlage 1 ergebenden oder gleichwertige Methoden.
(2) Für die Messung des freien Chlors und des gesamten Chlors nach der DPD-Methode Grad Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin) sind jeweils gesonderte, deutlich gekennzeichnete Meßgläser zu verwenden. Bei Verwendung von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure ist der Meßwert des freien Chlors um den Gehalt des an Isocyanurat gebundenen Chlors zur Ermittlung des freien Chlors zu vermindern, mindestens muß jedoch 0,5 mg/l mit DPD 1 oder einem gleichwertigen Reagenz nachweisbar sein.
§ 6. (1) Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen die sich aus Anlage 1 ergebenden oder gleichwertige Methoden.
(2) Für die Messung des freien Chlors und des gesamten Chlors nach der DPD-Methode ºColorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin) sind jeweils gesonderte, deutlich gekennzeichnete Meßgläser zu verwenden. Bei Verwendung von Dichlor- oder Trichlorisocyanursäure bzw. deren Salzen ist der Meßwert des freien Chlors um den Gehalt des an Isocyanurat gebundenen Chlors zur Ermittlung des freien Chlors zu vermindern, mindestens muß jedoch 0,5 mg/l mit DPD 1 oder einem gleichwertigen Reagenz nachweisbar sein.
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
§ 7. (1) Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), kann
aus der Trinkwasserversorgung entnommen werden,
aus Brunnen oder Quellen oder
aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
(2) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches durch Brunnen oder Quellen, hat dieses Füllwasser frei von fäkaler Verunreinigung zu sein;
Faecalcoliforme Bakterien dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(3) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, soll dieses Füllwasser möglichst frei von fäkaler Verunreinigung sein;
Faecalcoliforme Bakterien sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
Enterokokken sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(3) Der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers soll möglichst gering sein und darf 20 myg/l nicht überschreiten.
(4) Es muß die Möglichkeit gegeben sein, insbesondere im Zusammenhang mit den gemäß den §§ 49 und 50 durchzuführenden Untersuchungen und Messungen, einem Kleinbadeteich mit einem Ausmaß von
bis zu 1 500 m2 Oberfläche mindestens 10%,
bis zu 5 000 m2 Oberfläche mindestens 5%,
bis zu 10 000 m2 Oberfläche mindestens 3% und
bis zu 15 000 m2 Oberfläche mindestens 1,5%
(5) Der Berechnung der Nennbelastung (Personen/Tag) ist in Kleinbadeteichen mit einem Ausmaß
bis 1 500 m2 Oberfläche ein Besucher pro 10 m3 Wasservolumen,
bis 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 15 m3 Wasservolumen und
über 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 20 m3 Wasservolumen
(6) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Probenentnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl koloniebildender Einheiten von Faecalcoliformen Bakterien soll nicht mehr als 30 in 100 ml betragen und darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
die Zahl koloniebildender Einheiten von Enterokokken soll unter 20 in 100 ml liegen und darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
Gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein (diese Untersuchungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt),
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen.
(7) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann.
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen
§ 7. (1) Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), kann
aus der Trinkwasserversorgung entnommen werden,
aus Brunnen oder Quellen oder
aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
(2) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches durch Brunnen oder Quellen, hat dieses Füllwasser frei von fäkaler Verunreinigung zu sein;
Faecalcoliforme Bakterien dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(3) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, soll dieses Füllwasser möglichst frei von fäkaler Verunreinigung sein;
Faecalcoliforme Bakterien sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
Enterokokken sollen in 100 ml nicht nachweisbar sein, die Zahl koloniebildender Einheiten darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
(4) Der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers soll möglichst gering sein und darf 20 myg/l nicht überschreiten.
