ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT ZUM SCHUTZ UND ZUR VERTRÄGLICHEN NUTZUNG DER DONAU (DONAUSCHUTZÜBEREINKOMMEN)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina III 78/2005 Bulgarien III 121/1999 Deutschland III 139/1998 EU III 139/1998 Kroatien III 139/1998 Moldau III 223/1999 Rumänien III 139/1998 Serbien/Montenegro III 86/2004 Slowakei III 139/1998 Slowenien III 139/1998 Tschechische R III 139/1998 Ukraine III 24/2003 *Ungarn III 139/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt und
dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. September 1996 bei der Regierung von Rumänien hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 mit 22. Oktober 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Regierung von Rumänien haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Europäische Union, Kroatien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
ERKLÄRUNG
gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Kroatien:
Bei einer Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 beigelegt wird, erkennt Kroatien beide der in Abs. 2 Buchstabe a dieses Artikels angeführten Mittel zur Streitbeilegung an.
Ungarn:
Während gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären kann, daß sie im Hinblick auf eine nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegte Streitigkeit ein oder beide der in Buchstabe a Abs. 2 dieses Artikels genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, erachtet sich Ungarn an jedes der beiden Mittel der Streitbeilegungen (Internationaler Gerichtshof, Schiedsgericht) gebunden, behält sich jedoch das Recht vor – von Fall zu Fall – das zuständige Rechtssprechungsorgan gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe c anzuerkennen.
Präambel/Promulgationsklausel
Anlage I:
Anlage II: Industrielle Branchen und gefährliche Stoffe
Anlage III: Generelle Leitlinien für Gewässergüteziele und -kriterien
Anlage IV: Statut der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau
Anlage V: Schiedsverfahren
Präambel
Die Vertragsparteien –
geleitet von der festen Absicht, ihre wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes und der Wassernutzung zu verstärken;
besorgt über das Auftreten von und über die Bedrohung durch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und das Wohlergehen der Donaustaaten, kurz- oder langfristig, bedingt durch Änderungen im Zustand von Gewässern im Donaubecken;
mit nachdrücklichem Hinweis auf die dringende Notwendigkeit verstärkter innerstaatlicher und internationaler Maßnahmen zur Vermeidung, Überwachung und Verringerung erheblicher nachteiliger grenzüberschreitender Auswirkungen durch die Einbringung von gefährlichen Stoffen und von Nährstoffen in die aquatische Umwelt des Einzugsgebietes der Donau, wobei auch dem Schwarzen Meer gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird;
in Würdigung der auf innerstaatliche Initiative von Donaustaaten und auf der bilateralen und multilateralen Ebene ihrer Zusammenarbeit bereits ergriffenen Maßnahmen sowie der bislang unternommenen Anstrengungen im KSZE-Prozeß, durch die Europäische Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen und durch die Europäische Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit, auf bi- und multilateraler Ebene, für die Vermeidung und Überwachung der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zur verträglichen Wasserwirtschaft, zur rationellen Nutzung und zur Erhaltung der Wasserressourcen;
bezugnehmend insbesondere auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen *) sowie auf die bestehende bi- und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Donaustaaten, die fortgesetzt wird und die bei der Zusammenarbeit aller Donaustaaten gebührende Beachtung finden wird, sowie mit Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. April 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung;
im Bestreben, eine dauerhafte Verbesserung und einen anhaltenden Schutz des Donaustromes und der Gewässer in seinem Einzugsgebiet, insbesondere im grenzüberschreitenden Zusammenhang, sowie eine verträgliche Wasserwirtschaft zu erreichen, wobei die Interessen der Donaustaaten im Bereich der Wassernutzung angemessen berücksichtigt und zugleich Beiträge zum Schutz der Meeresumwelt des Schwarzen Meeres geleistet werden -
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet:
„Donaustaaten“ souveräne Staaten, die an einem beträchtlichen Teil des hydrologischen Einzugsgebietes der Donau Anteil haben. Als beträchtlicher Teil wird ein Anteil angenommen, der 2 000 km 2 des ganzen hydrologischen Einzugsgebietes übersteigt;
„Einzugsgebiet“ der Donau das ganze hydrologische Flußgebiet, soweit die Vertragsparteien daran Anteil haben;
„Grenzüberschreitende Auswirkung“ jede erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Gewässerumwelt, die von einer Veränderung in den Bedingungen eines Gewässers infolge einer menschlichen Aktivität herrührt und über ein Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei hinausreicht. Solche Veränderungen können Auswirkungen auf das Leben und Eigentum, die Sicherheit von Anlagen sowie die betroffenen Wasser-Ökosysteme haben;
