Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-12-31
Status Aufgehoben · 2006-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 76 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, wird für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen ............................... §§ 1 und 2

Wahlkörper ............................................ § 3

Anordnung der Wahlen .................................. § 4

Festsetzung der Mandate ............................... § 5

Leitung der Wahlen .................................... §§ 6 bis 8

Ausschreibung der Wahl ................................ § 9

Aktives Wahlrecht ..................................... § 10

Passives Wahlrecht .................................... § 11

Wählerlisten .......................................... §§ 12 und 13

Einspruchsverfahren ................................... §§ 14 und 15

Wahlkuverts ........................................... § 16

Wahlvorschläge ........................................ §§ 17 und 18

Amtlicher Stimmzettel ................................. § 19

Abstimmungsverfahren .................................. §§ 20 bis 22

Zweigwahlkommissionen ................................. §§ 23 und 24

Stimmabgabe ........................................... § 25

Gültigkeit der Stimmzettel ............................ §§ 26 bis 28

Stimmenzählung ........................................ § 29

Ermittlungsverfahren .................................. § 30

Niederschrift ......................................... § 31

Verständigung von der Wahl ............................ § 32

Einspruch gegen die Ermittlung ........................ § 33

Wahlen in der Vollversammlung ......................... § 34

Wahlen in den Kurienversammlungen ..................... § 35

Schlußbestimmungen .................................... §§ 36 bis 38

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arzt, Facharzt, Turnusarzt, Wahlkommissär usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Landesärztekammer gesondert durchzuführen.

Wahlkörper

§ 3. (1) Innerhalb jeder Landesärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für

1.

die Kurie der angestellten Ärzte,

2.

die Kurie der niedergelassenen Ärzte sowie

3.

die Kurie der Zahnärzte.

(2) In Landesärztekammern mit 3 000 oder mehr Mitgliedern sind je Kurie die entsprechenden Sektionen als Wahlkörper einzurichten (§ 72 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998), ebenso in Landesärztekammern mit weniger als 3 000 Mitgliedern, sofern entsprechende Sektionen als Wahlkörper durch die Satzung eingerichtet sind.

(3) Die Zugehörigkeit eines ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 des Ärztegesetzes 1998) zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer am Tag vor der Wahlausschreibung. Jene Ärzte, die bezüglich ihres Wahlkörpers eine Wahlmöglichkeit haben, können eine entsprechende, eigenhändig unterfertigte Mitteilung schriftlich oder per Telefax an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung richten. Ärzte gemäß § 47 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, die nicht der Kurie der Zahnärzte angehören, sind der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen.

(4) Die Landesärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten Kammerangehörigen vorzulegen.

Anordnung der Wahlen

§ 4. Die Vollversammlung der Landesärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.

Festsetzung der Mandate

§ 5. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens zwölf und höchstens 100 Kammerräten. Die Vollversammlung legt bei Beschluß über die Anordnung der Wahl die Zahl der Kammerräte fest. Daraufhin hat die Vollversammlung, unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen am Tag vor der Vollversammlung, die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden Mandate festzulegen. Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, hat die Vollversammlung die Zahl der auf sie entfallenden Mandate aus der Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate festzulegen. Die Zahl der Mandate ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung des § 30 festzulegen.

(2) Der Kammervorstand wird aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und ihren Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds sowie weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der weiteren Kammerräte ist mit mindestens fünf und höchstens 25 von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem zahlenmäßigen Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten sind.

Leitung der Wahlen

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist am Sitz jeder Landesärztekammer, unbeschadet der §§ 22 bis 24, eine gemeinsame Wahlkommission für alle Wahlkörper zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern (je zwei Ersatzmitgliedern) aus jedem Wahlkörper. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige regionale Vertretung der Landesteile Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand zu ernennen.

(2) Den Vorsitz in den Wahlkommissionen führt ein von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten ernannter Wahlkommissär. Die Landesregierung hat einen oder zwei Stellvertreter des Wahlkommissärs zu bestellen.

(3) Der Wahlkommissär führt die Geschäfte der Wahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind.

(4) Der Wahlkommission obliegt

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§§ 16 und 19) bei der Wahlkommission einlangen müssen;

2.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§§ 12 und 14);

3.

die Auflegung der Wählerlisten (§§ 12 und 14);

4.

die Übermittlung der Wählerlisten (§ 12 Abs. 2);

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 15 Abs. 5);

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18);

7.