(5) Es muß die Möglichkeit gegeben sein, insbesondere im Zusammenhang mit den gemäß den §§ 49 und 50 durchzuführenden Untersuchungen und Messungen, einem Kleinbadeteich mit einem Ausmaß von
bis zu 1 500 m2 Oberfläche mindestens 10%,
bis zu 5 000 m2 Oberfläche mindestens 5%,
bis zu 10 000 m2 Oberfläche mindestens 3% und
bis zu 15 000 m2 Oberfläche mindestens 1,5%
(6) Der Berechnung der Nennbelastung (Personen/Tag) ist in Kleinbadeteichen mit einem Ausmaß
bis 1 500 m2 Oberfläche ein Besucher pro 10 m3 Wasservolumen,
bis 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 15 m3 Wasservolumen und
über 5 000 m2 Oberfläche ein Besucher pro 20 m3 Wasservolumen
(7) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Probenentnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen:
In bakteriologischer Hinsicht:
die Zahl koloniebildender Einheiten von Faecalcoliformen Bakterien soll nicht mehr als 30 in 100 ml betragen und darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
die Zahl koloniebildender Einheiten von Enterokokken soll unter 20 in 100 ml liegen und darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
Gesundheitsgefährdende Protozoen, insbesondere Näglerien, Cryptosporidien und Giardien dürfen nicht nachweisbar sein (diese Untersuchungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt),
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen.
(8) Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann.
C. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Badestellen
§ 8. Das Wasser in Badestellen muß folgenden Anforderungen entsprechen:
In mikrobiologischer Hinsicht:
die Zahl koloniebildender Einheiten Gesamtcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 500 in 100 ml betragen und darf 10 000 in 100 ml nicht überschreiten,
die Zahl koloniebildender Einheiten Faecalcoliformer Bakterien soll nicht mehr als 100 in 100 ml betragen und darf 2 000 in 100 ml nicht überschreiten,
die Zahl koloniebildender Einheiten von Streptococcus faecalis soll unter 100 in 100 ml liegen,
Salmonellen dürfen in 1 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
Darmviren dürfen in 10 l Wasserprobe nicht nachweisbar sein,
In chemisch-physikalischer Hinsicht:
der pH-Wert darf 6 nicht unter- und 9 nicht überschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
keine anormale Änderung der Färbung; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
kein sichtbarer Film auf der Wasserfläche und kein Geruch von Mineralölen; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg/l sein,
keine anhaltende Schaumbildung auf Grund von Tensiden, die auf Methylenblau reagieren; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,3 mg Natriumlaurylsulfat/l sein,
kein spezifischer Geruch nach Phenol; wurde der Gehalt auf Grund des Vorliegens der in § 56 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen untersucht, soll dieser ≤ 0,005 mg C 6 H 5 OH/l, muß jedoch ≤ 0,05 mg C 6 H 5 OH/l sein,
die Sichttiefe soll mindestens 2 m betragen und darf 1 m nicht unterschreiten; Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse bedingt sind,
der Gehalt des gelösten Sauerstoffs soll nicht weniger als 80% und nicht mehr als 120% - Sättigung O 2 betragen,
keine schwimmenden Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen; kein Bruch, keine Splitter oder Teer-Rückstände.
Abschnitt
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 9. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt A geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflußmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlordosiergeräte und Einrichtungen zur pH-Wert Korrektur einschließlich Meß- und Regelgeräten sowie jene Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
Abschnitt
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 9. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt A geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2) Aufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 10 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
§ 10. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen zugelassen:
Flockung - Filtration - Desinfektion Grad Chlorung),
Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion Grad Chlorung).
§ 10. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen zugelassen:
Flockung - Filtration - Desinfektion ºChlorung),
Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) - Desinfektion (Chlorung); Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden,
Flockung - Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren); Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.
§ 11. (1) Der Bemessung der Aufbereitungsanlage von Hallenbädern und künstlichen Freibädern ist die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung „N'' samt allfälliger Zuschläge zugrundezulegen.
(2) Die Nennbelastung „N'' ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
A Personenzahl
N = - in ------------ bzw. (P . h hoch -1)
f h
Hiebei bedeutet:
```
A = Wasserfläche des Beckens in m2,
```
m2 . h
```
f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.
```
Personenanzahl
(m2 . h . P hoch -1),
```
h = Zeit in Stunden.
```
(3) Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender
Gleichung zu berechnen:
A m3
Q = ----- in --
f . b h
Hiebei bedeutet:
```
A = Wasserfläche des Beckens in m2,
```
m2 . h
```
f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.
```
Personenanzahl
(m2 . h . P hoch P-1),
Personenanzahl
```
b = spezifische Belastung in -------------- bzw.
```
m3
(P . (m3) hoch -1),
```
h = Zeit in Stunden.
```
(4) Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des
Beckens ab. Er beträgt
```
bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,
```
```
bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
```
(5) Die spezifische Belastung b hängt von der Aufbereitungsanlage ab und beträgt
bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und,
bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6.
(6) Wenn mehrere Becken an einer Aufbereitungsanlage angeschlossen sind, muß jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.
