Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 - EBVO 1998)
dem Hinweis „Ausschließlich
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zur Herstellung von
pharmazeutischen oder
technischen Erzeugnissen''
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Anlage 16
gemäß § 54
Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten
Verwendungszwecken und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 54 gelten für folgende Tiere:
Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens drei (im Falle von Hunden oder Hauskatzen auch das Muttertier mit den Jungen, sofern diese weniger als drei Monate alt sind) und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere folgender Arten mitgeführt werden:
mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt oder
als Wiederholungsimpfung längstens zwölf Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens zwölf Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde;
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere;
Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden;
Hunde, die
als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie, der Wachkörper der Bundespolizeidirektionen oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden oder
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird, und von einem Impfnachweis nach Z 1 lit. A begleitet sind;
Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.
Anlage 17
gemäß § 55
Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken
und Bedingungen
Die Ausnahmen gemäß § 55 gelten für folgende Waren:
Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird;
Fleisch aus Mitgliedstaaten der EU, das
im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder
als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und
in den Fällen der lit. a und b nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;
frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder fünf Stück oder ein einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.
Anlage 18
gemäß § 45 Abs. 4
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45
(1) Anforderungen an den Schlachtbetrieb:
Im Schlachtbetrieb muß folgendes vorhanden sein:
Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; die Räume müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein;
ein gesonderter Raum für die Absonderung kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere, der den unter lit. a genannten Anforderungen entspricht und verschließbar ist;
eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinifizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
Sofern der Betrieb über einen Eisenbahnanschluß verfügt, muß die Entladerampe einen flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden haben und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
Der Betrieb muß ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, durch die das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
(2) Bestimmungen über das Betreiben des Schlachtbetriebes:
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat das Vorhandensein sowie den Zu- und Abgang von Tieren der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kranke und verdächtige Tiere sind zeitlich oder räumlich getrennt von anderen Tieren zu schlachten.
Milch von Kühen, die im Schlachtbetrieb aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
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