Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gebühren zum Düngemittelgesetz 1994 (Düngemittelgebührentarif)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1997, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine Pauschalgebühr von 50,80 Euro je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 2. Der Düngemittelgebührentarif, BGBl. Nr. 1009/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/1997, tritt außer Kraft.

§ 2. (1) Der Düngemittelgebührentarif, BGBl. Nr. 1009/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/1997, tritt außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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