(7) Zur Messung des Förderstromes muß für jedes Becken ein einfach ablesbares Meßgerät eingebaut sein.
§ 11. (1) Der Bemessung der Aufbereitungsanlage von Hallenbädern und künstlichen Freibädern ist die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung „N” samt allfälliger Zuschläge zugrundezulegen.
(2) Die Nennbelastung „N” ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
A Personenzahl
N = - in ------------ bzw. (P . h hoch -1)
f h
Hiebei bedeutet:
```
A = Wasserfläche des Beckens in m2,
```
m2 . h
```
f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.
```
Personenanzahl
(m2 . h . P hoch -1),
```
h = Zeit in Stunden.
```
(3) Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender
Gleichung zu berechnen:
A m3
Q = ----- in --
f . b h
Hiebei bedeutet:
```
A = Wasserfläche des Beckens in m2,
```
m2 . h
```
f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.
```
Personenanzahl
(m2 . h . P hoch P-1),
Personenanzahl
```
b = spezifische Belastung in -------------- bzw.
```
m3
(P . (m3) hoch -1),
```
h = Zeit in Stunden.
```
(4) Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des
Beckens ab. Er beträgt
```
bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,
```
```
bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
```
(5) Die spezifische Belastung b hängt vom Aufbereitungsverfahren
ab und beträgt
```
beim Verfahren gemäß § 10 Z 1: b = 0,5,
```
```
beim Verfahren gemäß § 10 Z 2: b = 0,6 und
```
```
beim Verfahren gemäß § 10 Z 3: b = 0,5.
```
Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.
(6) Wenn mehrere Becken an einer Aufbereitungsanlage angeschlossen sind, muß jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.
(7) Zur Messung des Förderstromes muß für jedes Becken ein einfach ablesbares Meßgerät eingebaut sein.
§ 12. (1) Für die Bemessung der Aufbereitungsanlage eines schwachbelasteten Warmsprudelbeckenbades (Warmsprudelbeckenbad, welches während der gesamten täglichen Öffnungszeit maximal 50% der Nennlast (= Nennbelastung „N'' mal Öffnungszeit in Stunden) aufweist oder täglich maximal fünf Stunden geöffnet ist) kann die Nennbelastung „N'' (P . h hoch -1) nach folgender Gleichung berechnet werden:
Länge der Beckenkopfinnenkante hoch (m) - Einstiegsbreite
hoch (m)
N = ---------------------------------------------------------
0,8
(2) Die erforderliche Menge aufbereiteten Wassers beträgt 3 m3/h für jede in der Nennbelastung enthaltene Person. Der verstärkten Kontamination ist zusätzlich durch personenbezogene Füllwasserzuspeisung (Verdrängungswasserablauf und unmittelbarer Ersatz durch Füllwasser im Wasserspeicher) entgegenzuwirken. Das nutzbare Volumen des Wasserspeichers hat mindestens jenem des Warmsprudelbeckens zu entsprechen. Der Mindestförderstrom darf 16 m3/h nicht unterschreiten. Der pH-Wert ist im Bereich von 6,5 bis 7,4 möglichst konstant einzustellen. Die Konstanthaltung des pH-Bereichs sowie der Konzentration an Desinfektionsmittel hat durch Regelanlagen zu erfolgen. Di- oder Trichlorisocyanursäure dürfen nicht eingesetzt werden.
(3) Starkbelastete Warmsprudelbeckenbäder (Warmsprudelbeckenbäder, welche nicht Abs. 1 zuzurechnen sind) sind gemeinsam mit einem Großbecken aufzubereiten. Der stündliche Förderstrom eines solchen Warmsprudelbeckenbades hat mindestens 8 V (8faches Volumen des Warmsprudelbeckens), der Zuschlag zum Förderstrom der Aufbereitungsanlage des Großbeckens 15 V des Warmsprudelbeckens zu betragen. Diese Zuschläge dürfen nicht auf die Nennbelastung des Großbeckens angerechnet werden.
