Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet:
Artikel I
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel II
(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel III
(Anm.: Anpassung in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Artikel V
(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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