Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Futtermittelgesetz (Futtermittelgebührentarif)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.

§ 2. Der Futtermittelgebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/1997, tritt außer Kraft.

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