§ 12. (1) Für die Bemessung der Aufbereitungsanlage eines schwachbelasteten Warmsprudelbeckenbades (Warmsprudelbeckenbad, welches während der gesamten täglichen Öffnungszeit maximal 50% der Nennlast (= Nennbelastung „N” mal Öffnungszeit in Stunden) aufweist oder täglich maximal fünf Stunden geöffnet ist) kann die Nennbelastung „N” (P . h hoch -1) nach folgender Gleichung berechnet werden:
Länge der Beckenkopfinnenkante hoch (m) - Einstiegsbreite
hoch (m)
N = ---------------------------------------------------------
0,8
(2) Die erforderliche Menge aufbereiteten Wassers beträgt 3 m3/h für jede in der Nennbelastung enthaltene Person. Der verstärkten Kontamination ist zusätzlich durch personenbezogene Füllwasserzuspeisung (Verdrängungswasserablauf und unmittelbarer Ersatz durch Füllwasser im Wasserspeicher) entgegenzuwirken. Das nutzbare Volumen des Wasserspeichers hat mindestens jenem des Warmsprudelbeckens zu entsprechen. Der Mindestförderstrom darf 16 m3/h nicht unterschreiten. Der pH-Wert ist im Bereich von 6,5 bis 7,4 möglichst konstant einzustellen. Die Konstanthaltung des pH-Bereichs sowie der Konzentration an Desinfektionsmittel hat durch Regelanlagen zu erfolgen. Di- oder Trichlorisocyanursäure und deren Salze dürfen nicht eingesetzt werden.
(3) Starkbelastete Warmsprudelbeckenbäder (Warmsprudelbeckenbäder, welche nicht Abs. 1 zuzurechnen sind) sind gemeinsam mit einem Großbecken aufzubereiten. Der stündliche Förderstrom eines solchen Warmsprudelbeckenbades hat mindestens 8 V (8faches Volumen des Warmsprudelbeckens), der Zuschlag zum Förderstrom der Aufbereitungsanlage des Großbeckens 15 V des Warmsprudelbeckens zu betragen. Diese Zuschläge dürfen nicht auf die Nennbelastung des Großbeckens angerechnet werden.
§ 13. (1) Bei Becken, die über Attraktionen (zusätzliche Einbauten in oder an Becken) verfügen, erhöht sich der Förderstrom um einen Zuschlag. Dieser beträgt
für jede gleichzeitig betriebene kleinräumige Attraktion (zB Gegenstromanlage, Bodensprudler, Wasserfall, Unterwassermassageliege oder -bank) 5 m3/h pro Benutzerplatz; bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren kleinräumigen Attraktion beträgt die Breite eines Benutzerplatzes 1 m,
für eine großräumige Attraktion (zB große Wasserrutsche) mindestens 35 m3/h; münden mehrere großräumige Attraktionen in ein Becken, sind die Förderströme entsprechend zu erhöhen; besteht ein eigenes Zielbecken, so ist in diesem Becken ein Mindestförderstrom von 60 m3/h einzurichten.
(2) Großräumige Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden. Sofern die Wasseransaugung aus einem Badebecken erfolgt, muß sichergestellt sein, daß sich auch Kinder aus eigener Kraft leicht von der Ansaugöffnung entfernen können. Bei der Reinigung großräumiger Attraktionen ist durch einfache technische Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, daß reinigungsmittelhältiges Waschwasser nicht in den Aufbereitungskreislauf gelangen kann.
§ 14. Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen und in dieser Menge auch dem jeweiligen Bereich zuzuführen.
§ 15. Bei Variobecken, das sind Becken oder Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (zB durch Hubböden), ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
§ 16. Kinderplanschbecken sind an eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom für solche Becken ist nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.
§ 17. (1) Tauchbecken sind Becken mit einer Wassertemperatur von höchstens 20 ºC, einer Beckenoberfläche von höchstens 4 m2 und einer Wassertiefe von mindestens 0,8 m und höchstens 1,35 m. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, daß der Gehalt an gebundenem Chlor gemäß § 4 Z 2 lit. d nicht überschritten wird. Durch mengenproportionale Chlorung des Füllwassers ist auf einen Wert von mindestens 0,6 mg/l freies Chlor einzustellen. Das Becken muß eine allseitige Überlaufkante besitzen.
(2) Werden im Saunabereich Becken mit einer Oberfläche von mehr als 4 m2 betrieben, sind diese gemäß § 10 aufzubereiten.
§ 18. Wat- und Tretbecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist oder mit Füllwasser befüllt werden. Das Beckenwasser muß 0,3 mg/l bis 0,6 mg/l freies Chlor enthalten.
§ 19. Durchschreitebecken sind über die Aufbereitungsanlage zu speisen.
