Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Verbrennung von gefährlichen Abfällen(CELEX-Nr.: 394L0067)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
I. Abschnitt
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung von gefährlichen Abfällen entstehen können.
(2) Verbrennungsanlagen sind in jedem Fall so zu betreiben, daß die Emissionen in die Umwelt möglichst gering gehalten werden.
(3) Soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist die bei den Verbrennungsprozessen entstehende Energie unter Einsatz von Kraft-Wärme-Koppelung oder anderer Verwertungstechniken nach dem Stand der Technik zu nutzen. Dabei ist ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad der Anlage anzustreben.
(4) Im Fall der Mitverbrennung von Abfällen ist die Verlagerung von in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt werden.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt oder mitverbrannt werden, sofern die Anlagen vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Eine Verbrennungsanlage ist, unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.
a) Eine Mitverbrennungsanlage ist, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), Altöle gemäß § 21 AWG, kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)
Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz-oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)
Abfälle sind Abfälle gemäß AWG.
Rest- und Althölzer sind Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM S 2100.
Kommunale Klärschlämme sind Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100.
Unter Vorbehandlung sind Verfahrensschritte am Standort zu verstehen, die zur Vorbereitung der gefährlichen Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung.
Abgase sind Gasgemische, bestehend aus den in der Verbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Abgasreinigungsanlage stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
Staubförmige Emissionen sind Verunreinigungen der Abgase durch feste Stoffe.
Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m3 (bei PCDD/F in ng/m3) angegeben.
Ein Einzelmeßwert ist das Ergebnis einer Einzelmessung.
Ein Meßwert ist das Ergebnis eines Meßvorganges. Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene,
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle.
Ein Meßergebnis ist das arithmetische Mittel der Meßwerte.
Kontinuierliche Emissionsmessungen geben die Konzentration der zu messenden Komponente wieder. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstundenmittelwerten und Tagesmittelwerten.
Ein Halbstundenmittelwert (HMW) ist das arithmetische Mittel der Einzelmeßwerte über den Zeitraum einer halben Stunde.
Ein Tagesmittelwert (TMW) ist das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Tag.
Ein Beurteilungswert ist das Meßergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 3.
Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist die mit den Abfällen in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der anderen Brennstoffe ist die mit jenen Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung der Abfälle und aus der Verbrennung anderer Brennstoffe.
Als externe befugte Fachperson oder Fachanstalt kommen nach Wahl des Betreibers der Anlage folgende Personen oder Einrichtungen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Betracht:
akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996);
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
staatlich autorisierte Anstalten;
Zivilingenieure und technische Büros oder
Personen oder Einrichtungen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche Anforderungen erfüllen, die jenen an eine Person oder Einrichtung gemäß lit. a bis d gleichwertig sind.
*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und VDI-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien erhältlich.
*2) Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Eine Verbrennungsanlage ist, unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.
a) Eine Mitverbrennungsanlage ist, sofern lit. b und c nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4), Altöle gemäß § 21 AWG, kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)
Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz-oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)
Abfälle sind Abfälle gemäß AWG.
Rest- und Althölzer sind Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM S 2100.
Kommunale Klärschlämme sind Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100.
Unter Vorbehandlung sind Verfahrensschritte am Standort zu verstehen, die zur Vorbereitung der gefährlichen Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung.
Abgase sind Gasgemische, bestehend aus den in der Verbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Abgasreinigungsanlage stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
Staubförmige Emissionen sind Verunreinigungen der Abgase durch feste Stoffe.
Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m3 (bei PCDD/F in ng/m3) angegeben.
Ein Einzelmeßwert ist das Ergebnis einer Einzelmessung.
Ein Meßwert ist das Ergebnis eines Meßvorganges. Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene,
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle.
Ein Meßergebnis ist das arithmetische Mittel der Meßwerte.
Kontinuierliche Emissionsmessungen geben die Konzentration der zu messenden Komponente wieder. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstundenmittelwerten und Tagesmittelwerten.
Ein Halbstundenmittelwert (HMW) ist das arithmetische Mittel der Einzelmeßwerte über den Zeitraum einer halben Stunde.
Ein Tagesmittelwert (TMW) ist das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Tag.
Ein Beurteilungswert ist das Meßergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 3.
Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
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