Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich RückständeBundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Bienenseuchengesetz, das Fleischuntersuchungsgesetz, das IBR/IPV-Gesetz und das Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande Vorarlberg geändert und das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder sowie das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest aufgehoben werden (EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel V
(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten:
„Fleisch'': alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind;
„Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)'': Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;
„nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse'': Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
„vorschriftswidrige Behandlung'': Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.
(3) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes festzulegen:
Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfaßten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;
die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;
die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungsanstalt oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;
jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzustellen, daß die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen;
die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen, daß die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;
die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan) und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.
(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landeshauptmann. Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischuntersuchungstierärzte oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte zu bedienen.
(5) Der Bundeskanzler hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen.
(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(7) Wer
Tiere vorschriftswidrig behandelt oder
den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundeskanzler betraut.
Abs. 7a tritt formell mit 8. 8. 2001 in Kraft.
Artikel V
(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten:
„Fleisch”: alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind;
„Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel)”: Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;
„nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse”: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
„vorschriftswidrige Behandlung”: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.
(3) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes festzulegen:
Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfaßten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;
die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;
die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungsanstalt oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;
jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzustellen, daß die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen;
die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen, daß die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;
die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan) und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.
(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landeshauptmann. Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischuntersuchungstierärzte oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte zu bedienen.
(5) Der Bundeskanzler hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen.
(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(7) Wer
Tiere vorschriftswidrig behandelt oder
den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
(7a) Abs. 7 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundeskanzler betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.