Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten (Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung) (CELEX-Nr.: 398L0095)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-15
Status Aufgehoben · 2001-12-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2, des § 9, des § 10 Abs. 2, des § 15 Abs. 1, des § 52 Abs. 2, des § 65 Abs. 2 und des § 70 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, wird verordnet:

§ 1. Jede Kategorie von Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.

§ 2. (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.

(2) Wer eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.

§ 3. Wird für eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte ein Antrag nach dem 2. oder dem

4.

Teil des Saatgutgesetzes 1997 gestellt, so hat der Antrag eine klare Angabe über die gentechnische Veränderung einschließlich sämtlicher technischer Unterlagen zu enthalten.

§ 4. (1) Diese Verordnung gilt für gentechnisch veränderte Sorten und Saatgut gentechnisch veränderter Sorten, die unter die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S 15) fallen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sorten und Saatgut, die gemäß des § 4, des § 5 und des § 7 der Saatgutverordnung, BGBl. II Nr. 299/1997, verwendet werden dürfen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 15. März 1999 in Kraft.

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