„Gefährliche Stoffe“ Substanzen, die toxisch, kanzerogen, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ wirken, insbesondere wenn sie persistent und ihre Auswirkungen auf lebende Organismen erheblich nachteilig sind;
„Wassergefährdende Stoffe“ Substanzen, die ein außerordentlich hohes Gefährdungspotential gegenüber Wasserressourcen aufweisen, so daß der Umgang mit ihnen besondere Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen erfordert;
„Punktquellen und diffuse Quellen der Gewässerverunreinigung“ die Quellen von Schadstoffen und Nährstoffen, deren Eintrag in Gewässer entweder durch örtlich festgelegte Einleitungen (Punktquellen) oder durch diffuse über das Einzugsgebiet weit gestreute Effekte (diffuse Quellen) verursacht wird;
„Wasserbilanz“ die Beziehungsstruktur, die den natürlichen Wasserhaushalt eines gesamten Flußbeckens nach seinen Komponenten (Niederschlag, Verdunstung, Oberflächenabfluß und unterirdischer Abfluß) kennzeichnet. Zusätzlich ist eine Komponente von ständigen anthropogenen Wirkungen enthalten, die von der Wassernutzung herrühren und die Wassermenge beeinflussen;
„Anschlußdaten“ zusammengefaßte Daten, die von flußaufwärtigen Wasserbilanzen abgeleitet werden, soweit sie als Eingabedaten maßgeblich sind, die zur Ausarbeitung von flußabwärtigen Wasserbilanzen und einer generellen Wasserbilanz der Donau erforderlich sind. In diesem Ausmaß decken die Anschlußdaten die Komponenten der Wasserbilanz für alle maßgeblichen grenzüberschreitenden Gewässer im Einzugsgebiet der Donau ab. Anschlußdaten beziehen sich auf Querschnitte von grenzüberschreitenden Gewässern, wo diese die Grenzen zwischen Vertragsparteien kennzeichnen, überqueren oder sich an diesen befinden;
„Internationale Kommission“ die mit Artikel 18 dieses Übereinkommens eingerichtete Organisation.
Artikel 2
Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ziele einer verträglichen und gerechten Wasserwirtschaft zu erreichen, einschließlich der Erhaltung, Verbesserung und rationellen Nutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers im Einzugsgebiet, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um die Gefahren zu bekämpfen, die aus Störfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwässern und Eisgefahren der Donau entstehen. Überdies bemühen sie sich, zur Vermeidung der Belastung des Schwarzen Meeres beizutragen, die aus dem Einzugsgebiet stammt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens in grundsätzlichen Fragen der Wasserwirtschaft zusammen und ergreifen alle geeigneten rechtlichen, administrativen und technischen Maßnahmen, um den gegenwärtigen Zustand der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet hinsichtlich Umwelt und Gewässergüte zumindest zu erhalten und zu verbessern sowie um nachteilige Auswirkungen und Veränderungen, die auftreten oder verursacht werden können, soweit wie möglich zu vermeiden und zu verringern.
(3) In diesem Sinne setzen die Vertragsparteien mit Rücksicht auf die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässerverschmutzung und der rationellen, verträglichen Wassernutzung angemessene Prioritäten und verstärken, harmonisieren und koordinieren die laufenden und geplanten Maßnahmen auf der innerstaatlichen und internationalen Ebene im gesamten Donaueinzugsgebiet mit dem Ziel einer verträglichen Entwicklung und des Umweltschutzes an der Donau. Dieses Ziel ist insbesondere darauf gerichtet, die verträgliche Nutzung der Wasserressourcen für kommunale, industrielle und landwirtschaftliche Zwecke sowie die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen und auch andere Anforderungen zu erfüllen, die sich hinsichtlich der Volksgesundheit ergeben.
(4) Das Verursacherprinzip und das Vorsorgeprinzip stellen die Grundlage für alle Maßnahmen dar, die auf den Schutz der Donau und der Gewässer in ihrem Einzugsgebiet abzielen.
(5) Die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit orientiert sich an der verträglichen Wasserwirtschaft, das heißt an den Kriterien einer beständigen und umweltgerechten Entwicklung, die zugleich gerichtet sind auf:
– die Erhaltung der allgemeinen Lebensqualität;
– die Bewahrung des Zugangs zu den natürlichen Ressourcen;
– die Verhütung bleibender Umweltschäden, den Schutz der Ökosysteme;
– die Anwendung des Vermeidungsansatzes.
(6) Die Anwendung dieses Übereinkommens darf keinesfalls eine erhebliche direkte oder indirekte Zunahme von Auswirkungen auf die flußbezogene Umwelt hervorrufen.
(7) Jede Vertragspartei hat das Recht, strengere Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, als jene, die sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens ergeben.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen kommt für das Einzugsgebiet der Donau, wie es in Artikel 1Buchstabe b definiert ist, zur Anwendung.
