Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.
§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.
(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.
§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.
§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.
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