Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren (Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle)BGBl. II Nr. 461/1998 (CELEX-Nr.: 391L0442, 394L0060, 396L0054, 396L0055, 396L0065, 397L0010, 397L0016, 397L0056, 397L0064)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 2003-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Kreosot und von damit behandeltem Holz, von Hexachlorethan, bestimmten chlorierten Lösungsmitteln und krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie von bestimmten gefährlichen Flüssigkeiten, insbesondere Lampenölen.

Kreosot

§ 2. (1) Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:

1.

Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,

2.

Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,

3.

Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,

4.

Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,

5.

höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,

6.

Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,

7.

Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3,

CAS-Nr. 65996-85-2,

8.

Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder

9.

Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 320-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.

(2) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, wenn sie

1.

Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von über 0,005% oder

2.

wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von über 3% enthalten.

(3) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen zur Behandlung von Holz in industriellen Verfahren jedoch dann verwendet werden, wenn sie weder

1.

Benzo(a)pyren in einer Massekonzentration von 0,05% oder darüber noch

2.

wasserlösliche Phenole in einer Massekonzentration von 3% oder darüber enthalten.

(4) Stoffe und Zubereitungen, die den Anforderungen des Abs. 2 nicht entsprechen, jedoch dem Abs. 3, dürfen nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 200 Litern abgegeben werden. Unbeschadet anderer Kennzeichnungsvorschriften muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen“. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Letztverbraucher ist verboten.

(5) Holz, das in industriellen Verfahren mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die Abs. 3 und 4 entsprechen, darf ausschließlich für gewerblich-industrielle Zwecke (zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege) in Verkehr gesetzt und verwendet werden.

(6) Holz, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot im Sinne des Abs. 1 enthielten, behandelt worden ist, ohne daß die in den Abs. 2 oder in Abs. 3 und 4 festgelegten Erfordernisse eingehalten worden sind, darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn es gebraucht ist und als solches verkauft wird.

(7) Abgesehen von den in Abs. 5 und 6 genannten Fällen ist jedes Inverkehrsetzen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt ist, die den Anforderungen von Abs. 2 oder von Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, verboten.

(8) Folgende Verwendungen von Holz, das mit Stoffen oder Zubereitungen, die Kreosot enthalten, das einen höheren Gehalt an Benzo(a)pyren oder einen höheren Gehalt an wasserlöslichen Phenolen aufweist, als in Abs. 2 festgelegt ist, behandelt ist, sind jedenfalls verboten:

1.

jede Verwendung innerhalb von Gebäuden, ob zu dekorativen oder anderen Zwecken, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude (Wohnung, Arbeit, Freizeitgestaltung);

2.

jede Verwendung für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und deren etwaige Wiederaufarbeitung und für die Anfertigung von Verpackungen bzw. Materialien, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen bzw. diese kontaminieren können, sowie deren etwaige Wiederaufarbeitung;

3.

jede Verwendung auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie unter anderen Umständen, unter denen die Gefahr besteht, daß das Holz mit der Haut in Berührung kommt.

Bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe

§ 3. (1) Hexachlorethan, CAS-Nr. 67-72-1, EINECS-Nr. 2006664, darf nicht zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

(2) Das Inverkehrsetzen von Stoffen oder Zubereitungen, die

1.

Trichlormethan (Chloroform), CAS-Nr. 67-66-3,

2.

1,1,2-Trichlorethan, CAS-Nr. 79-00-5,

3.

1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 79-34-5,

4.

1,1,1,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr. 630-20-6,

5.

Pentachlorethan, CAS-Nr. 76-01-7 oder

6.

1,1-Dichlorethylen, CAS-Nr. 75-35-4

in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten, zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher oder zu einer Anwendung, bei der eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung oder Reinigung von Textilien), ist verboten.

(3) Die Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Stoffe in einer Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr enthalten, müssen gut leserlich und unzerstörbar mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.

Aspirationsgefahr

§ 4. (1) Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen, sind als gesundheitsschädlich einzustufen und mit dem folgenden Risikosatz (R 65) zu kennzeichnen: „Gesundheitsschädlich:

kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“.

(2) Auf Grund ihrer niedrigen Viskosität stellen folgende Stoffe und Zubereitungen für den Menschen eine Aspirationsgefahr dar:

1.

Stoffe und Zubereitungen, die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von größer oder gleich 10% enthalten und

a)

in einem ISO-Gefäß von 3 mm gemäß der ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1997, eine Fließzeit kleiner als 30 s haben oder

b)

deren kinematische Viskosität bei kapillarviskosimetrischer Messung gemäß der ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, bei 40 ºC weniger als 7 x 10 hoch -6 m2/s beträgt oder

c)

deren kinematische Viskosität bei rotationsviskosimetrischer Messung gemäß der ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1997, bei 40 ºC weniger als 7 x 10 hoch -6 m2/s beträgt,

es sei denn, ihre mittlere Oberflächenspannung beträgt bei 40 ºC mehr als 25 mN/m, und

2.

andere Stoffe und Zubereitungen, für die die oben erwähnten Kriterien nicht anwendbar sind, auf Grund praktischer Erfahrungen beim Menschen.

