Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:
§ 1. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle an virusbedingtem hämorrhagischem Fieber unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 2. Todesfälle subakuter spongiformer Encephalopathien unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend Anzeigepflicht für subakute spongiforme Encephalopathien, BGBl. Nr. 156/1996, außer Kraft.
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