Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdas Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-10-09
Letzte Aktualisierung 2001-09-19
Status Aufgehoben · 2004-06-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 77
Änderungshistorie JSON API

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, und nach Anhörung der Landeshauptmänner wird verordnet:

1.

Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte undImmissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz dermenschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im Schwebestaub und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

1.

Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte undImmissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz dermenschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei im PM tief 10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Die Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Ozon zur Überwachung des Immissionszielwerts entspricht der Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete gemäß der Verordnung über die Einteilung in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der geltenden Fassung.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Ballungsräume

§ 2. (1) Als Ballungsräume gemäß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (96/62/EG) gelten die Gebiete Wien, Graz und Linz.

(2) Der Ballungsraum Wien umfaßt das Gebiet des Bundeslandes Wien.

(3) Der Ballungsraum Graz umfaßt das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Pirka, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz.

(4) Der Ballungsraum Linz umfaßt das Stadtgebiet von Linz und die Gemeindegebiete von Steyregg, Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Kategorien

§ 3. Das Bundesgebiet wird entsprechend der Bevölkerungsverteilung in folgende Kategorien eingeteilt:

```

1.

K1 ............ Gemeinden unter 5 000 Einwohner;

```

```

2.

K2 ............ Gemeinden von 5 000 bis unter 10 000 Einwohner;

```

```

3.

K3 ............ Gemeinden von 10 000 bis unter 30 000 Einwohner;

```

```

4.

K4 ............ Gemeinden von 30 000 bis unter 100 000 Einwohner;

```

```

5.

K5 ............ Gemeinden ab 100 000 Einwohner.

```

Art der Messung

§ 4. (1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7 Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 4. (1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter 0,2 µg/m3 als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m3 als Jahresmittelwert im vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In Gemeinden der Kategorie K5 ist mindestens eine Meßstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet sowie mindestens je eine Meßstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße (maximale Distanz der Meßstelle 5 m vom Fahrbahnrand, Verkehrsdichte auf der Straße über 10 000 Kfz/Tag) im Siedlungsgebiet zu betreiben.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 5. (1) Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub/ PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsgebieten ist mindestens je eine Messstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM tief 10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, Ozon, Blei im Schwebestaub und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1 und 2 angeführte Mindestanzahl an Meßstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.

(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2: Meßstellen gemäß § 1 Abs. 3

Ozonüberwachungsgebiet Bundesland Ozonmeßstellen

```

```

1 Nordostösterreich Burgenland 2 (1)

Niederösterreich 17 (1)

Wien 5

```

```

2 Süd- und Oststeiermark und Burgenland 1

südliches Burgenland

Steiermark 9

```

```

3 Oberösterreich und Oberösterreich 9 (2)

nördliches Salzburg

Salzburg 5 (1)

```

```

4 Pinzgau, Pongau und Salzburg 2

Steiermark nördlich der

Niederen Tauern

Steiermark 2

```

```

5 Nordtirol Tirol 8 (1)

```

```

6 Vorarlberg Vorarlberg 4

```

```

7 Kärnten und Osttirol Kärnten 7 (1)

Tirol 1

```

```

8 Lungau und oberes Murtal Salzburg 1

Steiermark 1 (1)

```

```

Summe 74 (8)

```

```

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 6. Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Ozon, Blei im PM tief 10 und Benzol ist pro Untersuchungsgebiet/Bundesland die in den Tabellen 1 und 2 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmeßstellen gemäß § 36 sind ein Teil dieser Mindestanzahl. In Klammern sind die zusätzlichen Hintergrundmeßstellen des Umweltbundesamts angegeben.

(Anm.: Tabelle 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2: Messstellen gemäß § 1 Abs. 3

```


```

Ozonüberwachungsgebiet Bundesland Ozonmessstellen

```


```

1 Nordostösterreich Burgenland 2 (1)

```


```

Niederösterreich 17 (1)

```


```

Wien 5

```


```

2 Süd- und Oststeiermark und Burgenland 1

südliches Burgenland __________________________________

Steiermark 9

```


```

3 Oberösterreich und nördliches Oberösterreich 9 (2)

Salzburg __________________________________

Salzburg 4 (1)

```


```

4 Pinzgau, Pongau und Salzburg 2

Steiermark nördlich __________________________________

der Niederen Tauern Steiermark 2

```


```

5 Nordtirol Tirol 8 (1)

```


```

6 Vorarlberg Vorarlberg 4

```


```

7 Kärnten und Osttirol Kärnten 7 (1)

```


```

Tirol 1

```


```

8 Lungau und oberes Murtal Salzburg 1

```


```

Steiermark 1 (1)

```


```

Summe 73 (8)

```


```

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Zusätzlich erforderliche Meßstellen

§ 7. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Meßstellen weitere Meßstellen gemäß § 5 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte erforderlich ist.

