Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
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Teil
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten”
§ 4 Verweisungen
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Teil
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Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Ausnahmen für Tiere
§ 7 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 8 Bescheinigungen
§ 9 Formulare
§ 10 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 12 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder
Anwendung verbotener Stoffe
§ 16 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des
Bestimmungsstaates
§ 17 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18 Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 19 Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von
Waren mit Bestimmungsort in einer Freizone oder einem
Freilager
§ 20 Transportmittel und -behältnisse
§ 21 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 22 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 23 Ort des Grenzeintritts
§ 24 Kontrollorgane
§ 25 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 26 Anmeldung von Sendungen
§ 27 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 28 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische
Untersuchung
§ 29 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 30 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 31 Zurückweisung
§ 32 Gebühren
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 33 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 34 Andere Sendungen
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber
EU-Mitgliedstaaten
Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 36 Anwendungsbereich
§ 37 Bescheinigungen
Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 38 Transportmittel und -behältnisse
§ 39 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 40 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 41 Verbringungsverbot für Tiere
§ 42 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 43 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 44 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 45 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 46 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 47 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 48 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 49 Zulassungsverfahren
§ 50 Kennzeichnung
§ 51 Anzeige der Ankunft
§ 52 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 53 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 54 Tiere
§ 55 Waren
Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 56 Behördliche Maßnahmen
§ 57 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise
Betriebsinhabers
Teil
Schlußbestimmungen
§ 58 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 59 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 60 Inkrafttreten
Anlage 1: Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2: Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und
Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht
Anlage 3: Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4: Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5: Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6: Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7: Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren
nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen
Anlage 8: Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer
Bewilligung bedarf
Anlage 9: Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter
bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Anlage 10: Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11: Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den
Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen
Anlage 12: Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist
Anlage 13: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die
unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere
verbringen
Anlage 15: Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16: Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17: Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 18: Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben
gemäß § 45
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von in den Anlagen genannten
lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere''),
toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im folgenden genannt „Waren'') und
Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände'').
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;
Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur:
Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;
Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;
Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;
Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem Drittstaat gelegenen Ort
zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;
Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;
Fischereierzeugnisse: sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;
Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;
grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß Richtlinie 90/675/EWG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie sonstige, anläßlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen genutzte Einrichtung;
Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;
Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;
Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flußpferde;
Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat der EU, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 7;
In-Vitro-Diagnostika: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt ausschließlich oder im wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen;
Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
Laborreagenzien: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungbedingt für Laboratorien bestimmt ist;
Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
physische Untersuchung gemäß § 27: unmittelbar am Tier, an der Ware oder am Gegenstand vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;
registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muß ausgestellt sein: von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslandes, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt, oder von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe führt;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.