Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. Als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird die Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung bestimmt, daß für den Antrag auf Zulassung eines in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das mit dem in Österreich beantragten Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zusammensetzung und Indikation identisch ist,
die der Zulassung zugrundeliegende detaillierte Bewertung der Antragsunterlagen durch die deutsche Gesundheitsbehörde und die detaillierte Bewertung der Umweltauswirkungen durch die deutschen Behörden durch den Antragsteller oder durch die deutsche Behörde zur Verfügung gestellt wird und
der Antragsteller eine Studie vorlegt, in der die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Z 2) in der Bundesrepublik Deutschland mit denen in Österreich verglichen werden.
§ 2. Die in § 1 Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind im Sinne des § 12 Abs. 7 erster Satz Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, soweit sie durch die deutsche Gesundheitsbehörde erstellt worden sind, dem Bundeskanzleramt und, soweit sie sich auf die Umweltauswirkungen beziehen, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
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