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.

(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß § 5 IG-L.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration zu melden sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.

(3) Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, zB mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.

Anforderungen an Meßverfahren

§ 9. Den Landeshauptmännern und dem Umweltbundesamt als Meßnetzbetreibern obliegt die Wahl geeigneter Meßverfahren bzw. Meßgeräte, wobei darauf zu achten ist, daß die Vergleichbarkeit der erhobenen Meßdaten gewährleistet ist. Die Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen

§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu erfassen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen

§ 10. An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu erfassen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 11. (1) Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

(2) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 12. (1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

(2) Die Verantwortung der Meßnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:

1.

Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;

2.

regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;

3.

Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Meßergebnisse durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards des Umweltbundesamtes und Teilnahme an Ringversuchen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 12. (1) Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

(2) Die Verantwortung der Messnetzbetreiber bezieht sich insbesondere auf:

1.

Implementierung ihrer Qualitätssicherungshandbücher;

2.

regelmäßige Überarbeitung und Aktualisierung der Qualitätssicherungshandbücher;

3.

Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückverfolgbarkeit der Messergebnisse zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der EG-Richtlinie 96/62/EG und Teilnahme an Ringversuchen;

4.

Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VIII der EG-Richtlinie 1999/30/EG sowie Anhang VI der EG-Richtlinie 2000/69/EG.

§ 13. (1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar zu sein.

(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Ozon und Schwebestaub den Landeshauptmännern zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Das Umweltbundesamt stellt die Abgleichung mit international anerkannten Primärstandards sicher.

(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 13. (1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar zu sein.

(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Benzol (aktive Probenahme) und Ozon den Landeshauptmännern zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Die Messnetzbetreiber können sich auch anderer Referenzlabors bedienen. Die österreichischen Referenzlabors stellen den nationalen und internationalen Abgleich ihrer Primär- und Referenzstandards zumindest einmal jährlich sicher.

(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.

Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte

§ 14. (1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Halbstundenmittelwerte der einzelnen Luftschadstoffe sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als die Grenz- und Zielwerte zu speichern.

(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Bildung von Meßdaten kontinuierlich registrierender Meßgeräte

§ 14. (1) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Die Halbstundenmittelwerte für Kohlenstoffmonoxid sind jeweils mindestens um eine Dezimalstelle genauer als der Grenzwert zu speichern.

(3) Die Zeitangaben für die Immissionsmeßdaten haben in MEZ zu erfolgen.

Bildung des Jahresmittelwerts für Blei im Schwebestaub

§ 15. Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.

Bildung des Jahresmittelwerts für Benzol

§ 16. (1) Für die Messung von Benzol sind aktive und passive Probenahmeverfahren zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwerts in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Meßzeitraum erfolgen, muß jedoch zumindest 75% des Sommer- und Winterhalbjahres erfassen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen.

(2) Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Meßwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Meßwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Festlegung des Beurteilungszeitraumes

§ 17. Der Beurteilungszeitraum ist für die in den Anlagen 1 und 3 IG-L angeführten Schadstoffe das Kalenderjahr.

Vorerkundungsmessungen

§ 18. (1) Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch jeden Meßnetzbetreiber entsprechende Meßgeräte und Infrastruktur (Container, Einrichtungen zur Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.

(2) Die §§ 9 und 14 bis 16 gelten auch für die Vorerkundungsmessungen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Vorerkundungsmessungen

§ 18. (1) Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch jeden Meßnetzbetreiber entsprechende Meßgeräte und Infrastruktur (Container, Einrichtungen zur Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2001)

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 19. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 19. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist. Die in Tabelle 1 angeführten PM tief 10- Messstellen sind spätestens ab 1. Oktober 2001 zu betreiben, die Messstellen für Benzol spätestens ab 1. Dezember 2002.