§ 20. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges muß die Entwässerung auf das Kanalsystem umgeschaltet und vor Wiederinbetriebnahme des Aufbereitungskreislaufes gründlich gespült werden.
§ 20. (1) Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
(2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
(3) Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
niveauunterschiedlichen Kinderbecken in den oberen Teilbecken, wenn eine Überlaufkante in das nächstuntere Becken vorhanden ist, die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden können und das Zielbecken jedenfalls über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Länge dieser Wände maximal 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und eine zumutbare Reinigungsmöglichkeit besteht,
Sicherheitslandebecken für Wasserrutschen.
(4) Bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges muß die Entwässerung auf das Kanalsystem umgeschaltet und vor Wiederinbetriebnahme des Aufbereitungskreislaufes gründlich gespült werden.
§ 21. Bei Hubböden muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.
§ 22. Im Rahmen der im § 10 angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen dürfen, mit Ausnahme von offenen Filtern und Einschicht-Mehrstromfiltern, nur Filter eingesetzt werden, die über einen Düsenboden verfügen und den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Die Filtration ist zumindest während der Badezeit mit einem kontinuierlichen Zusatz von nach Anlage 2 zugelassenen Flockungsmitteln zu kombinieren. Es muß sichergestellt sein, daß das jeder Filtereinheit zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmitteln erhält.
§ 23. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muß die Filtergeschwindigkeit um mindestens 25% vermindert werden.
(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.
§ 23. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muss die Filtergeschwindigkeit um mindestens 25% vermindert werden.
(3) Bei Mehrstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.
§ 24. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße bis 0,8 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit, modifizierten Anthrazit oder nach Maßgabe des Abs. 2 ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. In Salzwasserbädern muß die Filtergeschwindigkeit um mindestens 30% vermindert werden.
(2) Für die zweite Filterschicht kann dann ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Freibordhöhe des Filters ausreichend groß ist und die einwandfreie Spülung sichergestellt werden kann. Vor Austausch des Filtermaterials der zweiten Filterschicht eines bestehenden Filters gegen das leichtere Material mit höherer Absorpsionsleistung ist eine Bestätigung der einwandfreien Funktionsweise von der Herstellerfirma der Filteranlage einzuholen.
(3) Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer +-5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
§ 24. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße bis 0,8 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit, modifizierten Anthrazit oder nach Maßgabe des Abs. 2 ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. In Salzwasserbädern muß die Filtergeschwindigkeit um mindestens 30% vermindert werden.
(2) Für die zweite Filterschicht kann dann ein leichteres Material (Braunkohlenkoks) verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Freibordhöhe des Filters ausreichend groß ist und die einwandfreie Spülung sichergestellt werden kann. Vor Austausch des Filtermaterials der zweiten Filterschicht eines bestehenden Filters gegen das leichtere Material mit höherer Absorptionsleistung ist eine Bestätigung der einwandfreien Funktionsweise von der Herstellerfirma der Filteranlage einzuholen.
(3) Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer +-5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
§ 25. (1) Die Spülung der Filteranlage mit gechlortem Wasser muß,
sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung
erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, daß
Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist
bei einer Beckenwassertemperatur von
```
≤ 27 ºC mindestens einmal wöchentlich,
```
```
27 ºC bis ≤ 32 ºC mindestens zweimal wöchentlich,
```
```
32 ºC bis ≤ 35 ºC mindestens dreimal wöchentlich und
```
35 ºC täglich.
(2) Die Spülintervalle sind so einzustellen, daß dadurch der Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei der Spülung von Sandfiltermaterial ist eine Mindestausdehnung des Filterbettes um 10% der Filterbetthöhe erforderlich. Dies ist durch ein filterinnenwandbündig eingebautes Schauglas zu kontrollieren.
(4) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberflächen beider Filterschichten sind zwei filterinnenwandbündige Schaugläser einzubauen.
(5) Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muß vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind mindestens 4 m3/m2 Filterfläche vorzusehen.
§ 26. Auslaufventile für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage vorzusehen:
vor und nach jedem Filter,
nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken.
§ 27. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 4 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden.
§ 27. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 4 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
§ 28. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlorungsanlagen zu verwenden.
(2) Für die Berechnung der für ein Hallenbad benötigten Chlormenge ist von einer Mindestbereitstellungsmenge von 2 g Chlor pro m3 Umwälzwasser auszugehen. Bei einem künstlichen Freibad muß eine Bereitstellungsmenge von mindestens 8 g Chlor pro m3 Umwälzwasser sichergestellt sein.
