Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplarenwildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - ArtHG)(NR: GP XX RV 839 AB 1030 S. 104. BR: AB 5618 S. 635.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-31
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ArtHG

Präambel/Promulgationsklausel

.

Abkürzung

ArtHG

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61, und

2.

„Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140.

Abkürzung

ArtHG

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,

2.

„Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001 S. 1 und

3.

„Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Abkürzung

ArtHG

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

1.

zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder

2.

im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Abkürzung

ArtHG

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

1.

zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder

2.

im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Abkürzung

ArtHG

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Abkürzung

ArtHG

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Abkürzung

ArtHG

Mitteilungspflicht

§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Abkürzung

ArtHG

Auskunftspflichten

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, das

1.

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder

2.

in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder

3.

für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,

hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Abkürzung

ArtHG

Auskunftspflichten

§ 5. Der Halter eines Exemplars, das

1.

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder

2.

in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder

3.

für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,

hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Abkürzung

ArtHG

Kennzeichnung

§ 6. (1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

1.

die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2.

die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

3.

den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

Abkürzung

ArtHG

Kennzeichnung

§ 6. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

1.

die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

2.

die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

3.

den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2006)

Abkürzung

ArtHG

Kontrollbefugnisse

§ 7. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.

(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung zu vermeiden.

Abkürzung

ArtHG

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

2.

entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

1.

kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.

zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.

verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

ArtHG

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

2.

entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

1.

kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

2.

zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

3.

verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

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ArtHG

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