Verlegung und Auflassung von Meßstellen

§ 20. Meßstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmeßstellen handelt. Eine Meßstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist jedenfalls im folgenden Kalenderjahr weiter zu betreiben, wenn der betreffende Meßwert nicht auf eine in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Verlegung und Auflassung von Messstellen

§ 20. Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in § 5 genannten Anforderungen innerhalb des Untersuchungsgebietes verlegt werden, sofern es sich nicht um Trendmessstellen handelt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den jeweiligen Beurteilungszeitraum genügend Messstellen mit ausreichender Verfügbarkeit betrieben werden. Die Verlegung einer Messstelle, an welcher ein Wert von zumindest 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Immissionsschwerpunkt des betreffenden Untersuchungsgebiets auch weiterhin erfasst wird.

§ 21. Sofern die Abschnitte 2 bis 5 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 21. Sofern die Abschnitte 2 bis 5b keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

2.

Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Deposition

zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 22. Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Art der Messung

§ 23. (1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4, „Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 23. (1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Messverfahren gemäß den Regeln der Technik, wie insbesondere gemäß der Richtlinie Nr. 15, “Staubniederschlagsmessung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft”, anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes”, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 24. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. Diese sind in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 25. Jeder Meßnetzbetreiber ist für die Qualitätssicherung der in seinem Meßnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Festlegung des Beurteilungszeitraums

§ 26. Für Staubniederschlag, Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 27. Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist.

3.

Abschnitt

Hintergrundmessung

Meßumfang

§ 28. (1) An den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Hintergrundmeßstellen sind

1.

die Komponenten

a)

Schwefeldioxid

b)

Stickstoffdioxid

c)

Stickstoffmonoxid

d)

Ozon sowie

2.

die meteorologischen Größen

a)

Windrichtung

b)

Windgeschwindigkeit

c)

Lufttemperatur

d)

Luftfeuchtigkeit

e)

Globalstrahlung

f)

Sonnenscheindauer

zu bestimmen.

(2) An zumindest drei dieser Meßstellen (jedenfalls an den Import-Export-Meßstellen, siehe 4. Abschnitt) sind zusätzlich die Luftschadstoffe

1.

Schwebestaub

2.

Kohlenstoffmonoxid

3.

Blei im Schwebestaub

4.

Benzol

zu bestimmen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

3.

Abschnitt

Hintergrundmessung

Meßumfang

§ 28. (1) An den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Hintergrundmeßstellen sind

1.

die Komponenten

a)

Schwefeldioxid

b)

Stickstoffdioxid

c)

Stickstoffmonoxid

d)

Ozon sowie

2.

die meteorologischen Größen

a)

Windrichtung

b)

Windgeschwindigkeit

c)

Lufttemperatur

d)

Luftfeuchtigkeit

e)

Globalstrahlung

f)

Sonnenscheindauer

zu bestimmen.

(2) An zumindest drei dieser Meßstellen (jedenfalls an den Import-Export-Meßstellen, siehe 4. Abschnitt) sind zusätzlich die Luftschadstoffe

1.

PM tief 10

2.

Kohlenstoffmonoxid

3.

Blei im PM tief 10

4.

Benzol

zu bestimmen.

Art der Messung

§ 29. (1) Hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon sind kontinuierlich registrierende Meßgeräte zu verwenden. An den gemäß § 30 im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa unter dem Genfer Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, betriebenen Meßstellen kann die Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch quasikontinuierliche Messungen gemäß den Vorschriften des EMEP-Programms ersetzt werden. Alle angeführten Komponenten sowie meteorologischen Größen sind ständig zu bestimmen. Bei den Messungen mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten bzw. bei den quasikontinuierlichen Messungen ist eine Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle von mindestens 90% anzustreben.

(2) Zur Bestimmung der Konzentration von Blei im Schwebestaub ist mindestens eine Messung pro Woche durchzuführen, wobei alle Wochentage gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Probenahmedauer des Einzelwerts beträgt 24 Stunden.

(3) Die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Meßgeräten sind mit Datenfernübertragung an die Meßzentrale zu übermitteln; alle anderen Meßdaten sind in geeigneter Form in der Meßzentrale zu archivieren.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Datenübermittlung

§ 29. Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Messgeräten sind mit Datenfernübertragung an die Messzentrale zu übermitteln; alle anderen Messdaten sind in geeigneter Form in der Messzentrale zu archivieren.

Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen

§ 30. (1) Bezüglich der technischen Anforderungen an die Meßgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Schwebestaub und Ozon, für die Meßgeräte und Analyseverfahren von Blei im Schwebestaub sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen gelten die §§ 12 bis 16.

(2) Für die Messungen mit quasikontinuierlichen Meßverfahren an den Meßstellen gemäß EMEP-Programm ist eine äquivalente Qualitätssicherung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms zu berücksichtigen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anforderungen an und Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen

§ 30. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, PM tief 10 und Ozon, für die Messgeräte und Analyseverfahren von Blei im PM tief 10 sowie Benzol und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage 1.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

4.