§ 29. Bei der Wahl der Verfahrenskombination nach § 10 Z 2 darf der im § 11 Abs. 5 festgelegte Wert für die spezifische Belastung b = 0,6 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen ist, daß mindestens 1,0 g Ozon je m3 Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt werden und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
§ 29. Bei der Wahl der Verfahrenskombination nach § 10 Z 2 darf der im § 11 Abs. 5 festgelegte Wert für die spezifische Belastung b = 0,6 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen ist, daß mindestens 1,0 g Ozon (Anlage 4) je m3 Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt werden und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
§ 30. Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 4 angeführten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
§ 30. Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 5 angeführten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
§ 31. (1) Vor Erteilung der befristeten Betriebsbewilligung ist zur Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen mit anschließender Entfärbung durch Chlorung durchzuführen. Die Behörde ist von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. Weiters ist eine technische Überprüfung der einzelnen Komponenten der Wasseraufbereitungsanlage hinsichtlich Bemessung und Funktionsweise vorzunehmen, wobei jedenfalls auch eine Überprüfung der Filterbettausdehnung beim Spülprozeß zu erfolgen hat.
(2) Die Abnahmeuntersuchung an Ort und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes umfaßt bei Becken eine zweimalige unangemeldete Kontrolle nach § 46, wobei bei diesen Kontrollen die angeführten Proben jedenfalls zu entnehmen sind.
Abschnitt
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen undWarmluft- und Dampfbäder
§ 32. (1) Die in Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern vorhandenen Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Im Nichtschwimmerbereich müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
(2) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, Warmsprudelbecken einmal wöchentlich, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Badebecken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
§ 33. Der Zutrittsbereich eines Kleinbadeteiches darf maximal ein Drittel der Uferlänge betragen und muß so gestaltet sein, daß eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird. Das Füttern von Wasservögeln muß unterbleiben. Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
§ 34. (1) Sauna-Anlagen bestehen zumindest aus einer Saunakabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einem WC und einem Bereich, in dem zwischen den einzelnen Saunagängen geruht werden kann.
(2) Die Bodeninnenfläche einer Saunakabine hat mindestens 4 m2 zu betragen und soll 20 m2 nicht überschreiten; die Innenhöhe hat mindestens 1,9 m zu betragen und soll 2,5 m nicht überschreiten. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Saunakabinenbenützers beträgt 0,75 m2.
(3) Die Tür einer Saunakabine muß nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar sein und muß zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Saunakabine muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrundezulegen.
(5) Für den Innenausbau sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer zu verwenden. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, daß sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Sonstige in der Saunakabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Saunabesucher haben.
(6) Sitz- und Liegebänke haben eine Mindesttiefe von 55 cm aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
(7) Die Temperatur im Innenraum einer Saunakabine darf während der Betriebszeit 70 ºC nicht unter- und 105 ºC nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muß die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, daß die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt wird und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder mit einer Auslösetemperatur einzubauen, bei der eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.
(8) Die Steuer- und Regelgeräte sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.
§ 35. (1) In Warmluftbädern, die ohne zusätzliche Befeuchtung betrieben werden, ist im Innenraum der Kabine eine Lufttemperatur zwischen 50 ºC und 60 ºC zulässig. Zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden müssen aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen, beim Boden ist zusätzlich auf Rutschhemmung zu achten.
(2) In Warmluftbädern, die mit zusätzlicher Befeuchtung betrieben werden, ist im Innenraum der Kabine eine Temperatur zwischen 50 ºC und 60 ºC zulässig. Die relative Luftfeuchte darf auf der Höhe der obersten Sitzebene 55% rF (relative Luftfeuchte) nicht überschreiten. Bei Kabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80 ºC zu dauern hat.
(3) Die einwandfreie Be- und Entlüftung der Kabine eines Warmluftbades muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein.
(4) Die Steuer- und Regelgeräte sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.
§ 36. (1) In Dampfbädern darf die Temperatur im Innenraum der Kabine 47 ºC nicht überschreiten.
(2) Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, daß eine Verbrennungsgefahr vermieden wird.
