Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2008-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API
2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Kardiotechnikerbeirat

§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

1.

der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,

2.

drei diplomierte Kardiotechniker,

3.

ein Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie,

4.

ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und

5.

ein Facharzt für Innere Medizin mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Kardiotechnikerbeirat

§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

1.

der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,

2.

drei diplomierte Kardiotechniker,

3.

ein Facharzt für Thoraxchirurgie,

4.

ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und

5.

ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 18. (1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten

1.

der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,

2.

der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,

3.

der Anrechnung gemäß § 30,

4.

der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,

5.

der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,

6.

der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,

7.

der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,

8.

der Nostrifikation gemäß § 13,

9.

der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,

10.

der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und

11.

der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.

(2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).

(2) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfülllt (Anm.: richtig: erfüllt), ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(6) Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet.

Abkürzung

KTG

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).

(2) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfülllt (Anm.: richtig: erfüllt), ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(6) Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.

Abkürzung

KTG

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste), die folgende Daten zu enthalten hat:

1.

Eintragungsnummer,

2.

Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,

3.

gegebenenfalls akademischer Grad,

4.

Geburtsdatum und Geburtsort,

5.

Staatsangehörigkeit,

6.

Qualifikationsnachweis,

7.

Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

8.

Telefonnummer und Emailadresse,

9.

Dienstgeber einschließlich Adresse,

10.

Beginn der Berufsausübung,

11.

Beendigung der Berufsausübung.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste Einsicht zu nehmen.

(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Kardiotechnikerliste aufzubewahren.

(4) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(5) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(6) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen nachzuweisen.

(7) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Kardiotechnikerliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 4 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid zu versagen.

(8) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(9) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

1.

der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

2.

der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte betreffend Kardiotechniker, die in Österreich in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung als Kardiotechniker auswirken könnten, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.

Abkürzung

KTG

Änderungsmeldungen

§ 19a. (1) Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:

1.

Namensänderung,

2.

Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,

3.

Änderung der Staatsangehörigkeit,

4.

Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,

5.

Dienstgeberwechsel,

6.

Beendigung der Berufsausübung.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.

2.

Abschnitt

Ausbildung

§ 20. Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 21. (1) Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über

1.

alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und

2.

alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.

(4) Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Ausbildungsinhalt

§ 22. (1) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

allgemeine Kardiotechnik,

2.

spezielle Anatomie,

3.

spezielle Physiologie,

4.

spezielle Pathologie,

5.

spezielle Pathophysiologie,

6.

spezielle Pharmakologie,

7.

Hygiene,

8.

Anästhesie,

9.

Intensivbehandlung,

10.

Kardiologie,

11.

spezielle Chirurgie,

12.

spezielle Hämatologie,

13.

fachspezifische Technologien und Gerätekunde,

14.

Biomaterialkunde,

15.

Biosignale und Meßtechnik,

16.

Dokumentation, Statistik und EDV.

Theoretische Ausbildung

§ 23. (1) Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.

(2) Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

Praktische Ausbildung

§ 24. (1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.

(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.

(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zulassung zur Ausbildung

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

2.

die Vetrauenswürdigkeit und

3.

ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

4.

ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

5.

eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder

6.

einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder

7.

einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.

Zulassung zur Ausbildung

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

1.

die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,

2.

die Vetrauenswürdigkeit und

3.

ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

4.

ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

5.

eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder

6.

einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder

7.

einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.

§ 26. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.

(2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.

(3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(4) Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

2.

mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.

(5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.

(5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Rasterzeugnis

§ 28. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.

Prüfungen

§ 29. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.

(3) Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.

(4) Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht aus

1.

dem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,

2.

einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,

3.

einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie.

(5) Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Anrechnung

§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

1.

einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder

2.

einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Diplom

§ 31. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

2.

die Anrechnung von Prüfungen,

3.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

4.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

5.

die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

6.

die Form und den Inhalt des Diploms

3.

Abschnitt

Fortbildung

§ 33. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen Wissenschaft oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

4.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Wer

1.

eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

4.

Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Wer

1.

eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

Abkürzung

KTG

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder

2.

einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,

haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.

Abkürzung

KTG

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder

2.

einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,

haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.

(5) Die Daten von Berufsangehörigen, die am 31. Dezember 2018 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 eingetragen sind, werden mit 1. Jänner 2019 in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, übernommen.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

Abkürzung

KTG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a Z 1, 2, 4, und 5, § 11 Abs. 1 und 5, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

Abkürzung

KTG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a Z 1, 2, 4, und 5, § 11 Abs. 1 und 5, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(5) In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift mit 25. Mai 2018;

2.

§ 16 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2018;

3.

§§ 19, 19a samt Überschrift und 35 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.

Zugleich tritt § 11 Abs. 13 außer Kraft.

Abkürzung

KTG

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 11, 12 und 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a Z 1, 2, 4, und 5, § 11 Abs. 1 und 5, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13 und § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(5) In der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis und § 2b samt Überschrift mit 25. Mai 2018;

2.

§ 16 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2018;

3.

§§ 19, 19a samt Überschrift und 35 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.

(6) Mit 1. Juli 2018 treten § 9 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2.

im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.