Abschnitt

Bestimmung des Import-Exportanteiles

Anzahl der Meßstellen

§ 31. Die Import-Export-Messung von Luftschadstoffen erfolgt durch das Umweltbundesamt an den drei Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg) und Vorhegg (Kärnten). Diese Meßstellen sind Hintergrund-Meßstellen und werden im Rahmen des EMEP-Meßprogramms betrieben.

Meßumfang

§ 32. An den Import-Export-Meßstellen sind zusätzlich zu den in § 30 genannten Anforderungen Messungen gemäß dem EMEP-Meßprogramm durchzuführen. An den Meßstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Meßumfang

§ 32. An den Messstellen Illmitz, Vorhegg und St. Koloman sind außer den in § 28 genannten Komponenten jedenfalls der nasse Niederschlag (einschließlich Analyse der Inhaltsstoffe) zu messen, in Illmitz zusätzlich Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat und Ammonium.

Art der Messung

§ 33. (1) Bezüglich der Messungen der im EMEP-Meßprogramm 1995-1998 vorgeschriebenen Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.

(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle mindestens 90% betragen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 33. (1) Bezüglich der Messungen der in § 32 angeführten Komponenten gelten die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa.

(2) Für die in § 32 genannten Komponenten soll die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat und Meßstelle mindestens 90% betragen.

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 34. Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen, für die Messung von Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, Ozon und der meteorologischen Parameter zudem sinngemäß die Bestimmungen des 1. Abschnitts.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Qualitätssicherung der Meßdaten

§ 34. Zur Qualitätssicherung sind die Vorgaben im Rahmen des EMEP-Programms bzw. die daraus abgeleiteten Qualitätssicherungshandbücher heranzuziehen.

5.

Abschnitt

Trendbetrachtung

Meßumfang

§ 35. Für folgende Komponenten sind Trendmeßstellen auszuwählen:

1.

Schwefeldioxid

2.

Stickstoffmonoxid

3.

Stickstoffdioxid

4.

Kohlenstoffmonoxid

5.

Schwebestaub

6.

Blei im Schwebestaub

7.

Benzol

8.

Ozon.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

5.

Abschnitt

Trendbetrachtung

Meßumfang

§ 35. Für folgende Komponenten sind Trendmeßstellen auszuwählen:

1.

Schwefeldioxid

2.

Stickstoffmonoxid

3.

Stickstoffdioxid

4.

Kohlenstoffmonoxid

5.

PM tief 10

6.

Blei im PM tief 10

7.

Benzol

8.

Ozon.

Anzahl und Standorte der Meßstellen

§ 36. Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anzahl und Standorte der Meßstellen

§ 36. Die Anzahl und die Standorte der Trendmeßstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Komponenten sind in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannt.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

5a. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von

Ökosystemen und der Vegetation

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 36a. Jedes Gebiet eines Bundeslandes, mit Ausnahme der Ballungsräume, ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 36b. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage 1.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 36c. (1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabellen 3 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 3:

```


```

Untersuchungsgebiet/Landesgebiet Schwefeldioxid Stickstoffoxide

```


```

Burgenland 1 1

```


```

Kärnten 2 2

```


```

Niederösterreich 2 2

```


```

Oberösterreich 2 2

```


```

Salzburg 2 2

```


```

Steiermark 1 1

```


```

Tirol 1 2

```


```

Vorarlberg 1 1

```


```

Wien - -

```


```

Summe 12 12

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

5b. Abschnitt

Messung von PM tief 2,5

Messstellen

§ 36d. (1) Die Messung der PM tief 2,5 Konzentration erfolgt an Messstellen, die durch den Landeshauptmann an repräsentativen Standorten einzurichten sind. Messungen sind jedenfalls in Wien und in Illmitz (Burgenland) und nach Möglichkeit in Graz durchzuführen. In Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

(2) Die Art der Messung wird in Anlage 1 festgelegt.

6.

Abschnitt

Berichtswesen

Datenaustausch

§ 37. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat mindestens zweimal täglich (einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage) die Daten der vorangegangenen 24 Stunden in Form von Halbstundenmittelwerten an den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.

(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist.

(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Meßnetzbetreiber die entsprechenden Daten spätestens drei Monate vor den in der

genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit. Alle anderen Daten sind einmal jährlich auf Datenträgern in geeigneter Form an das Umweltbundesamt zu übermitteln.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

6.