(3) Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Sitzflächen müssen, sofern sie nicht aus Kunststoffrosten bestehen, so beschaffen sein, daß Feuchtigkeit selbständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen. Sofern keine wiederverwendbaren, reinigbaren Sitzunterlagen eingesetzt werden, muß eine einfache Desinfektionsvorrichtung zur Benützung durch den Badegast zur Verfügung stehen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine eines Dampfbades muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein.
(5) Die Steuer- und Regelgeräte für die Dampferzeugung sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung;
Badeordnung
§ 37. (1) Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Im Bereich der gesamten Badeanlage, Sauna-Anlage und des Warmluft- und Dampfbades ist auf strengste Sauberkeit zu achten.
(3) In allen Räumen eines Badebetriebes muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsbeeinträchtigenden Konzentration vorhanden sein.
(4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
§ 38. Begehbare Flächen, ausgenommen Naturböden und solche Flächen, die unmittelbarer Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, trocknende und rutschhemmende Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
§ 38. Begehbare Flächen müssen rutschhemmende und mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und trocknende Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.
§ 39. (1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteich-Anlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten. Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind bei Bedarf glattzuschleifen.
(2) Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
(3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden.
§ 40. Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und dergestalt zur Verfügung gestellt werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.
§ 41. (1) Naßräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Austattung zur Verfügung gestellt werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
WC-Anlagen sind mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste verwendet werden.
(3) Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteich oder Badegewässer leicht erreichbar sein.
(4) WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
§ 41. (1) Naßräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
WC-Anlagen sind mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste verwendet werden.
(3) Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteich oder Badegewässer leicht erreichbar sein.
(4) WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
§ 42. (1) Insbesondere in den Umkleideräumen, Duschen und WC-Anlagen ist auch während der Betriebszeiten für die laufende Reinhaltung der Anlagen in entsprechender Weise zu sorgen. Hiebei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.
(2) Die Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind regelmäßig, bei starker Badefrequenz möglichst täglich, einer Scheuerdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
§ 43. (1) In allen Bädern und Kleinbadeteich-Anlagen muß ein Raum vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muß eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.
(2) Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine einfache Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten; ein Erste-Hilfe-Kasten ist anzubringen.
§ 44. Der Inhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- bzw. Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muß das von den Badegästen und Gästen einer Sauna-Anlage und eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.
Abschnitt
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der
Wasserbeschaffenheit in Becken
§ 45. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes am Beckenablauf; diese Messungen sind bei Becken mit einer Beckengröße von mehr als 130 m2 (Großbecken) mindestens dreimal täglich (zu Beginn, während und am Ende des Badebetriebes) und bei anderen Becken (Kleinbecken) zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) durchzuführen; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes kann jeweils eine dieser Messungen entfallen,
Häufigkeit der Filterspülung,
pH-Wert-Messung am Beckenablauf zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes); bei automatischer Messung und Regelung des pH-Wertes, kann eine Messung entfallen,
die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt,
Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
Füllwasserzusatz in m3,
bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr als 130 m2:
Verbrauch an Flockungsmittel,
Verbrauch an Desinfektionsmittel,
Gehalt an Isocyanursäure einmal täglich bei Verwendung von Di- oder Trichlorisocyanursäure oder deren Natriumsalzen.
(2) Die Meßwasserproben sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
(3) Die pH-Wert-Bestimmung hat während des Betriebes elektrometrisch zu erfolgen oder ist kolorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes durchzuführen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt.
(4) Die Messung zur Bestimmung des freien und des gebundenen Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hiebei verwendete Gerät muß Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
(5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers von Hallenbädern, künstlichen Freibädern und Warmsprudelbeckenbädern muß die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
(6) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 des Bäderhygienegesetzes sind dem Betriebstagebuch anzuschließen.
(7) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Abschnitt
A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle derWasserbeschaffenheit in Becken
§ 45. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes am Beckenablauf; diese Messungen sind bei Becken mit einer Beckengröße von mehr als 130 m2 (Großbecken) mindestens dreimal täglich (zu Beginn, während und am Ende des Badebetriebes) und bei anderen Becken (Kleinbecken) zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) durchzuführen; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes kann jeweils eine dieser Messungen entfallen; beim Verfahren gemäß § 10 Z 3 umfassen die Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes auch Chlordioxid, die Konzentrationen an freiem und gebundenem Chlor müssen jedenfalls zweimal täglich (zu Beginn und am Ende des Badebetriebes) bestimmt werden,
Häufigkeit der Filterspülung,
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