über die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 19);

8.

die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel (§ 20);

9.

die Überprüfung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkörpern und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29);

10.

die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 30).

§ 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung, per Telefax oder telegraphisch einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so trifft der Wahlkommissär die notwendigen Entscheidungen.

(2) Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder ordentliche Kammerangehörige verpflichtet ist. Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission sowie jeder Leiter einer Wahlkommission (Stellvertreter) ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(3) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommissionen, den Leitern der Wahlkommissionen und ihren Stellvertretern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Landesärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben wird vom Vorstand bestimmt.

§ 8. Jede wahlwerbende Gruppe (§ 17 Abs. 1), deren Wahlvorschläge gemäß § 18 Abs. 6 veröffentlicht worden sind, kann am Wahltag eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist dem Wahlkommissär spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Vertrauensperson erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluß auf die Wahlhandlung nehmen.

Ausschreibung der Wahl

§ 9. (1) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des Stimmzettels an den Leiter der Wahlkommission ausüben können (§ 25) oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post versandten, die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen; wird die Wahl an mehreren Tagen (§§ 23 bis 25) durchgeführt, sind die Daten der einzelnen Wahltage festzulegen, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die die Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen;

2.

die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag, an den Wahltagen, die Stimmabgabe möglich ist (§§ 20 bis 25);

3.

die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (§ 5);

4.

die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten (§ 12) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5.

die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung derselben bei der Landesärztekammer einzubringen sind (§ 14) und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 4);

6.

die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Wahlkommissär spätestens am 28. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 17 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die im § 17 enthaltenen Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung der Wahlvorschläge und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten;

7.

die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 18 Abs. 6);

8.

die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in diesen enthaltene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 26 Abs. 1);

9.

die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§§ 19 bis 25).

(3) Die Wahlkundmachung ist im Presseorgan der Landesärztekammer zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Wahlkommission kann außerdem auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag vor der Wahlausschreibung in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, die die Voraussetzung gemäß § 77 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 erfüllen. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten eingetragen sein.

Passives Wahlrecht

§ 11. (1) Wählbar sind alle gemäß § 10 Abs. 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen. Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlags sind in der dort festgelegten Reihenfolge Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist. Die Wählbarkeit für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(2) Ein Mandatsverzicht ist der Landesärztekammer schriftlich bekanntzugeben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Landesärztekammer rechtswirksam. Die Landesärztekammer ist verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Mandatsverzichtes oder nach Bekanntwerden der Erledigung eines Mandates das nach Abs. 1 nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlags von der Mandatsübernahme mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax zu verständigen. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so ist die Landesärztekammer verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder per Telefax davon zu verständigen und aufzufordern, der Landesärztekammer binnen acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich eine Nachnominierung bekanntzugeben. Unterbleibt die Nachnominierung, bleibt das Mandat unbesetzt.

Wählerlisten

§ 12. (1) Die Wahlkommission hat die von der Landesärztekammer nach Wahlkörpern gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten an ihrem Sitz öffentlich aufzulegen.

(2) Die Wahlkommission hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben haben, die Wählerlisten in Abschrift zu übermitteln. Die Wählerlisten haben den Namen des Wahlberechtigten, einen Berufssitz oder Dienstort sowie die Arztnummer zu enthalten. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die wahlwerbenden Gruppen ist nicht zulässig.

§ 13. Die Landesärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

Einspruchsverfahren

§ 14. Die Wahlkommission hat die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten im Presseorgan der jeweiligen Landesärztekammer zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, daß von Wahlberechtigten Einsprüche schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Auflegung der Wählerlisten bei der entsprechenden Landesärztekammer eingebracht werden können. Diese hat die Einsprüche unverzüglich an die Wahlkommission weiterzuleiten.

§ 15. (1) Über Einsprüche gemäß § 14 entscheidet die Wahlkommission endgültig.

(2) Jeder Einspruch darf nur eine einzelne Person betreffen. Jeder Einspruch ist zu begründen. Betrifft ein Einspruch gleichzeitig mehrere Personen, so ist er von der Wahlkommission zurückzuweisen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten.

(4) Der Wahlkommissär hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs schriftlich, telegraphisch oder per Telefax zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der betreffenden Landesärztekammer schriftlich, telegraphisch oder per Telefax eingelangt sind.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben.

(7) Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.

(8) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts

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