Abschnitt

Berichtswesen

Datenaustausch

§ 37. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat nach Möglichkeit stündlich (einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage), jedoch mindestens zweimal täglich, die Daten in Form von Halbstundenmittelwerten an den eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes weiterzuleiten.

(2) Zum Austausch der Daten für nationale und internationale Berichtspflichten (zB gemäß Abs. 3 sowie der Monats- und Jahresberichte) sind die Einrichtungen des Datenverbundes zu benutzen, sofern die betreffenden Daten als Halbstundenmittelwerte in einer Datenbank vorliegen, welche an den Datenverbund angeschlossen ist. Für die Erstellung des bundesweiten Jahresberichtes sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger zwei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht gemäß § 41 Abs. 2 zu veröffentlichen ist, durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Rahmen der EG-Berichtspflicht stellen die Messnetzbetreiber die entsprechenden Daten und Informationen spätestens zwei Monate vor den in der

genannten Zeitpunkten, zu welchen die Berichte an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, im eigenen Kommunikationsrechner des Datenverbundes zur Abholung durch das Umweltbundesamt bereit. Zu den selben Zeitpunkten werden alle anderen Daten und Informationen dem Umweltbundesamt auf Datenträgern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils mindestens vier Monate vor dem in den Richtlinien festgelegten Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.

Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten

§ 38. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat über die Meßdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten und daraus abgeleitete Kenngrößen der von ihm betriebenen Meßstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Meßdaten und daraus abgeleitete Kenngrößen zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Meßdaten

§ 38. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM tief 10 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 41 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1 bis 3 IG-L anzugeben.

(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid und PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM tief 10, sofern diese Größe gravimetrisch bestimmt wird, sind monatlich zu aktualisieren, über Benzol, Blei im PM tief 10 und PM tief 2,5 alle drei Monate.

Tagesbericht

§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Tagesbericht

§ 39. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrund-Messstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon des Vortags an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

§ 40. (1) Jeder Meßnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten erhobenen Meßwerte dieses Monats zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Meßstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:

1.

Überschreitungen der Grenzwerte gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), jedenfalls unter Angabe von Tag und Meßwert;

2.

Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3;

3.

maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;

4.

die Monatsmittelwerte;

5.

die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitung von Grenz- bzw. Zielwerten gemäß Anlage 1, ausgenommen Blei im Schwebestaub und Benzol, und Anlage 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie bei Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1 die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Monatsbericht der Meßnetzbetreiber

§ 40. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM tief 10-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:

1.

Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3, ausgenommen PM tief 10 sowie jene Grenzwerte,

deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter

Angabe von Tag und Messwert;

2.

Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Zielwerts gemäß Anlage 3 IG-L;

3.

maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 3 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;

4.

die Monatsmittelwerte;

5.

die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Jahresbericht der Meßnetzbetreiber

§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe für das abgelaufene Kalenderjahr;

2.

Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Meßstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;

3.

Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Meßverfahren;

4.

eine Charakterisierung der Meßstellen;

5.

Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;

6.

einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.

(2) Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol und von Blei im Schwebestaub und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 3 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.

(3) Bei Überschreitung von Grenzwerten gemäß Anlage 1 hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol und Anlage 2 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen, sowie die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Jahresbericht der Meßnetzbetreiber

§ 41. (1) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;

2.

Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3 IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;

3.

Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Messverfahren;

4.

eine Charakterisierung der Messstellen;

5.

Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in

den Anlagen 1, 2, 3 und 5 IG-L genannten Grenz- und Zielwerte;

6.

einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.

(2) Das Umweltbundesamt hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, von PM2,5 sowie von Blei im PM tief 10 und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1 bis 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.

(3) Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L in die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L ist die Notwendigkeit anzugeben, gemäß § 8 IG-L eine Statuserhebung durchzuführen.

Berichtspflichten gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

§ 42. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bedient sich zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien des Umweltbundesamts:

1.

Richtlinie des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (91/692/EWG), Amtsblatt L 377 vom 31. 12. 1991,

2.

Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon, (92/72/EWG), Amtsblatt L 297 vom 13. 10. 1992, und

3.

Entscheidung des Rates vom 27. Jänner 1997 zur Schaffung eine Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, (97/101/EG), Amtsblatt L 35/14 vom 5. 2. 1997.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Berichtspflichten gemäß Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften

§ 42. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedient sich zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien des Umweltbundesamts:

1.

Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991,

2.

Richtlinie 92/72/EWG über die Luftverschmutzung durch Ozon, ABl. Nr. L 297 vom 13. Oktober 1992,

3.

Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eine Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 35/14 vom 5. Februar 1997,

4.

Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296/55 vom 21. November 1996,

5.

Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ABl. Nr. L 163/41 vom 29. Juni 1999 und

6.

Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Benzol in der Luft, ABl. Nr. L 313/12 vom 13. Dezember 2000.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

7.

Abschnitt

Überprüfung des Meßkonzeptes

§ 43. Eine Überprüfung des Meßkonzeptes ist jedenfalls in Intervallen von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Meßkonzeptes durchzuführen.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

§ 44. Die Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Anlage 1

zu § 36

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage 1: Messverfahren

Referenzmethoden zur Bestimmung von Luftschadstoffen

Für die Bestimmung der Konzentrationen der Schadstoffe sind die im Folgenden angeführten Referenzverfahren anzuwenden. Die Landeshauptmänner können jedoch auch andere Verfahren verwenden, wenn nachgewiesen wird, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem Referenzverfahren erzielt werden.

I. Schwefeldioxid

ISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft - Bestimmung von Schwefeldioxid - UV-Fluoreszenz-Verfahren.

II. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide

ISO 7996: 1985 Luft - Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden - Chemilumineszenz-Verfahren.

III. Probenahme/Analyse von Blei

Für die Probenahme ist das PM tief 10-Verfahren als Referenzverfahren vorgesehen. Analyse: ISO 9855: 1993 Luft - Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebestaub mittels Filterprobenahme - Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren.

IV. Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Absorptionskartusche gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung.

V. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nichtdispersiven Infrarotspektrometrie (NDIR).

VI. Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration

Als Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden: EN 12341 ,Luftqualität - Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die PM tief 10-Fraktion von Partikeln`. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM tief 10-Fraktion von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.

Zur Bestimmung von PM tief 10 kann auch ein anderes Verfahren eingesetzt werden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. Darunter fallen gegebenenfalls auch automatische Monitore. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten lokalen Standortfaktor bzw. einer lokalen Standortfunktion korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

Für die Ermittlung der lokalen Standortfaktoren/Standortfunktionen gelten folgende Grundsätze:

Bei der Verwendung von Messgeräten der Typen TEOM, FH62 IN oder FH62 IR sind diese nach Möglichkeit nach österreichweit einheitlich festgelegten Bedingungen zu betreiben.

Bis zum Vorliegen lokaler Standortfaktoren, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2002, kann beim Einsatz von automatischen, mit einer PM tief 10-Probenahmevorrichtung ausgerüsteten Monitoren der Typen TEOM, FH62 IN oder FH62 IR ein ‚Default-Wert` in der Höhe von 1,3 als Standortfaktoren angewandt werden.

VII. Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM tief 2,5-Konzentration

Für die Messung der PM tief 2,5-Konzentration sind an den vorgesehenen Standorten Methoden gemäß den Regeln der Technik zu verwenden. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM tief 2,5-Fraktion von Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung.

Zur Bestimmung von PM tief 2,5 kann auch ein anderes Verfahren eingesetzt werden, wenn der betreffende Messnetzbetreiber nachweisen kann, dass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergebnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.

VIII. Messungen von Schwebestaub

Für die Messung der Schwebestaubkonzentration können kontinuierlich registrierende Messgeräte eingesetzt werden, die den Regeln der Technik entsprechen. Die Messung kann auch als PM tief 10 erfolgen, wobei die so erhaltenen Konzentrationen (unter Berücksichtigung des lokalen Standortfaktors) mit einem Faktor von 1,2 beim Einsatz zur Ermittlung der TSP-Konzentration zu multiplizieren sind.

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage 2: Großräumige und lokale Standortkriterien

Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.

I. Großräumige Standortkriterien

a)

Schutz der menschlichen Gesundheit

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass

i)

Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;

ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.

b)

Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie nicht im unmittelbaren Einflussbereich von NO tief x- bzw. SO tief 2-Emittenten liegen. In Ballungsgebieten sind keine Messungen vorzunehmen. Die Luftqualität sollte für einen Bereich von einigen zehn Quadratkilometern repräsentativ sein.

II. Lokale Standortkriterien

Leitlinien über die Situierung von Messstellen

Messstationen für den Verkehr sollten

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage 3: Trendmessstellen

Zu § 36

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.