Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdas Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und nach Anhörung der Landeshauptmänner wird verordnet:
Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte undImmissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz dermenschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im Schwebestaub und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte undImmissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz dermenschlichen Gesundheit
Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM tief 10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Ballungsräume
§ 2. (1) Als Ballungsräume gemäß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (96/62/EG) gelten die Gebiete Wien, Graz und Linz.
(2) Der Ballungsraum Wien umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Wien.
(3) Der Ballungsraum Graz umfaßt das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Pirka, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz.
(4) Der Ballungsraum Linz umfaßt das Stadtgebiet von Linz und die Gemeindegebiete von Steyregg, Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Kategorien
§ 3. Das Bundesgebiet wird entsprechend der Bevölkerungsverteilung in folgende Kategorien eingeteilt:
```
K1 ............ Gemeinden unter 5 000 Einwohner;
```
```
K2 ............ Gemeinden von 5 000 bis unter 10 000 Einwohner;
```
```
K3 ............ Gemeinden von 10 000 bis unter 30 000 Einwohner;
```
```
K4 ............ Gemeinden von 30 000 bis unter 100 000 Einwohner;
```
```
K5 ............ Gemeinden ab 100 000 Einwohner.
```
Art der Messung
§ 4. (1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7 Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Art der Messung
§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter 0,2 µg/m3 als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m3 als Jahresmittelwert im vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10 000 Kfz/Tag) im Siedlungsgebiet zu betreiben.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub/ PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsgebieten ist mindestens je eine Messstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM tief 10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, Ozon, Blei im Schwebestaub und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1 und 2 angeführte Mindestanzahl an Meßstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.
(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 2: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 3
Ozonüberwachungsgebiet Bundesland Ozonmeßstellen
```
```
1 Nordostösterreich Burgenland 2 (1)
Niederösterreich 17 (1)
Wien 5
```
```
2 Süd- und Oststeiermark und Burgenland 1
südliches Burgenland
Steiermark 9
```
```
3 Oberösterreich und Oberösterreich 9 (2)
nördliches Salzburg
Salzburg 5 (1)
```
```
4 Pinzgau, Pongau und Salzburg 2
Steiermark nördlich der
Niederen Tauern
Steiermark 2
```
```
5 Nordtirol Tirol 8 (1)
```
```
6 Vorarlberg Vorarlberg 4
```
```
7 Kärnten und Osttirol Kärnten 7 (1)
Tirol 1
```
```
8 Lungau und oberes Murtal Salzburg 1
Steiermark 1 (1)
```
```
Summe 74 (8)
```
```
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Ozon, Blei im PM tief 10 und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1 und 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.
(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Tabelle 2: Messstellen gemäß § 1 Abs. 3
```
```
Ozonüberwachungsgebiet Bundesland Ozonmessstellen
```
```
1 Nordostösterreich Burgenland 2 (1)
```
```
Niederösterreich 17 (1)
```
```
Wien 5
```
```
2 Süd- und Oststeiermark und Burgenland 1
südliches Burgenland __________________________________
Steiermark 9
```
```
3 Oberösterreich und nördliches Oberösterreich 9 (2)
Salzburg __________________________________
Salzburg 4 (1)
```
```
4 Pinzgau, Pongau und Salzburg 2
Steiermark nördlich __________________________________
der Niederen Tauern Steiermark 2
```
```
5 Nordtirol Tirol 8 (1)
```
```
6 Vorarlberg Vorarlberg 4
```
```
7 Kärnten und Osttirol Kärnten 7 (1)
```
```
Tirol 1
```
```
8 Lungau und oberes Murtal Salzburg 1
```
```
Steiermark 1 (1)
```
```
Summe 73 (8)
```
```
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Zusätzlich erforderliche Meßstellen
§ 7. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.
Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß § 5 IG-L.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration zu melden sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
(3) Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, zB mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.
Anforderungen an Meßverfahren
§ 9. Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen
§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu erfassen.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen
§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu erfassen.
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
§ 11. (1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.
Qualitätssicherung der Meßdaten
§ 12. (1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:
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