(2) Gegenstand dieses Übereinkommens sind insbesondere die folgenden Vorhaben und laufenden Maßnahmen, soweit sie grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können:
die Einleitung von Abwässern, der Eintrag von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen sowohl aus Punktquellen als auch aus diffusen Quellen sowie die Wärmeeinleitung;
Vorhaben und Maßnahmen auf dem Gebiet wasserbaulicher Arbeiten, insbesondere Regulierung sowie Abfluß- und Stauregelung von Gewässern, des Hochwasserschutzes und der Abwehr von Eisgefahren, sowie der Beeinflussung des Abflußregimes durch Anlagen im und am Gewässer;
andere Vorhaben und Maßnahmen zur Gewässernutzung, wie Wasserkraftnutzung, Wasserableitungen und Wasserentnahmen;
der Betrieb von bestehenden wasserbautechnischen Anlagen, z. B. Reservoire, Wasserkraftanlagen, Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen einschließlich: Verschlechterung der hydrologischen Bedingungen, Erosion, Abtragung, Überschwemmung und Sedimentfracht; Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme;
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Vorsorge zur Vermeidung von Störfällen.
(3) Dieses Übereinkommen ist auf Fragen der Fischereiwirtschaft und der Binnenschiffahrt anwendbar, soweit Fragen der Gewässerverschmutzung infolge dieser Tätigkeit betroffen sind.
Artikel 4
Formen der Zusammenarbeit
Die Formen der Zusammenarbeit gemäß diesem Übereinkommen sind in der Regel die folgenden:
Beratungen und gemeinsame Aktivitäten im Rahmen der Internationalen Kommission gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
Informationsaustausch über bi- und multilaterale Übereinkommen, gesetzliche Regelungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft; Austausch von Gesetzesdokumenten und Richtlinien sowie von anderen Publikationen; andere Formen des Informations- und Erfahrungsaustausches.
Teil II
Multilaterale Zusammenarbeit
Artikel 5
Vermeidung, Überwachung und Verringerung von grenzüberschreitenden Auswirkungen
(1) Die Vertragsparteien werden rechtliche, administrative und technische Maßnahmen entwickeln, verabschieden und durchführen sowie die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen und Grundlagen schaffen, um einen wirksamen Gewässerschutz und eine verträgliche Wassernutzung zu gewährleisten und um dadurch auch grenzüberschreitende Auswirkungen zu vermeiden, zu überwachen und zu verringern.
(2) Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien jede für sich oder gemeinsam insbesondere die im folgenden genannten Maßnahmen:
Erfassung des Zustandes der natürlichen Wasserressourcen im Donaueinzugsgebiet mittels vereinbarter quantitativer und qualitativer Parameter einschließlich der diesbezüglichen Methodik;
Erlassen von Rechtsvorschriften, die die für Abwassereinleitungen einzuhaltenden Anforderungen einschließlich der Fristen vorsehen;
Erlassen von Rechtsvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Erlassen von Rechtsvorschriften zur Verringerung des Eintrages von Nährstoffen und gefährlichen Stoffen aus diffusen Quellen, insbesondere für die Anwendung von Nährstoffen sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft;
mit dem Ziel einer Harmonisierung dieser Regelungen auf hohem Schutzniveau sowie zur abgestimmten Durchführung von entsprechenden Maßnahmen werden die Vertragsparteien die von der Internationalen Kommission vorgelegten Ergebnisse und Vorschläge berücksichtigen;
die Vertragsparteien arbeiten zusammen und ergreifen angemessene Maßnahmen, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Abfällen und gefährlichen Stoffen zu vermeiden, insbesondere solche, die vom Transport herrühren.
Artikel 6
Besondere Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen
Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung oder Verminderung von grenzüberschreitenden Auswirkungen und einer verträglichen und gerechten Nutzung der Wasserressourcen sowie der Erhaltung ökologischer Ressourcen, insbesondere:
Ausweisung von Grundwasserressourcen, die langfristig zu schützen sind, sowie von Schutzzonen, die zum Zwecke der bestehenden oder künftigen Trinkwasserversorgung wertvoll sind;
Vermeidung der Verschmutzung von Grundwasserressourcen, insbesondere von solchen, die langfristig der Trinkwasserversorgung vorbehalten sind, insbesondere durch Nitrat, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige gefährliche Stoffe;
Vermeidungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Minimierung der Gefahr einer störfallbedingten Verschmutzung;
Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf die Gewässergüte infolge von Vorhaben und laufenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
Abschätzung der Bedeutung verschiedener Biotopelemente für die Fließgewässerökologie und Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der aquatischen und litoralen ökologischen Bedingungen.
Artikel 7
Emissionsbegrenzung; Gewässergüteziele und -kriterien
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