Lampenöle

§ 4. (1) Unbeschadet des Verbotes gemäß § 2 der Chemikalien-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. Nr. 169/1996, wonach als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufende flüssige Stoffe und Zubereitungen in Dekorationsgegenständen verboten sind, dürfen flüssige Stoffe oder Zubereitungen,

1.

die eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz

R 65 gekennzeichnet sind,

2.

als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

3.

deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,

unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften, nur ohne Farbstoff und nur ohne Duftstoffe (Parfümierung) in Verkehr gesetzt werden.

(2) Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, auf der Verpackung gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein: “Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren”. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.

Kindersichere Verschlüsse

§ 5. (1) Unbeschadet der Regelungen über kindersichere Verschlüsse in § 23 Abs. 6 ChemG 1996 müssen folgende Verpackungen, deren Inhalt zur Verwendung im Haushalt bestimmt ist oder vorhersehbar im Haushalt verwendet wird, ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet werden:

1.

Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als „gesundheitsschädlich“ mit dem Risikosatz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind, außer wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden, und

2.

Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol (CAS-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-Nr. 2008389) enthalten.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen der ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994, über kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen - erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse der ÖNORM EN 28317 entsprechen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich gemäß der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1996, zertifiziert sind, ausgestellt werden. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von dem Verantwortlichen gemäß § 27 ChemG 1996 den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder

1.

der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der genannten ÖNORM EN 28317 erfordert, oder

2.

der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.

(3) Die in § 4 und in den Abs. 1 und 2 angeführten ÖNORMEN sind im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig.

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

Stoffe (CMR-Stoffe)

§ 5. (1) CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, als “krebserzeugend”, “erbgutverändernd” oder “fortpflanzungsgefährdend” (jeweils der Kategorien 1 oder 2) eingestufte Stoffe, die in der Anlage angeführt sind und mit mindestens als “giftig (T)” und den nachstehend angeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind:

1.

mit dem R-Satz R 45 “Kann Krebs erzeugen” oder R 49 “Kann Krebs erzeugen beim Einatmen”,

2.

mit dem R-Satz R 46 “Kann vererbbare Schäden verursachen” oder

3.

mit dem R-Satz R 60 “Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen” oder R 61 “Kann das Kind im Mutterleib schädigen”.

(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften strengere Beschränkungen nicht vorgesehen sind, dürfen CMR-Stoffe (Abs. 1) in Stoffen und Zubereitungen nicht zum Zweck der Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die nachstehende Einzelkonzentration erreichen oder überschreiten:

1.

die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration oder

2.

die in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, festgelegte Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/ EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(3) Zu gewerblichen Zwecken dürfen jedoch gemäß Abs. 2 beschränkte Stoffe und Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden, wenn auf ihrer Verpackung gut leserlich und unzerstörbar - unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsanforderungen - der Hinweis “Nur für den gewerblichen Verwender” angebracht ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:

1.

Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;

2.

Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder festen Verbrennungsanlagen bestimmt sind;

3.

Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für

4.

Künstlerfarben.

Lampenöle

§ 6. (1) Unbeschadet des Verbotes gemäß § 2 der Chemikalien-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. Nr. 169/1996, wonach als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufende flüssige Stoffe und Zubereitungen in Dekorationsgegenständen verboten sind, dürfen flüssige Stoffe oder Zubereitungen,

1.

die eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz

R 65 gekennzeichnet sind,

2.

als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

3.

deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,

unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften, nur ohne Farbstoff und nur ohne Duftstoffe (Parfümierung) in Verkehr gesetzt werden.

(2) Jene Stoffe und Zubereitungen, die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können (Abs. 1 Z 2), müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.

Ausnahme für Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecke

§ 6. Die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren gelten nicht für die Verwendung zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen in Verkehr gesetzt werden.

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe)

§ 7. (1) CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind jene krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe, die gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in den Einstufungskategorien 1 oder 2 eingestuft sind und folgendermaßen gekennzeichnet werden müssen:

1.

als „krebserzeugend“ zumindest mit dem Symbol „giftig“ (Kennbuchstabe T) und mit den Risikosätzen R 45 „Kann Krebs

erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“,

2.

als „erbgutverändernd“ zumindest mit dem Symbol „giftig“ (Kennbuchstabe T) und mit dem Risikosatz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“,

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