Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage d er Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
Berufsqualifikationsnachweis und
Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
Berufsqualifikationsnachweis und
Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
Berufsqualifikationsnachweis,
Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der zuständigen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
aufgenommen werden.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
Berufsqualifikationsnachweis,
Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
aufgenommen werden.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
Berufsqualifikationsnachweis,
Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
aufgenommen werden.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Freier Dienstleistungsverkehr
§ 37. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 oder Abs. 2a ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.
(2) Der Dienstleistungserbringer unterliegt bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Im Sinne des § 49 Abs. 1 hat der Dienstleistungserbringer über die für die gewissenhafte Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Sprachkenntnisse zu verfügen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Vorschriften über Berufspflichten oder das Disziplinarrecht verstößt, hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.
(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,
Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt,
Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und
Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.
Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a Abs. 1a nachweist.
(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3
über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder
bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung bzw. in Fällen des § 5a Abs. 1a dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,
ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3
aufgenommen werden.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.
(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 beantragt, hat die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Arbeitsmediziner
§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
Art. Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Arbeitsmediziner
§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zu erlassen über
Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
(4) Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Arbeitsmediziner
§ 38. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine Tätigkeit als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auszuüben, haben zum Zweck der Erlangung des für diese Tätigkeit notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anerkannten Ausbildungslehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin zu besuchen.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens zwölf Wochen zu umfassen. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, können die Lehrgänge auch blockweise geführt werden. Nach Beendigung des Lehrganges ist über den regelmäßigen Besuch eine Bestätigung auszustellen.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Ziele einer hochwertigen und qualifizierten betriebsärztlichen Betreuung der Arbeitnehmer hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
Art, Inhalt und Form der Ausbildungslehrgänge,
die über den regelmäßigen Besuch des Lehrganges auszustellenden Bestätigungen sowie
die über den mit Erfolg absolvierten Ausbildungslehrgang auszustellenden Zertifikate.
(4) Die Anerkennung eines Ausbildungslehrganges ist auszusprechen, wenn dieser der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 39. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Notarzt
§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
Intensivbehandlung;
Infusionstherapie;
Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
Lagebeurteilung,
Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
Sammeln und Sichten von Verletzten,
Festlegung von Behandlungsprioritäten,
medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
Beurteilung des Nachschubbedarfs,
ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
Mithilfe bei der Panikbewältigung,
Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
medizinische Dokumentation.
(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu besuchen.
(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.
(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.
Notarzt
§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
Intensivbehandlung;
Infusionstherapie;
Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
Lagebeurteilung,
Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
Sammeln und Sichten von Verletzten,
Festlegung von Behandlungsprioritäten,
medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
Beurteilung des Nachschubbedarfs,
ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
Mithilfe bei der Panikbewältigung,
Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
medizinische Dokumentation.
(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu besuchen.
(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.
(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt” führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt” führen.
(9) Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt” zu tragen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Notarzt
§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
(2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
Intensivbehandlung;
Infusionstherapie;
Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
Lagebeurteilung,
Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
Sammeln und Sichten von Verletzten,
Festlegung von Behandlungsprioritäten,
medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
Beurteilung des Nachschubbedarfs,
ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
Mithilfe bei der Panikbewältigung,
Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
medizinische Dokumentation.
(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
(7) Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.
(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Notärztin/Notarzt
§ 40. (1) Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
Anästhesie und Intensivbehandlung,
Infusionstherapie,
Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
zu erwerben,
einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:
Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.
(4) Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sind
an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
zu erwerben.
(5) Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat und
soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.
(7) Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
(8) Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Leitende Notärztin/Leitender Notarzt
§ 40a. (1) Notärztinnen/Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, sowie ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten haben einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen, der mit einer Prüfung abzuschließen ist. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Weiterbildungslehrgang ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.
(2) Notärztinnen/Notärzte, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 erfüllen, sind nach Ausstellung eines Diploms durch die Österreichische Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 berechtigt, eine solche Tätigkeit ausüben. Sie haben zusätzlich die Bezeichnung „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” zu führen.
(3) Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitende Notärztin“/„Leitender Notarzt” oder „LNA“ zu tragen.
(4) Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang gemäß Abs. 1 ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist jeweils spätestens bis zum 48. auf den Abschluss des Weiterbildungslehrgangs oder der letzten Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte folgenden Monat zu absolvieren. Diese kann auch als Fortbildung gemäß § 40 Abs. 7 anerkannt werden.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf den Weiterbildungslehrgang (Abs. 1) und auf die Fortbildung gemäß (Abs. 4) anzurechnen.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
§ 40b. Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich nähere Bestimmungen zu erlassen über
die notärztliche Qualifikation gemäß § 40 Abs. 2, insbesondere über
die klinischen notärztlichen Kompetenzen (§ 40 Abs. 2 Z 1), insbesondere
aa) die zu erwerbenden einzelnen notärztlichen Fertigkeiten,
bb) die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Rasterzeugnisses über die einzelnen Fertigkeiten,
cc) erforderliche Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des klinischen Kompetenzerwerbs, insbesondere die Festlegung einer nicht zu überschreitenden Verhältniszahl von in einer Ausbildungsstätte oder Organisationseinheit gemäß § 40 Abs. 4 im notärztlichen Qualifikationserwerb stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzten zu den dortigen für den notärztlichen Qualifikationserwerb relevanten anleitenden Ärztinnen/Ärzten,
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2),
die formalen und inhaltlichen Erfordernisse der zu supervidierenden und dokumentierenden notärztlichen Einsätze (§ 40 Abs. 2 Z 3),
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen notärztlichen Abschlussprüfung (§ 40 Abs. 2 Z 4),
die Ausstellung des notärztlichen Diploms (§ 40 Abs. 6),
die notärztlichen Fortbildungen (§ 40 Abs. 7 und § 40a Abs. 4), insbesondere die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse,
die notärztliche Weiterbildung zur Leitenden Notärztin/zum Leitenden Notarzt (§ 40a), insbesondere
die Anerkennung sowie die formale und inhaltliche Ausgestaltung von Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) unter Bedachtnahme auf die für Großeinsatzfälle relevanten Gebiete,
die formale und inhaltliche Ausgestaltung der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung (§ 40a Abs. 1),
die Ausstellung des Diploms für Leitende Notärztinnen/Notärzte (§ 40a Abs. 2).
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Bundespolizeidirektion, eine Sicherheitsdirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
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